
Bundesverfassungsgericht
Hotels dürfen Rechtsextremisten Hausverbot erteilen
Rechtsextremisten haben keinen Anspruch auf Beherbergung in Hotels. Jeder Betreiber ist frei darin zu entscheiden, wen er als Gast akzeptiert und wen nicht. Das hat das Bundesverfassungsgericht im Fall eines ehemaligen NPD-Vorsitzenden entschieden.
Donnerstag, 10.10.2019, 5:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 13.10.2019, 12:53 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Private Hotels müssen Rechtsextremisten nicht beherbergen. So kann sich der frühere NPD-Vorsitzende Udo Voigt wegen eines von einem Hotel-Direktor ausgesprochenen Hausverbots nicht auf eine unzulässige Diskriminierung wegen seiner politischen Überzeugung oder einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes berufen, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Nur bei einer vorherigen verbindlichen Zusage einer Unterkunft ist der Hotelbetreiber verpflichtet, auch Rechtsextreme zu beherbergen. (AZ: 2 BvE 2/16)
Im konkreten Fall hatte Voigts Ehefrau bei einem Touristikunternehmen für Dezember 2009 einen viertägigen Aufenthalt im Esplanade-Wellnesshotel im brandenburgischen Bad Saarow gebucht. Laut Werbung bietet das Hotel seinen Gästen ein „Wohlfühlerlebnis“ und eine „Oase der Entspannung“. Das Hotel hatte die Buchung zunächst bestätigt.
Doch als Hoteldirektor Heinz Baumeister erkannte, wem er Unterkunft bieten sollte, erteilte er Voigt ein Hausverbot. „Die politische Überzeugung von Herrn Voigt ist mit dem Ziel unseres Hauses, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten, nicht zu vereinbaren“, war seine Begründung.
NPD-Vorsitzende fühlte sich diskriminiert
Der damalige NPD-Vorsitzende fühlte sich mit dem Hausverbot wegen seiner politischen Überzeugung diskriminiert. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) errang er am 9. März 2012 einen Teilerfolg (AZ: V ZR 115/11). Zumindest für die verbindliche Zusage müsse das Hotel Voigt eine Unterkunft gewähren. Für die Zukunft sei das Hausverbot aber rechtmäßig.
Auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz könne sich Voigt nicht berufen, da dieses sich nicht auf Benachteiligung wegen politischer Überzeugungen beziehe, entschied damals der BGH. Zwar dürfe nach dem Grundgesetz niemand wegen seiner politischen Überzeugungen benachteiligt werden. Dieses Recht beziehe sich aber nur auf den Staat und nicht auf private Hotelbetreiber.
Hoteliers entscheiden
Auch das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass jede Person selbst darüber bestimmen dürfe, unter welchen Bedingungen sie Verträge mit anderen abschließen will. Wegen des Eigentumsgrundrechts könne sich das Hotel auf sein Hausrecht berufen. Die Begründung des BGH, dass andere Hotelgäste sich durch Voigts Anwesenheit gestört fühlen könnten, sei nicht zu beanstanden.
Wegen seiner Entscheidung hat der Hotel-Direktor mehrfach Drohungen, aber auch mehre Preise erhalten, darunter den „Preis für Zivilcourage gegen Rechtsradikalismus, Antisemitismus und Rassismus“ der Jüdischen Gemeinde Berlin und des Förderkreises des Holocaust-Denkmals. (epd/mig)
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