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Bundesverwaltungsgericht in Leipzig © MiG

Bundesverwaltungsgericht

Staat muss Unterhalt für Kinder im EU-Ausland zahlen

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil das EU-Freizügigkeitsrecht gestärkt. Danach haben im EU-Ausland lebende deutsche Kinder unter gewissen Umständen Anspruch auf Unterhaltszahlungen durch den deutschen Staat.

Dienstag, 19.12.2017, 6:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 20.12.2017, 17:57 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Im EU-Ausland lebende deutsche Kinder haben Anspruch auf Unterhaltszahlungen durch den deutschen Staat. Voraussetzung ist, dass ihr alleinerziehender Elternteil nicht nur geringfügig in Deutschland arbeitet, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Montag urteilte. Grundlage der Entscheidung ist demnach das EU-weite Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit, wonach etwa deutsche Arbeitnehmer „im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats grundsätzlich die gleichen sozialen Rechte wie die inländischen Arbeitnehmer“ genießen, so das Gericht. Damit können sich die klagenden Kinder laut dem Urteil auf das Freizügigkeitsrecht ihrer Mutter berufen.

Im konkreten Fall hatten zwei 2003 und 2005 geborene Kinder gegen die Stadt Bremen geklagt. Die beiden wohnen seit Ende 2009 bei ihrer Großmutter in Portugal. Die Eltern hatten sich getrennt, der Vater keinen Unterhalt geleistet. Daraufhin beantragten die Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, was die Stadt Bremen ablehnte. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Bremen wiesen Klagen der Kinder mit der Begründung ab, dass die beiden nicht in Deutschland leben.

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Wohnsitz in Deutschland nicht nötig

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Urteile der Vorinstanzen am Montag auf und gestand den Klägern die bislang verwehrten Unterhaltszahlungen „bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides“ zu. Die Leipziger Richter folgten damit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Mutter eine ausreichende „besondere Verbindung“ zur Bundesrepublik Deutschland haben muss.

Diese sei durch die „nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit“ der Frau in Deutschland in ausreichendem Maß gegeben, so die Richter weiter. Ein Wohnsitz in Deutschland sei dazu nicht zwingend nötig. Wer durch seine Abgaben zur Finanzierung von Sozialleistungen beitrage, solle „auch in den Genuss der Leistungen kommen“, so die Begründung des Gerichts. (epd/mig) Aktuell Recht

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  1. panther sagt:

    Es wird Zeit, daß wir europäisch denken: Egal, wo wir wohnen un d arbeiten oder unsere Freizeit genießen, wir einfachen Leute sollten uns als solidarische Europäer begreifen, unabängig von dem Geschrei derer, die „unser Land wieder zurück“ haben wollen. Nein, was wir brauchen, sind einheitliche Sozialstandards: faire Löhne, bezahlbare Wohnungen, eine ausreichende Absicherung bei Krankheit und im Alter, und das für alle. Es ist genbug für alle da, holt es bei den Reichen und Superreichen und aus den zu schließenden Steueroasen in Europa. Dieser Kontinent ist zu schön, um ihn dem Jetset an der Riviera und Costa Brava zu überlassen!