Bundessozialgericht

Kinder brauchen keinen Wohnsitz in Deutschland für Hartz IV

Haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Sozialgeld, wenn sie ihre Eltern in Deutschland besuchen wollen, jedoch selbst im Ausland leben? Ja, entschied jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Allein die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft sei entscheidend.

Mittwoch, 29.10.2014, 8:20 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 29.10.2014, 21:09 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Besuchen im Ausland lebende Kinder ihre Eltern in Deutschland, können sie Hartz-IV-Leistungen beanspruchen. Für den Anspruch auf das sogenannte Sozialgeld für Kinder und Jugendliche müssen sie nicht in Deutschland wohnen, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 14 AS 65/13 R)

Im konkreten Fall lebten die zwei klagenden deutschen Kinder in Tunesien bei ihren Großeltern und gingen dort auch zur Schule. Regelmäßig besuchten sie ihre in Deutschland wohnenden Eltern in Bocholt, so auch zwischen dem 1. Juli und 30. September 2011. Die Eltern erhielten Hartz-IV-Leistungen.

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Für die Besuchszeit beantragten die Kinder ebenfalls Hartz IV, das sogenannte Sozialgeld. Monatlich waren dies jeweils 251 Euro. Die Stadt Bocholt lehnte dies ab. Anspruch auf Hilfeleistungen könne es nur geben, wenn die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sie würden aber in Tunesien wohnen.

Die Kläger argumentierten, dass sie während ihres Aufenthaltes bei ihren Eltern von irgendetwas leben müssten. Allein die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft – hier zu den Eltern – sei für den Hartz-IV-Anspruch entscheidend.

Ohne Unterstützung würde der Aufenthalt bei den Eltern unmöglich gemacht. Das Grundgesetz schreibe zudem den Schutz der Familie vor. Außerdem würden sie ungleich gegenüber Kindern behandelt, die ihren Aufenthalt in Deutschland hätten.

Das BSG gab den Klägern recht. Nicht erwerbsfähige Personen müssten nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, um Sozialgeld beanspruchen zu können. Entscheidend sei, dass die Kläger während ihres Aufenthaltes in Deutschland mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Das Urteil hat auch Auswirkungen auf getrennte Paare. Lebt ein Elternteil mit dem Kind im benachbarten Ausland, können bei einem Besuch des in Deutschland lebenden Elternteils Hartz-IV-Leistungen beansprucht werden. (epd/mig) Aktuell Recht

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