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Bundesverfassungsgericht

Aussetzung des Familiennachzugs für Flüchtlinge bleibt gültig

Der Familiennachzug zu Flüchtlingen mit subsidiärem Schutz bleibt weiter ausgesetzt. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Fall eines jungen Syrers. Sein Pech: er ist bald volljährig.

Montag, 16.10.2017, 6:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 16.10.2017, 17:43 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Die Aussetzung des Familiennachzugs für Flüchtlinge mit eingeschränktem sogenannten subsidiären Schutz bleibt weiterhin gültig. Darauf verwies das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Es lehnte den Antrag eines minderjährigen Flüchtlings aus Syrien ab, der für seine in Damaskus lebenden Eltern und Geschwistern Visa zur Einreise nach Deutschland erhalten wollte. (AZ: 2 BvR 1758/17)

Hintergrund des Rechtsstreits ist das am 17. März 2016 in Kraft getretene Asylpaket II. Danach erhalten syrische Flüchtlinge nur noch den eingeschränkten sogenannten subsidiären Schutz, weil wegen des Krieges in Syrien dort ihr Leib und Leben in Gefahr ist. Der Familiennachzug nach Deutschland wurde für diese Betroffenen bis zum 16. März 2018 komplett ausgesetzt.

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Im konkreten Fall beantragte der minderjährige Antragsteller dennoch, dass seine Familie vorläufige Visa für die Einreise nach Deutschland erhält. Die Regelungen im Asylpaket II verstießen gegen das Grundrecht auf Schutz der Familie, argumentierte der Jugendliche. Härtefälle seien gar nicht vorgesehen. Und: Die Dauer der tatsächlichen Trennung der Familie sei unangemessen lang.

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Härtefall offen

Doch vor dem Bundesverfassungsgericht hatte der Flüchtling damit keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde wegen des ausgesetzten Familiennachzugs und des abgelehnten Antrags auf vorläufige Visaerteilung sei zwar „nicht offensichtlich unbegründet“. Auch müsste geprüft werden, inwieweit in bestimmten Härtefällen humanitäre Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden müssen.

Das sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hier aber nicht möglich. Grundsätzlich könne in solch einem Verfahren nur ausnahmsweise ein Gesetz außer Kraft gesetzt werden. Das Interesse des Antragstellers sei dafür jedoch nicht groß genug, weil er Mitte Oktober das 18. Lebensjahr erreicht. Dann könnten die Eltern ohnehin keine Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs mehr beanspruchen. Warum bei ihm ein Härtefall vorliegt, habe der Antragsteller ebenfalls nicht ausreichend dargelegt, befand das Gericht. (epd/mig) Aktuell Recht

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  1. Otto W sagt:

    Also ist es Verfassungswidrig zu verlangen, dass der Familiennachzug nicht ausgesetzt wird? Hat der Flüchtling pech gehabt oder seine Eltern? Inwiefern braucht dieser Flüchtling noch seine Eltern, wenn er es alleine (!) bis nach Deutschland geschafft hat? Bei allem Respekt, aber das Migazin sollte sich an Recht und Gesetz orientieren und nicht an ein linkes Bauchgefühl. Was Deutschland macht ist sinnvoll und gerechtfertigt.

  2. blinde Kuh sagt:

    @Otto W
    Natürlich ist es nicht verfassungswidrig, sich auf die von Deutschland ratifizierte Genfer Flüchtlingskonvention und gleichsinnige nationale Gesetze zu berufen, was Sie bei entsprechender Informations- und Lesekompetenz durchaus auch selbst hätten feststellen können…
    …wenn Sie freilich nur zynisch frohlocken wollen, dass sich Deutschland – die bindende Ratifizierung internationalen Völkerrechts unterlaufend – als „Ausnahmezustand“ definiert und internationales durch nationales Ausländerrecht bricht, dann spricht das eher für Ihre mangelhafte soziale und Verfassungskompetenz (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html)…
    Hier geht es um einen „Eilantrag“ gegen die Aussetzung nationalen Rechts und eben nicht um die Entscheidung der Verfassungskonfirmität der beklagten (Haupt)Sache. Das BVerfG weist ausdrücklich darauf hin:
    „Soweit es um die Erteilung von Visa zum Familiennachzug gemäß § 36 AufenthG geht, ist die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet. In der Hauptsache wäre voraussichtlich zu klären, ob die Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG, nach der ein Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bis zum 16. März 2018 nicht gewährt wird, mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht…“

    Ggf. sollten Sie also Ihre sinnerfassende Lesekompetenz so weit entwickeln, bis Sie den Inhalt – auch des wertungsfreien Artikels hier – auch tatsächlich in seiner Bedeutung erfassen können?!

  3. Otto W sagt:

    @blinde Kuh

    Sie mögen also unseren Rechtsstaat? Was halten Sie denn so von der Dublin 3 Verordnung? Auch die Genfer Flüchlingskonvention sieht nicht vor, dass ein Flüchtling sich mit dem Finger auf der Landkarte aussuchen kann wo er jetzt Zuflucht sucht.

    Dann aber plötzlich auf das deutsche GG verweisen, wenn es darum geht die Familie nachzuholen? Klingt ziemlich inkonsequent…