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Bundesverfassungsgericht

Familiennachzug für Flüchtlinge bleibt ausgesetzt

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag zur Erteilung vorläufiger Visa zum Familiennachzug abgelehnt. Der Entscheidung lag der Fall von drei minderjährigen Mädchen aus Somalia zugrunde. Sie wollten zu ihrer Mutter nach Deutschland, die subsidiär schutzberechtigt ist.

Montag, 26.02.2018, 6:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 27.02.2018, 20:55 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Die Aussetzung des Familiennachzugs für Flüchtlinge mit eingeschränktem Schutzstatus bleibt vorerst weiter bestehen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss den Antrag auf einstweilige Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung und zur Erteilung vorläufiger Visa zum Familiennachzug abgelehnt. (AZ: 2 BvR 1459/17)

Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention können ihre Familie nach Deutschland nachholen. Für Flüchtlinge mit sogenanntem subsidiären Schutz allerdings ist seit Inkrafttreten des „Asylpakets II“ im März 2016 der Familiennachzug ausgesetzt.

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Fall: minderjährige Mädchen aus Somalia

Im jetzt in Karlsruhe entschiedenen Fall wollten drei aus Somalia stammende Mädchen im Alter von acht, 15 und 17 Jahren zu ihrer in Deutschland geflohenen Mutter nachziehen. Derzeit leben die Kinder in Nairobi in Kenia. Die Mutter durfte als subsidiär Schutzberechtigte in Deutschland bleiben. Damit galt jedoch für sie und ihre Kinder der gesetzliche Stopp des Familiennachzugs.

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Die Kinder beantragten beim Bundesverfassungsgericht, die Regelung auszusetzen. Ihnen müssten vorläufig Visa zur Einreise nach Deutschland erteilt werden. Die Trennung von ihrer Mutter stelle eine schwere Beeinträchtigung des Kindeswohls dar.

Gericht weist Antrag zurück

Sie lebten derzeit allein in Nairobi und trauten sich aus Angst vor sexuellen Übergriffen und Überfällen nicht aus der Wohnung. Sie fürchteten zudem eine Abschiebung nach Somalia, wo ihnen eine Beschneidung drohe.

Das Bundesverfassungsgericht wies den Antrag auf einstweilige Anordnung jedoch ab. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren könne nur mit besonders strengem Maßstab ein Gesetz ausgesetzt werden. Hier sei offen, ob der verweigerte Familiennachzug rechtmäßig ist, zumal die gesetzliche Bestimmung derzeit auch keine Härtefälle vorsieht. Dies könne nur im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Unstimmigkeiten der Antragssteller

Die Verfassungsrichter wiesen auch auf Unstimmigkeiten der Antragsteller hin. So hätten die Kinder nicht erläutert, wie sie denn seit mehreren Jahren in Kenia überlebt haben.

Anfang Februar hatte der Bundestag die Aussetzung des Familiennachzugs bis Ende Juli verlängert. Sollte es zu einer großen Koalition kommen, wollen Union und SPD anschließend einer begrenzten Zahl von bis zu 1.000 Menschen pro Monat den Nachzug erlauben. (epd/mig) Aktuell Recht

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