
Verwaltungsgericht Osnabrück
Junge Flüchtlinge im Zweifel in Obhut nehmen
Behörden wird häufig vorgeworfen, das Alter von jungen Flüchtlingen hochzuschätzen. Das Verwaltungsgericht Osnabrück schiebt dieser Praxis jetzt einen Riegel vor. Im Zweifel muss Minderjährigkeit angenommen werden.
Freitag, 10.02.2017, 4:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 12.02.2017, 11:41 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Wenn Behörden das Alter junger unbegleiteter Flüchtlinge nicht zweifelsfrei feststellen können, müssen sie nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Minderjährigkeit annehmen. Die Richter gaben der Klage eines jungen Afrikaners statt, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Es verpflichtete den Landkreis Emsland per einstweiliger Anordnung, den jungen Mann von der Elfenbeinküste vorläufig in Obhut zu nehmen und in eine Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung aufzunehmen. (Az: 4 B 1/17)
Der Flüchtlinge hatte sich dagegen gewehrt, dass der Landkreis Emsland ihn als volljährig eingestuft hatte. Amtliche Dokumente belegten, dass er im September 2000 geboren sei, argumentierte der Verteidiger des jungen Mannes.
Das Jugendamt des Landkreises, das bei unbegleiteten jugendlichen Flüchtlingen das Alter feststellen muss, bezweifelte jedoch die Echtheit der Papiere. Mitarbeiter hätten deshalb eine sogenannte „qualifizierte Inaugenscheinnahme“ vorgenommen, bei der sie den jungen Flüchtling nach äußeren Merkmalen beurteilt und auch befragt hätten. Danach seien sie zu dem Ergebnis gekommen, dass er volljährig sei.
Keine Alterseinschätzung aufgrund äußerlicher Merkmale
Die Verwaltungsrichter bemängelten in ihrem Urteil zunächst einen Verfahrensfehler. Laut Sozialgesetzbuch hätte der Jugendliche eine Person seines Vertrauens zu der Befragung hinzuziehen dürfen, was nicht geschehen sei. Zudem legt das Gesetz fest, dass die „Inaugenscheinnahme“ nur bei ganz eindeutigen Fällen geeignet sei, die Volljährigkeit festzustellen. Wenn noch Zweifel bestünden, wie in diesem Fall, müsse ein Arzt hinzugezogen werden. Das hätten die Jugendamtsmitarbeiter versäumt.
Eine Alterseinschätzung allein aufgrund bestimmter äußerlicher Merkmale stelle keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Volljährigkeit dar, urteilten die Richter. Sie schlossen sich damit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an. Gegen das Urteil kann Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden. (epd/mig)
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