Fernsehen, Fernseher, TV, Antenne, Rundfunk
Das Fernsehen ist monoton und schwarz-weiß © x-ray delta one auf flickr.com (CC 2.0), bearb. MiG

Verwaltungsgericht Würzburg

Rundfunkgebühr gilt auch für Russen mit Zweitwohnsitz in Deutschland

Ausländer, die in Deutschland nur ihren Zweitwohnsitz haben, müssen Rundfunkgebühren zahlen. Das gilt auch dann, wenn sie kein Deutsch oder Englisch sprechen und das Angebot überhaupt nicht nutzen können. Das entschied das Verwaltungsgericht Würzburg im Falle eines Russen.

Freitag, 22.07.2016, 8:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 25.07.2016, 22:09 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Auch russische Staatsbürger mit Zweitwohnsitz in Deutschland unterliegen der Rundfunkgebührenpflicht. Das Verwaltungsgericht Würzburg wies am Donnerstag die entsprechende Klage eines Russen auf Befreiung davon ab, wie eine Gerichtssprecherin dem Evangelischen Pressedienst mitteilte. Der Bayerische Rundfunk (BR) hatte durch einen Meldedatenabgleich von der Wohnung des Russen in Würzburg erfahren und den Mann aufgefordert, die fälligen Rundfunkbeiträge zu bezahlen. Der Kläger weigerte sich, auch die Mahnungen mit Gebühren ließen ihn kalt – am Ende landete die Sache vor Gericht. (Az: W 3 K 15.367)

Der russische Staatsbürger argumentierte damit, dass er seinen Hauptwohnsitz in Russland habe, für einen deutschen Großkonzern weltweit unterwegs sei und die Würzburger Wohnung nur gelegentlich als Übernachtungsmöglichkeit nutze. Zudem habe er keine deutschen oder englischen Sprachkenntnisse und könne daher das Angebot zur nachrichtlichen „Grundversorgung“ der öffentlich-rechtlichen Sender nicht nutzen. Zudem würden die Rundfunkgebühren derart verwendet, dass der verfassungsrechtlich definierte Zweck größtenteils verfehlt werde. Im Klartext: Das Angebot der Öffentlich-rechtlichen ist nach Meinung des Klägers zu schlecht oder einseitig, um dafür zu bezahlen.

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Der BR sah das anders und beantragte, die Klage des russischen Staatsbürgers abzuweisen. Ein Einzelrichter folgte der Argumentation des Senders. Von den beiden Prozessbeteiligten war niemand zu der öffentlichen Verhandlung erschienen. (epd/mig)

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  1. HaDiBo sagt:

    „Ein Einzelrichter folgte der Argumentation des Senders“.Wie diese Argumentation aussieht, schreiben Sie nicht.