Bundesverfassungsgericht
Pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen verstößt gegen Religionsfreiheit
Das Bundesverfassungsgericht hat die ungleichbehandlung des Islam gegenüber anderen Religionen gekippt, ebenso das pauschale Kopftuchverbot in NRW. Schulministerin Löhrmann hat bereits Konsequenzen angekündigt, betroffen sind aber auch andere Länder.
Freitag, 13.03.2015, 17:25 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 18.03.2015, 15:57 Uhr Lesedauer: 6 Minuten |
Das Bundesverfassungsgericht hat das in vielen Bundesländern geltende pauschale Kopftuchverbot für Lehrerinnen an deutschen Schulen für unzulässig erklärt. Nach einer am Freitag vom Verfassungsgericht in Karlsruhe veröffentlichten Grundsatzentscheidung verstößt das Verbot gegen die Religionsfreiheit. (AZ: 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10) Konkret ging es um Fälle in Nordrhein-Westfalen. Nicht nur dort wurde die Entscheidung des Gerichts begrüßt. Muslime und Kirchenvertreter wie auch Politiker von SPD, Grünen und Linken werten sie als Stärkung der Glaubensfreiheit.
Die Karlsruher Richter entschieden über die Klagen zweier muslimischer Pädagoginnen aus Nordrhein-Westfalen. Der Beschluss dürfte aber auch unmittelbare Auswirkungen auf sieben weitere Bundesländer haben. Diese hatten nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 gesetzlich geregelt, dass Lehrkräfte aus Gründen der weltanschaulichen Neutralität im Unterricht keine Kleidungsstücke als Ausdruck ihres Glaubens tragen dürfen.
Konkrete statt abstrakte Gefahr
Künftig solle keine abstrakte Gefahr für Neutralität und Schulfrieden mehr genügen, um ein Kopftuchverbot zu begründen, entschieden die Verfassungsrichter. Vielmehr müsse eine „hinreichend konkrete Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität“ von den jeweiligen Kopftüchern ausgehen. Insofern müsse die Regelung in Nordrhein-Westfalen verfassungskonform eingeschränkt werden. Ein örtlich und zeitliches begrenztes Kopftuchverbot halten die Verfassungsrichter hingegen für denkbar, wenn in bestimmten Schulen oder Schulbezirken „substanzielle Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten“ herrschen. Das bisherige Kopftuchverbot bedeute einen schweren Eingriff in die Glaubensfreiheit.
Eine weitere Regelung des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes, die christliche Symbole vom Verbot explizit ausnimmt, wurde von den Richtern mit der aktuellen Entscheidung komplett gekippt. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrages rechtfertige es nicht, Amtsträger einer bestimmten Religionszugehörigkeit zu bevorzugen. Das Gesetz hatten CDU und FDP eingeführt.
Schulministerin begrüßt Entscheidung
Die Schulministerin des betroffenen Landes Nordrhein-Westfalen, Sylvia Löhrmann (Grüne), begrüßte die Entscheidung. Durch den Beschluss gebe es in der seit Jahren umstrittenen Frage nun Rechtssicherheit. Sie kündigte an, unverzüglich zu prüfen, welche Konsequenzen zu ziehen sind.
Auch aus den Ländern kamen positive Reaktionen, die darauf hindeuten, dass das Kopftuchverbot auch in anderen Ländern auf den Prüfstand kommt. Doris Schröder-Köpf, Landesbeauftragte für Migration und Teilhabe in Niedersachsen begrüßte den Beschluss. Er ermögliche jungen Muslminnen mehr Freiheit bei der Wahl und der Ausübung ihres Berufes. „Das Urteil spiegelt die Lebenswirklichkeit vieler islamischer Religionslehrerinnen wider. Auf die Inhalte des Unterrichts komme es an und nicht darauf, ob eine Lehrerin ein Kopftuch trage“, so Schröder-Köpf.
Muslime skeptisch
Die islamischen Religionsgemeinschaften bezeichneten den Karlsruher Beschluss als „richtigen Schritt“, zeigten sich aber auch skeptisch hinsichtlich der Einschränkung. Eine Gefahr für den Schulfrieden lasse sich auch immer künstlich konstruieren.
Die katholische Deutsche Bischofskonferenz sprach von einem „starken Signal“ für die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Auch die Evangelische Kirche im Rheinland begrüßte den Richterspruch. „In den evangelischen Kindertagesstätten gibt es schon seit längerer Zeit muslimische Mitarbeiterinnen, die ihr Kopftuch als religiöses oder kulturelles Symbol tragen, ohne dass es bisher zu Konflikten gekommen wäre“, sagte der für Bildungsfragen zuständige Oberkirchenrat Klaus Eberl. In den Schulen sei kein anderes Ergebnis zu erwarten.
SPD und Grüne erfreut
Die SPD-Kirchenbeauftragte Kerstin Griese sagte, die Entscheidung bilde die gesellschaftliche Realität ab. „Das Urteil macht deutlich, dass Religionsfreiheit im 21. Jahrhundert immer auch die Religionsfreiheit der Anderen ist“, sagte sie. Auch bei der Opposition im Bundestag gab es Zustimmung. „Kopftuch, Kippa und Schleier gefährden den Schulfrieden nicht“, sagte der kirchenpolitische Sprecher der Grünen-Fraktion, Volker Beck. Die Linken-Abgeordnete Chrstine Buchholz wertet edie Entscheidung als positives Zeichen „in Zeiten, in denen Islamhasser wie ‚Pegida‘ die Rechte von Muslimen einschränken wollen“.
Lehrergewerkschaften uneins
Die Bundesregierung wollte die Entscheidung nicht kommentieren. Sie beziehe sich auf das Schulgesetz eines Landes, für den Bund ergäben sich daraus keine unmittelbaren Konsequenzen, erklärte ein Sprecher von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD). Ähnlich äußerte sich das Bundesinnenministerium, das im vergangenen Jahr in einem Runderlass an alle Behörden seines Geschäftsbereichs verfügt hatte, das Tragen des Kopftuchs aus religiösen Gründen zu gestatten.
Bei Lehrergewerkschaften gab es verschiedene Reaktionen. Während die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft das Urteil begrüßte, äußerte sich der Verband Erziehung und Bildung skeptisch. „Für mich ist das eine Rolle rückwärts“, sagte der Vorsitzende Udo Beckmann. Er fürchtet Belastungen für das Personal an Schulen, weil nun jeder Einzelfall geprüft werden müsse.
Hintergrund: Entscheidung aus 2003
Das Kopftuchverbot für Lehrerinnen an vielen Schulen in Deutschland geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 zurück. Die Karlsruher Richter hatten es für zulässig erklärt, das Tragen eines Kopftuchs zu untersagen, wenn das Verbot auf einem entsprechenden Landesgesetz fußt. Acht der 16 Bundesländer haben danach in der Regel in den Schulgesetzen entsprechende Verbote festgehalten.
Zu den Ländern, die ein Kopftuch im Schuldienst verbieten, gehören neben Nordrhein-Westfalen das Saarland, Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Bremen, Hessen und Berlin. Debatten über ein Verbot gab es in Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Hamburg. Ein Kopftuchverbot wurde aber nicht beschlossen. Drei der Bundesländer, die ein Kopftuchverbot verankert haben, nehmen christliche Symbole in den Regelungen explizit aus.
Die Vorgeschichte
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lag der Fall einer deutschen Sozialpädagogin muslimischen Glaubens zugrunde, die an einer öffentlichen Gesamtschule in Düsseldorf stets ein Kopftuch getragen hatte. Nach dem sogenannten Kopftuchverbot im NRW-Schulgesetz, das seit 2006 gilt, forderte die Schulbehörde sie auf, das Kopftuch während des Dienstes abzulegen. Daraufhin ersetzte die Sozialpädagogin das Kopftuch durch eine rosafarbene Baskenmütze mit Strickbund und einen gleichfarbigen Rollkragenpullover als Halsabdeckung. Die Schulbehörde erteilte ihr daraufhin eine Abmahnung. Die arbeitsgerichtliche Klage gegen die Abmahnung wurde in allen Instanzen abgelehnt, zuletzt vom Bundesarbeitsgericht. Die Strickmütze sei ebenso wie das Kopftuch als religiöse Bekundung und nicht nur als modisches Accessoire aufzufassen, entschied das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2009.
Die zweite Beschwerdeführerin des nun entschiedenen Verfahrens ist eine Lehrerin, der gekündigt wurde, weil sie ein Kopftuch trug. Die Pädagogin unterrichtete an mehreren Schulen als angestellte Lehrerin in türkischer Sprache. Als sie sich weigerte, das Kopftuch während des Dienstes abzulegen, sprach das Land Nordrhein-Westfalen zunächst eine Abmahnung und später die Kündigung aus. Klagen der Frau vor den Arbeitsgerichten blieben ohne Erfolg.
Nach dem 2006 in Kraft getretenen Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist Lehrern und pädagogischen Mitarbeitern untersagt, während der Arbeitszeit religiöse Bekundungen abzugeben, die die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden gefährden könnten. (epd/mig) Leitartikel Recht
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Religion und Weltanschauung sind Privatsache. Gerade bei Pädagogen ist es höchst unprofessionell und aufdringlich, die eigene Gesinnung durch auffällige Kleidungsstücke oder sonstige sichtbare Zeichen zur Schau zu stellen. Das hat mit Islamhass nichts zu tun. Muslime gehören sicher zu Deutschland. Die SPD und Die Linke gehören auch zu Deutschland, trotzdem wäre es unangebracht, wenn sich Lehrer unter Berufung auf ihre Weltanschauungsfreiheit rote Nelken anstecken oder Blauhemden tragen würden, so wie das in der DDR üblich war. In Frankreich, in der im Übrigen die meisten Muslime innerhalb der EU leben, gilt seit 2004 in Schulen ein optisches Neutralitätsprinzip für Schüler und Lehrer, was auch für Deutschland sehr wünschenswert wäre.
Das Urteil ist sicher ein großer Fortschritt – aber mit einer Bleikugel am Bein:
Welches sind die Kriterien für eine Gefährdung des „Schulfriedens“ bzw. für eine „substanzielle Konfliktlage“ um Religionsfragen an einer Schule? In Zeiten, in denen zum Beispiel Anti-Nationalsozialisten, die nationalsozialistische Aufkleber abkratzen, von Nationalsozialisten bedroht, von der Polizei nicht geschützt und unter anderen Namen umgesiedelt werden (Beispiel Hoyerswerda) oder ein ehrenamtlicher Bürgermeister, der sich um die Aufnahme von Flüchtlingen kümmerte, unter dem Druck von Rechtsradikalen sein Amt aufgeben musste, weil ihn in die Ordnungskräfte ebenfalls nicht zureichend schützen konnten (Sachsen-Anhalt), stellen sich doch bedenkliche Fragen:
Was passiert, wenn eine Gruppe von rechtsextremistischen Schülern eine Lehrerin wegen ihres Kopftuchs attackiert, wenn sich Schülereltern über eine Lehrerin mit Kopftuch beschweren, wenn eine Schulleitung wegen ihrer Toleranz in diesen Fragen angegriffen wird? Was passiert, wenn in Gegenzug radikal-muslimische Schüler oder deren Eltern unter Berufung auf das Urteil gegen christliche Symbole in Klassenzimmern vorzugehen suchen und wenn beides zu einer „substanziellen Konfliktlage“ in der entsprechenden Schulklasse führt? Soll dann die muslimische Lehrerin genötigt werden, beim Unterricht in dieser Klasse das Kopftuch abzunehmen, während sie es in einer anderen Klasse tragen darf? Sollen dann an einer Schule alle religiösen bzw. kulturellen Symbole verboten werden, während sie an einer benachbarten Schule erlaubt sind? Muss erst ein Kulturkampf an der Schule („Konfliktlage“) dazu dienen, in Sachen Glaubensfreiheit entweder im positiven Sinne (Erlaubnis aller religiösen Symbole) oder im negativen Sinne (Verbot aller religiösen Symbole) Klarheit zu schaffen?
Religionsfreiheit in NRW: Meine muslimischen Enkelkinder mussten in der zugegeben konfessionellen Grundschule (es gab keine nicht-konfessionelle) ohne, dass die Eltern gefragt wurden, täglich ein Vaterunser beten. Aber ein Kopftuch einer neutralen, nicht betenden Lehrkraft ist in NRW verboten. Endlich wird wirklich Religionsfreiheit durchgesetzt.
Bravo Deutschland, auch ein blindes Huhn findet mal ein Korn.. In Eutschland wird somit der Freitag der 13te für die Nachwelt in positiver Erinnerung verbleiben..
Was erstaunlich ist in der sog. Internet-community, sind wieder mal die „Fazis“, die als intelligent verschrien sind, keine wirkliche Ahnung vom deutschen Rechtswesen zeigen.. Fähigkeiten einfache Gestzestexte verstehen und erfassen zu können gleich null, oder so wie die Herrschaften vermutlich die Bibel lesen.. Frei interpretiert nach subjektiven Vorstellungen, wie man/frau’s gerne hätte..
Vor einem Monat hab ich noch geschrieben, dass die Muslime anstelle die gleichen (für alle anderen diskriminierenden) Privilegien wie die der Christen zu fordern, eine Abschaffung dieser fordern sollten, denn Fakt ist dass Schulen und deren Personal sich eigentlich glaubensneutral zu verhalten haben. Den Vorwurf der Islamisierung muß man sich nun zurecht gefallen lassen.
Das BVG sieht das ja eigentlich ähnlich und hat das Kopftuchverbot nur wegen der Privilegierung der Christen gekippt. Ein trauriger Tag für ein säkulares Deutschland.
Sehr viele „aufgeklärte“ Europäer und säkularisierte Christen tun sich ungeheuer schwer damit zu akzeptieren, daß zahlreiche muslimische Frauen in der Öffentlichlichkeit ihren Kopf bedecken wollen, da sie davon überzeugt sind, daß dies für sie eine religiöse Pflicht ist. Es handelt sich hier somit in erster Linie um die Erfüllung einer religiösen Pflicht und nicht um das Zeigen eines Symbols. Genauso ist bspw. die Bedeckung der Geschlechtsteile des Mannes eine religiöse Vorschrift und kein „Symbol“ für irgendetwas, weswegen sich muslimische Männer gewöhnlich nicht nackt zusammen mit anderen unter die Dusche stellen.
Daher haben es viele – oder sogar die meisten – muslimischen Frauen und Mädchen während all dieser Jahre des Kopftuchverbots vorgezogen, entweder gar nicht erst den Lehrerinnenberuf zu erlernen oder in andere Länder – wie Österreich – auszuwandern, in denen es kein Kopftuchverbot für Lehrerinnen gibt. Wie sich nun gezeigt hat, ist jedoch unter solchen Umständen ein flächendeckender Religionsunterricht für muslimische Schüler nicht möglich. Daher wohl die späte Einsicht des Bundesverfassungsgerichts.
In Deutschland gab es vor ein paar Jahrhunderten bereits den Fall, daß Angehörige bestimmter christlicher Richtungen wegen der Intoleranz der Mehrheitsgesellschaft nach Siebenbürgen, Rußland und in die USA auswanderten. Wollen die Deutschen denn nicht aus ihrer Geschichte lernen?
Im Text ist es schon angeklungen, und KJB hat es in seinem Kommentar noch weiter ausgeführt: Das Urteil läßt eine zunächst unauffällige, in der Praxis aber womöglich große und bedeutende Hintertür offen, ein Kopftuchverbot (nunmehr auf der Ebene der einzelnen Schule) zu erwirken. Eine „Gefahr für den Schulfrieden“ läßt sich doch recht leicht konstruieren bzw. herstellen, sei es durch Schüler, deren Eltern (die bekanntlich sehr rührig und resolut sein können), durch Mobbing von Lehrerkollegen, durch einen neuen Schuldirektor oder wie auch immer. Und am Ende wird dann doch ein KT-Verbot gefordert (und womöglich eingeführt), weil es ja keine andere Möglichkeit gebe, den „Schulfrieden“ wieder herzustellen. (Ist in etwa so, wie wenn der Brandstifter dann lautstark nach der Feuerwehr ruft.) Die „Taz“ meinte in ihrem Kommentar sogar, das Urteil sei nichts weniger als die „Aufforderung zum Kulturkampf“ — und „Pegida wird sich freuen“.
Ach ja, und noch etwas: Wenn ich das Urteil richtig verstehe, sind nunmehr ALLE Bundesländer betroffen — also auch jene, in denen bisher ein KT-Verbot gar nicht vorgesehen war.
Mehr Rechtssicherheit (insbes. für die betr. Frauen) dürfte das Urteil also bis auf weiteres nicht bringen — sehr wohl jedoch neue Arbeit für die Gerichte (wo dann wieder GEGEN, aber nunmehr auch FÜR ein KT-Verbot geklagt werden wird).
@openyourmind
Bitte nochmal lesen es geht um Deutschland es geht um das Bundesverfassungsgericht und nicht um ein LAIZISTISCHES Frankreich.
Du hast wohl auch noch nie eine Nonne oder Ordensschwester im Unterricht mit Kopftuch erlebt?
@karakal
Danke für die Infos
@Rinne
Schonmal die Präembel des Grundgesetzes von Deutschland gelesen?
Da geht es nicht um Säkularisierung.
Religionsfreiheit gibt es:
in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO
in Art. 18 und Art. 27 des UN-Zivilpakts
in Art. 14 der Kinderrechtskonvention
in Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention
in Artikel 10 der EU-Grundrechte-Charta
in Artikel 4 Grundgesetz
@1453,
es wird äußerst selten eine Nonne im NORMALEN Unterricht tätig sein, dafür gibt es viel zu wenig. WENN Nonnen unterrichten, dann in der Regel in einer Schule, die expliziet von deren Orden gegründet wurde und auch von demselben geführt wird, also eine zu bezahlende Privatschule. Jeder, der seine Kinder dahin schickt, sollte wissen, was es damit auf sich hat, oder? Der Vergleich mit Nonnen hinkt also gewaltig. Und außerdem gibt es sehr wohl Nonnen, die KEINEN Habit tragen, denn im Gegensatz zu den Musliminnen ist der Habit keine religiöse Pflicht, sondern der Tradition geschuldet.
[…]
Im Urteil heißt es: Das Tragen einer religiös konnotierten Bekleidung ist nicht von vornherein dazu angetan, die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zu beeinträchtigen. Solange die Lehrkräfte nicht verbal für ihre Position oder für ihren Glauben werben und die Schülerinnen und Schüler über ihr Auftreten hinausgehend zu beeinflussen versuchen,…
Das dort findet sich das Maß für Säkularität unseres Gemeinwesens im Einzelfall.
Das andere Stück- Stoff ist für mich kein Maßstab für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung. Es gehört zu der persönlichen Freiheit ob jemand „freiwillig Unfrei“ ist und gerne ein Kopftuch trägt.
Das Einschränken bedeutet erst recht, dass dieses Thema instrumentalisiert wird. Die islamische Fundamentalismus ist gegen viele westliche Werte und insbesondere gegen die individuelle Lebensbestimmung, Emanzipation der Frau und sexuelle Freiheit.
Das ist ein Versuch mit dem Kopftuch als Instrument die Emanzipation der Frau zu beeinflussen.
So wirkt die Frau mit Ihrem Kopftuch als Konstrukt der Religion. Dagegen sollte jedoch die Stellung der Frau in der ökonomischen, sozialen und kulturellen Situation umso wichtiger werden und an Bedeutung gewinnen.
Eine Frau emanzipiert sich nicht mit dem Ablegen des Kopftuch sondern mit ihre Unabhängigkeit und ihren eigenen freien Lebensweg. Eine erfolgreiche Integration ist durch Ausschluss der Frau aus der Gesellschaft keinesfalls gegeben.