Kein Wahlrecht für Ausländer

„Nationalkonservative“ und „ethnozentrische“ Staatslehre

Das Wahlrecht in Deutschland ist grundsätzlich an die deutsche Staatsangehörigkeit geknüpft. Eine Ausweitung und Ausdehnung des Wahlrechts gibt es vor diesem Hintergrund für „Ausländer“ nicht, so das Urteil des Bremer Staatsgerichtshofs.

Von Dienstag, 25.03.2014, 8:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 22.04.2014, 0:44 Uhr Lesedauer: 3 Minuten  |  

Wenn sich Urteile wiederholen, obschon sich die gesellschaftlichen Realitäten gewandelt haben, dann ist es Zeit, sie stärker zu hinterfragen. Über 16 Millionen Menschen mit Migrationshintergrund leben inzwischen in Deutschland, davon besitzen 6,3 Millionen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie haben damit gar nicht oder sehr eingeschränkt das Recht, wählen zu gehen.

Keine Ausweitung des Wahlrechts
Diese Tatsache hat nun der Bremer Staatsgerichtshof am Montag bestätigt: Er lehnte die Ausweitung des Wahlrechts für EU-Ausländer bei der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft (Landtagswahl) und die Ausdehnung des aktiven und passiven Wahlrechts für Nicht-EU-Bürger bei den Wahlen der Beiräte (Stadtteilparlamente) ab. Zuvor hatte die Bremische Bürgerschaft in erster Lesung im Januar den entsprechenden Gesetzentwurf beraten und dem Staatsgerichtshof zur Prüfung vorgelegt.

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Als Grund für seine Ablehnung nannte nun das Gericht die Unvereinbarkeit des Gesetzentwurfs mit der Landesverfassung und dem Grundgesetz. Denn das Wahlrecht sei grundsätzlich an die deutsche Staatsangehörigkeit und damit an das „Volk“ geknüpft. Gleichzeitig weist das Gericht darauf hin, dass das Staatsangehörigkeitsgesetz das richtige Instrument sei, um ein Auseinanderfallen von Wahlvolk und Wohnbevölkerung zu verhindern.

Dem ein oder anderen darf diese Begründung wie ein unmögliches Déjà-vu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1990 erscheinen. Damals hatte das Gericht das Kommunalwahlrecht für Ausländer abgelehnt und die in Schleswig-Holstein und Hamburg eingeführten Regelungen aufgehoben. Damit folgte das Gericht einer nationalkonservativen und ethnozentrisch orientierten Staatslehre. Aus deren Fängen sich Deutschland auch nach über 20 Jahren nicht zu befreien vermag.

Zwei Jahre nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kam es dann doch zu einem Paradigmenwechsel: Der deutsche Gesetzgeber passte das Grundgesetz an, sodass es im Einklang mit dem EU-Recht stand. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, dass EU-Bürger zumindest auf kommunaler Ebene wählen dürfen. Vor diesem Hintergrund wirkt jede Argumentation gegen die Ausweitung des Wahlrechts, die auf dem Begriff der Staatsangehörigkeit fußt, absurd. Darüber hinaus ist die Frage zu stellen, inwieweit die örtlichen Angelegenheiten mit der Staatsangehörigkeit überhaupt zu tun haben – vor allem, wenn man bedenkt, dass das Kommunalrecht auf dem Begriff des Einwohners basiert.

Was alle betrifft, bedarf der Zustimmung aller
Das Bremer Urteil zeigt wieder einmal, dass Deutschland noch nicht bereit ist, die gesellschaftliche Realität eines Einwanderungslandes zu akzeptieren. Demokratische und politische Rechte sind weiterhin eng verknüpft mit der Staatsangehörigkeit und dem Glauben an eine „homogene Nation“. Der demokratische Grundsatz, was alle betrifft, bedarf der Zustimmung aller, ist nicht vorhanden.

Ein Blick auf andere EU-Staaten genügt, um zu sehen, wie rückständig dieses Verständnis ist: So haben auf die ein oder andere Weise bereits 16 Staaten in der EU das kommunale Wahlrecht für alle Ausländer seit Jahren eingeführt.

Das Recht, wählen zu dürfen, ist ein Grundpfeiler der Demokratie. Bleibt er vielen Menschen verwährt, kann das zu einem Legitimitätsverlust des Staates und zu einer stärkeren Politikverdrossenheit führen. Deshalb ist es wichtig, dass Deutschland endlich ein modernes Wahlrecht einführt, das nicht die Bürger dieses Landes in zwei Klassen aufteilt: in die der Beherrschten und die der Herrschenden. Leitartikel Meinung Recht

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  1. Michael Klein sagt:

    Das Urteil sendet verheerende Signale aus! Und das im 21.Jahrhundert!

  2. Gero sagt:

    Ich kann keine „verheerenden Signale“ erkennen. Das Signal („Wer wählen will, muss Deutscher sein“) ist doch kein Problem.

    Das Problem ist eher, dass man alles will – und das zum Nulltarif.

  3. Wiebke sagt:

    Okay, dann können wir die EU gleich einpacken mit diesem Geist. Ich frag mich ja auch, mit welchem Recht in meiner Heimatstadt Zugezogene aus Ulm, Berlin oder weiß der Kuckuck woher in Deutschland nicht nur hier wählen, obwohl sie von lokalen Gegebenheiten keine Ahnung haben, sondern plötzlich sogar im Stadtrat sitzen und Beschlüsse kippen, auf die Alteingesessene seit fünfzig Jahren hingearbeitet haben…
    Die Realität sieht doch so aus. Von der jüngeren Generation geht jeder mal eine zeitlang ins Ausland. Das wird von der Wirtschft, Im Handwerk und auch an den Hchschulen erwartet und geschieht auch in allen anderen Ländern, was das Wissensniveau, Sprachkenntnisse usw. enorm hebt. Ob man 3 oder 5 Jahre bleibt oder sogar eine Familie gründet und sich für längere Lebenszeit niederlässt, ist verschieden. Ich habe 10 Jahre im Ausland gelebt und hätte nach 3 Jahren an den Lokalwahlen teilnehmen können, was ich richtig finde. Weniger richtig erschien mir, dass ich weiterhin in Deutschland wählen konnte. Alllerdings hätte ich sehr ungern auf mein Wahlrecht verzichtet, als ich nach 10 Jahren nach D zurückkam.
    Wer nicht sehen will, wie mobil die Menschen heute sind, ist blind. Es gilt, auch das Wahlrecht diesen Verhältnissen von Mobilität anzupassen.

  4. Wolfram Obermanns sagt:

    Alternativ zu „nationalkonservativ“ und „ethnozentrisch“ könnte man auch von „rechtstaatlich“ sprechen.
    Mit Erwerb des rechstaatlichen Titels „Staatsbürgerschaft“ steht jedem das Wahlrecht zu. Man bekommt auch kein Stimmrecht in einem Verein, in dem man nich Mitglied ist, da kann man noch so begeistert auf der Tribüne agieren.

    Auf lokaler Ebene kann man diesen Rigorismus mit einiger Berechtigung hinterfragen, bei einem Parlament mit legislativer Kompetenz (wie in Bremen) m. E. nicht.

  5. Taro sagt:

    Ich bin zwar kein Experte in Sachen Recht, aber wenn ich es richtig verstehe, dann ist die Wahl zum Bremer Landtag rein rechtlich keine Kommunalwahl. Bremen ist ja ein eigenes Bundesland.
    Wäre/Ist es verboten als Ausländer den Stadtrat mitzuwählen, wäre/ist das ein Verstoß. Aber nicht das Verbot der Teilnahme an einer Landtagswahl.
    Es muss also keinesfalls sein, dass das Gericht gegen Ausländer geurteilt hat, sondern eben nur nach geltendem Recht.
    Selbst wenn die Richter anderer Meinung wären, könnten sie ja nicht anders urteilen, weil es die Gesetze nicht zulassen.

  6. Sigge sagt:

    Demokratie heißt Volksherrschaft, nicht Bevölkerungsherrschaft (Teil 1)

    Der Mensch ist ein Gemeinschaftswesen („Zoon politikon“), das wußte schon Aristoteles und das wissen auch heutige Anthropologen, Humanethologen, Psychologen und Soziologen. Und das Volk ist im Gegensatz zu einer bloßen Bevölkerung eben eine Gemeinschaft, zwar im Verhältnis zur „natürlichen“ Kleingruppe enorm ausgedehnt, aber aufgrund der Kulturfähigkeit des Menschen eben doch mit vielen Identifikationsmerkmalen behaftet, die auch die Kleingruppe besitzt, und die wir Menschen zur Identifizierung mit der Gemeinschaft benötigen. Das ist insbesondere die Grundlage jeder langfristig stabilen und zuverlässigen Solidar-, Werte- und Rechtsgemeinschaft, sei es im Familien- oder Freundeskreis, in der Region, im Staat oder auf überstaatlicher Ebene. Diese Ebenen schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich. Wir können ausgesprochene Familienmenschen sein, Thüringer oder Niederbayern etc. sowie Deutsche und Europäer, alles gleichzeitig, aber der Grad der Bindung und des Zugehörigkeitsgefühls nimmt naturgemäß mit zunehmendem Abstand zwischen den Menschen ab; Abstand hier nicht nur geographisch gemeint, sondern v.a. auch kulturell, sozial und mentalitätsmäßig.

    Es gibt also ein Spannungsfeld zwischen Identität und Größe, und die Nation dürfte im gewissen Sinne der optimale Kompromiß innerhalb dieses Feldes sein. Dadurch eignet sie sich besonders gut als Grundlage für den Staat, denn dieser stellt ja gerade die organisierte Solidar-, Werte- und Rechtsgemeinschaft dar. Und deswegen ist es kein Zufall, daß Staaten, denen die nationale Grundlage weitgehend fehlt, bemüht sind, sich diese zu schaffen, und zwar durch Stärkung der Gemeinsamkeiten und des Gemeinschaftsgefühls ihrer Bürger. Ebenso wenig Zufall ist es, daß wir in diesem Zusammenhang, also in bezug auf mehr oder weniger „zusammengewürfelte“ Staaten, Begriffe wie „Nation building“ verwenden, und daß darüber weitgehender Konsens besteht.

    Staaten, die im wesentlichen auf Nationen beruhen, nennt man üblicherweise nicht „nationalkonservative“ oder „ethnozentrische“ Staaten (wie im obigen Artikel), sondern Nationalstaaten. Deutschland IST aufgrund eines langen historischen Zusammenwachsens ein solcher und will es auch bleiben, zumindest wenn es nach den Wünschen der meisten Deutschen geht. Für einige spielen dabei sicherlich die oben genannten Gründe eine Rolle, für die Mehrheit jedoch wahrscheinlich eher emotionale Gründe, die aber auch zu respektieren sind.

    Deutschland wird auch durch das Grundgesetz (GG) als Nationalstaat definiert, denn es heißt es in der Originalfassung der Präambel:
    „Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk (…) dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.“ – Der Begriff Deutsches Volk wird übrigens tatsächlich im GG großgeschrieben, und zwar als Ausdruck dafür, daß es sich um ein Subjekt mit eigener Identität handelt.

    Durch diesen Satz wird der „Staat“ als Nationalstaat und das „Volk“ als das Deutsche Volk definiert. Deswegen bedeutet der Satz „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ (Art. 20 Abs. 2 GG), daß die Staatsgewalt eben vom Deutschen Volk ausgeht, nicht von einer beliebig austauschbaren Bevölkerung. Wenn es dann im selben Artikel und Absatz wie folgt heißt: „Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen (…) ausgeübt“, so bedeutet dies, daß das Wahlrecht eben auf Angehörige des Deutschen Volkes beschränkt ist.

    Natürlich können sich (bisher) Fremde dem Deutschen Volk anschließen, so wie es im Laufe der Geschichte ja auch immer der Fall war. Diese Anpassung (oder Integration) ist ja die Voraussetzung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit – oder sollte es zumindest sein. Wird aber das Wahlrecht ohne eine von beiden – Integration oder Staatsangehörigkeit – gewährt, so liegt eine Grundgesetzverletzung vor, und zwar in bezug auf das Postulat „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ und/oder auf das Gebot zur Wahrung der nationalen und staatlichen Einheit des Deutschen Volkes.

    Daß die Wahrung der nationalen und staatlichen Einheit seit 1990 aus der GG-Präambel weggelassen wird, ist hier unerheblich, genauer gesagt: null und nichtig. Denn wäre die Streichung rechtswirksam, würde sich die Bedeutung des Wortes „Volk“ in Art. 20 Abs. 2 GG ändern, und das wäre aufgrund der „Ewigkeitsgarantie“ in Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig, also eben NICHT rechtswirksam.

    Sigge

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