Bundesverwaltungsgericht
Keine unbefristete Ausweisung „verwurzelter“ Ausländer aus generalpräventiven Gründen
Ein straffällig gewordener Ausländer darf unter engen Voraussetzungen auch allein aus generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden. Allerdings muss die Ausweisung mit einer Befristung ihrer Wirkung verbunden sein. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Montag, 20.02.2012, 8:26 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 22.02.2012, 7:37 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen bedeutet, dass ein Ausländer abgeschoben wird, um ein Exempel zu statuieren. Ziel ist es, eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer zu entfalten. Über so einen Fall entschied das Bundesverwaltungsgericht am Dienstag (14.02.2012 – BVerwG 1 C 7.11) in Leipzig und konkretisierte ihre bisherige Rechtsprechung dahin gehend, dass die Ausweisung mit einer Befristung verbunden sein muss, wenn der Ausländer in Deutschland „verwurzelt“ ist.
Konkret ging es um einen kosovarischen Staatsangehörigen, der 1996 im Alter von 18 Jahren nach Deutschland kam und seit 2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaß. Nachdem er im Februar 2009 wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden war, wies ihn das Regierungspräsidium Karlsruhe im Juni 2009 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Die Ausweisung war sowohl zur Abwehr der vom Kläger ausgehenden Gefahren (Spezialprävention) als auch zur abschreckenden Einwirkung auf andere Ausländer (Generalprävention) verfügt worden.
VG vs. VGH
Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Von dem Kläger, der inzwischen unter Aussetzung des Strafrests zur Bewährung aus der Strafhaft entlassen worden sei, gehe zwar keine Wiederholungsgefahr aus. Die Ausweisung sei aber wegen der besonderen Schwere der von ihm begangenen Straftaten aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt.
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim wiederum entschied zu Gunsten des Kosovaren und hob die Ausweisung auf. Sie sei nicht aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt. Ein allein generalpräventiv begründetes öffentliches Interesse an der Ausweisung stelle bei der Personengruppe der „verwurzelten“ Ausländer regelmäßig keinen schwerwiegenden Grund dar.
BVerwG: Befristung
Die Richter beim Bundesverwaltungsgericht wiederum entschieden sich für den Mittelweg. Eine generalpräventiv motivierte Ausweisung sei nur ausnahmsweise zulässig. Und zwar dann, wenn die Straftat besonders schwer wiege und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran bestehe, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Allerdings müsse eine Ausweisung, die nur wegen der Abschreckungswirkung verfügt werde, von Amts wegen befristet werden, wenn der Ausländer in Deutschland „verwurzelt“ sei. Und das liege hier vor. (bk) Aktuell Recht
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Nur mal so zum Vergleich: In anderen Ländern kriegt man schon die Tür gewiesen, wenn man keinen Job mehr hat und / oder die Kohle weg ist.
Völlig egal, wie „verwurzelt“ man ist.