Es sei denn, man würde die Lebensverhältnisse der Ausländer in der Bundesrepublik derartig nachhaltig verschlechtern, dass ein Leben am Rande des Existenzminimums in den Herkunftsländern vorteilhafter erschiene. Forschungsverbund “Probleme der Ausländerbeschäftigung” 1979

OVG: Schulleitung darf Anmeldung vom Einverständnis der Eltern mit Schwimmunterricht abhängig machen

Redaktion | 1. Juli 2009 | Recht Drucken | Weiterempfehlen |

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Die Schulleitung darf die Aufnahme eines Kindes in die weiterführende Schule von der Einverständniserklärung der Eltern abhängig machen, ihr Kind am koedukativen Schwimmunterricht teilnehmen zu lassen. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster am Dienstag in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 19 B 801/09).

Foto: flickr.com/photos/yjv (Yago1.com)

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Es ging um eine 11-jährige muslimische Schülerin eines Gymnasiums in Düsseldorf. Dessen Schulleiterin hatte im Februar 2008 ein längeres Aufnahmegespräch mit der Mutter des Kindes geführt. Sie wies die Mutter darauf hin, dass eine Mitschülerin beim Schwimmunterricht eine spezielle Schwimmkleidung trüge. Daraufhin unterschrieb die Mutter die Erklärung, sie sei mit der Teilnahme ihrer Tochter am Schwimmunterricht und an mehrtägigen Klassenfahrten einverstanden. Im Januar 2009 beantragten die Eltern jedoch aus religiösen Gründen die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht. Die Schulleiterin lehnte den Antrag ab.

Der Senat hat die Entscheidung der Schulleiterin bestätigt. Die Schulleitung dürfe die Aufnahme in die weiterführende Schule von einer solchen Einverständniserklärung abhängig machen, wenn diese dem Zweck diene, die Einhaltung des Schulprogramms zu gewährleisten. Sehe die Schulkonferenz im Schulprogramm koedukativen Schwimmunterricht vor, sei dieser für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich. Das sei hier für die Klassen 5 und 6 der Fall. Auch außerhalb des Schulprogramms dürfe sich die Schulleitung mit den Eltern in einer Erziehungsvereinbarung auf gemeinsame Erziehungsziele und –grundsätze verständigen. Die 11-jährige Schülerin habe danach keinen Befreiungsanspruch, weil der Antrag ihrer Eltern gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Er stehe im Widerspruch zur abgegebenen Einverständniserklärung.

Am 25. August 1993 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Az.: 6 C 8/91), dass eine muslimische Schülerin Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht hat, solange der Unterricht nicht nach Geschlechtern getrennt durchgeführt wird. Im Leitsatz zu der Entscheidung des BVerwG heißt es: „Führt ein vom Staat aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 2 GG im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht angebotener koedukativ erteilter Sportunterricht für eine zwölfjährige Schülerin islamischen Glaubens im Hinblick auf die Bekleidungsvorschriften des Korans, die sie als für sie verbindlich ansieht, zu einem Gewissenskonflikt, so folgt für sie aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht, solange dieser nicht nach Geschlechtern getrennt angeboten wird.“

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3 Kommentare
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  1. Diese Entscheidung des OVG Münster ist eine weiter Perle auf der Kette der Entscheidungen contra legem.
    Allein schon die Anwendung des zivilrechtlichen Gedankens des Handelns nach Treu und Glauben spottet jeder Beschreibung.
    Zwischen Bürger und Staat ist allein das Rechtsstaatsprinzip maßgeblich: In Rechte des Bürgers darf nur aufgrund von Gesetzen eingegriffen werden.
    Eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme am Schwimmunterricht gibt es aber aus gutem Grund nicht. Mangels ausreichender Kapazität erhalten ca. 25 % der Grundschulkinder keinen Schwimmunterricht.
    Wenn ein einzelnes Kind an dem für es zufällig angebotenen Schwimmunterricht aus persönlichen Gründen nicht teilnehmen möchte, sieht sich der 19. Senat berufen, es obrigkeitsstaatlich zu zwingen.
    Besonders absurd wird diese ganze Schauveranstaltung vor dem Hintergrund, dass der Zwang zum Schwimmunterricht natürlich nur gilt, wenn der Verweigerer religiös, und zwar islamisch, begründet nicht am Schwimmen teilnehmen will. Für alles andere gibt es ein Attest.

    Bereits die Bedingung zu stellen, ein Kind nur dann an einer Schule aufzunehmen, wenn es am Schwimmunterricht teilnimmt, ist an einer öffentlichen Schule rechtswidrig. Selbst wenn in einem Schulprogramm die Schwimmförderung besonderen Stellenwert bekommt – was durchaus zu begrüßen ist – muß die Berücksichtigung individueller Befreiungsgründe möglich sein. Dann sitzt das Kind halt bekleidet am Beckenrand, der Aufsicht wegen.
    Was geschieht eigentlich mit den Kindern, denen gegen ihre eigene Angst, das Schwimmen beigebogen wird?

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    • Malte sagt:

      So so…
      als nächstes werden dann die ersten Schüler vom Geschichtsunterricht abgemeldet, weil dort ja aus Sicht der Eltern möglicherweise “falsche” Ansichten gelehrt werden.
      Biologie ist natürlich auch infrage zustellen. Das mit der Evolution ist ja nicht so recht mit dem Glauben zu vereinbahren.
      So kann man das doch immer weiter stricken. Entweder die selben Bedingungen für alle, oder wir lassen es ganz.

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      • Wir haben nicht dieselben Bedingungen für alle.
        Das ist auch nicht nötig, weil der Gleichheitssatz nicht nach dem uniformen Menschen verlangt, sondern gerade Respekt für Verschiedenheit vom Gesetzgeber und der Verwaltung fordert.
        Es ist schon keineswegs zwingend, dass Schwimmunterricht überhaupt an Schulen erteilt wird. Das ist eine sportliche Betätigung, die jeder selbst organisieren kann – oder es lassen.
        Der wirklich einzige Sinn, hier eine Verpflichtung zu normieren, besteht in der Gängelung eine definierten Teiles der Schüler und deren Familien.

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