Oberverwaltungsgericht Münster

Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für 9-jähriges muslimisches Mädchen

Muslimische Mädchen im Grundschulalter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht. Regelmäßig ist ihnen zumutbar, eine den islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechende Schwimmkleidung zu tragen.

Freitag, 22.05.2009, 8:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 29.08.2010, 16:33 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Das hat der Oberverwaltungsgericht Münster am 20.05.2009 in einem Eilverfahren entschieden und damit einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.

Die Eltern des Mädchens, das die Grundschule in Gelsenkirchen besucht, hatten beim Schulamt vergeblich die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht beantragt. Sie erklärten, sie befürworteten eine strenge Auslegung des Korans. Diese gebiete ihnen, Kinder schon ab dem 7. Lebensjahr vor sexuellen Versuchungen zu bewahren.

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Auch das Verwaltungsgericht lehnte die Befreiung ab, weil die Tochter sich durch entsprechende Schwimmbekleidung vor den Blicken anderer schützen könne. Hiergegen wandten die Eltern ein, der Schwimmanzug sauge sich mit Wasser voll und behindere ihre Tochter beim Schwimmen. Außerdem stelle er eine zusätzliche Gefahr für Leib und Leben dar.

Der Senat hat diese Einwände zurückgewiesen. Es sei inzwischen nichts Ungewöhnliches mehr, dass muslimische Frauen und Mädchen beim Schwimmen einen sog. Burkini trügen. Das gelte sowohl in islamisch geprägten Ländern als auch in Deutschland. Auch im Schwimmunterricht in der Grundschule sei den Mädchen das Tragen einer derartigen Schwimmbekleidung grundsätzlich zumutbar. Es sei geeignet, einen hier im Einzelfall auftretenden Glaubenskonflikt ohne Trennung der Geschlechter und ohne Befreiung zu bewältigen.

Es sei auch nicht erkennbar, dass dies bei der Tochter der Antragsteller ausnahmsweise anders sei. Insbesondere bestehe bei ihr nicht etwa die Gefahr, wegen des Schwimmanzugs von Mitschülern gehänselt zu werden. Geschehe dies gleichwohl, sei es selbstverständlich auch im Schwimmunterricht die Pflicht der Lehrkräfte, auf diese Mitschüler mit dem Ziel pädagogisch einzuwirken, dem Mädchen verständnisvoll, tolerant und respektvoll zu begegnen. Recht

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  1. HL sagt:

    So sehr es den betroffenen Eltern auch wehtun mag, finde ich das Urteil sehr gut.

    1. Es gibt Ganzkörperbadeanzüge, die besonders von Schwimmern gerne getragen werden, da sie die Gleitfähigkeit im Wasser aber auch die Tarierung erleichtern. Mit einer Schwimmkappe vervollständigt ist es mehr als dezent.
    2. Jedes Kind sollte bis Ende der Grundschule das Schwimmen lernen. Beim Feuerwehrkurs würden die Eltern auch nicht widersprechen. Schwimmen ist nicht nur lebensrettend – wie wir wissen -, es fördert auch das Gehirn.
    3. Sport und Sexualität sind getrennte Themen und sollten nicht gemixt werden; schon gar nicht in der Grundschule.

  2. Nur sagt:

    Sehr bedauerlich empfinde ich die Stuation der Mädchen. Unter dem Deckmantel Relionsfreiheit werden Mädchen verhüllt, zu Sexobjekten degradiert und entmachtet. Der demokratischer Staat kommt an seine Grenzen. Kann man all das unter Ausübung der Religionsfreiheit geschehen lassen und tatenlos zusehen, wie Kinder und heranwachsende Frauen Geschlechtsspezifisch erzogen und in Ihrer Entfaltung eingeschränkt werden? Wollen wir eine Rückständige und auf freie Interpretation des Islams aufbauende Bestrebung freie Fahrt geben und zusehen wie die schwer erkämpften Rechte der Frauen, wieder zunichte gemacht werden?

  3. Kolibri sagt:

    @Nur
    Das Problem ist, dass der heutige Staat (und Politiker) die Menschen und die Muslime sich selbst von ihrer Verantwortung frei sprechen, wenn es um religiöse Praxis geht. Beide tun so, als wäre Religion ein von menschlichen Einflüssen komplett losgelöstes Gesetzeswerk, das niemand (selbst die die nicht daran glauben) in Frage gestellt werden darf. Wenn wir aber nichts religiöses mehr in Frage stellen dürfen, dann muß die Frage erlaubt sein ob und wann wir denn eigentlich unser aufklärerischen Werten in die Tonne getreten haben. Aufklärung ist mir wichtiger als Vielfalt oder Religionsfreiheit!

  4. Ute Fabel sagt:

    Ein neunjähriges Mädchen ist noch nicht religionsmündig. Ein Kind in diesem Alter kann noch gar keine gefestigte eigene Meinung zu religiösen Bekleidungs- und Verhaltensregeln haben. Es geht daher nicht um den Schutz des Mädchens sondern darum, dass die Eltern auf dem Rücken einer Minderjährigen ihre eigenen fragwürdigen religiösen Überzeugungen ausleben wollen, was ich sehr verantwortungslos halte.