Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes verzeichnet eine Zunahme der Beschwerden wegen Alltagsrassismus. Sie sind die häufigste Form der bei der Stelle erfassten Benachteiligungen. Es müsse mehr dagegen getan werden, fordert der Leiter Franke. Von Bettina Markmeyer
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes warnt vor einem „massiven Anstieg rassistisch motivierter Diskriminierungen“ und fordert eine Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie mehr Antidiskriminierungsstellen.
Die Zahl der gemeldeten Fälle bei der Antidiskriminierungsstelle hat sich deutlich erhöht. Meist geht es um Ausgrenzungen wegen der Herkunft. Aber auch Benachteiligungen wegen Geschlecht, Alter oder Behinderungen werden häufig gemeldet.
Ein Wohnungseigentümer muss 1.000 Euro Schadensersatz an einen aus Burkina Faso stammenden Mietinteressenten zahlen. Grund: Er akzeptierte nur Deutsche als Mieter. Der Richter fand deutliche Worte.
Wegen des muslimischen Kopftuchs bei Einstellung und Beamtung benachteiligt? Zwei muslimische Lehrerinnen wollten es wissen und klagten auf Entschädigung. Doch die Gerichte entschieden dagegen.
Ostdeutsche sind keine Mitglieder einer ethnischen Gruppe. Deshalb ist Mobbing aufgrund der ostdeutschen Herkunft am Arbeitsplatz keine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.
Salim F. ist syrischer Flüchtling und gut angekommen in Deutschland. Er hat die Sprache gelernt und Qualifikationen anerkennen lassen. Ihm fehlt nur noch ein Ausbildungsplatz. Statt einer Stelle bekommt er jetzt einen gut gemeinten Rat: Er solle zurück in seine Heimat. Der Krieg sei vorbei.
Wegen diskriminierender Geschäftspraxis hat das Landgericht Aachen einen Fitnessstudio-Betreiber zu 2.500 Euro Schadensersatz verurteilt. Er hatte von einem ausländisch aussehenden Mann die Vorauszahlung der gesamten Jahresgebühr gefordert weil Migranten häufig zahlungsunwillig seien.
Mitte März hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die internationale Aufmerksamkeit auf sich gezogen, in dem es anhand zweier Fälle aus Frankreich und Belgien entschied, dass das Verbot eines islamischen Kopftuchs am Arbeitsplatz zulässig sein kann. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der letzten Jahre, scheinen die Urteile des EuGH einen Kontrast zu bilden. Von Maryam Kamil Abdulsalam
Darf eine Behörde einer muslimischen Lehrerin wegen ihres Kopftuches die Einstellung verweigern? Heute wäre das nicht so einfach möglich. Im Jahr 2013 war das rechtens, urteilen Osnabrücker Richter.