
Leverkusen trennt Familie
Leverkusen trennt Familie: Proteste gegen Abschiebung – trotz Härtefall
Die Stadt Leverkusen schiebt zwei Mitglieder einer Familie ab und trennt sie, obwohl die Härtefallkommission für ihren Verbleib in Deutschland ist. Die Stadt beruft sich auf Gerichtsurteile. Doch das Gesetz erlaubt ausdrücklich eine humanitäre Ausnahme. Warum wurde sie nicht genutzt?
Mittwoch, 21.10.2026, 12:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 21.10.2026, 12:21 Uhr Lesedauer: 5 Minuten |
Die Härtefallkommission des Landes Nordrhein-Westfalen hatte sich für einen weiteren Aufenthalt der siebenköpfigen Familie Rouf ausgesprochen. Die Stadt Leverkusen entschied anders. Am 16. Oktober wurden der Vater und die 19-jährige Tochter Ramla nach Sri Lanka abgeschoben. Die Mutter und vier minderjährige Kinder blieben in Deutschland zurück.
Der Fall sorgt seit Tagen für Proteste. Am Dienstag befasste sich der Petitionsausschuss des nordrhein-westfälischen Landtags außerplanmäßig mit der Abschiebung. Der Vorgang wirft eine Frage auf, die über das Schicksal der Familie hinausgeht: Was ist ein positives Härtefallersuchen wert, wenn die zuständige Behörde ihm nicht folgen muss?
Das Gesetz sieht eine Ausnahme ausdrücklich vor
Familie Rouf kam 2018 aus Sri Lanka nach Deutschland. Ihre Asylanträge wurden abgelehnt, mehrere Gerichtsverfahren blieben erfolglos. Trotzdem fasste die Familie in Leverkusen Fuß. Der Vater arbeitete in Vollzeit, die Kinder besuchten Schulen, zwei wurden in Deutschland geboren. Ramla wollte im kommenden Jahr ihr Abitur machen.
All das begründete nach Auffassung der zuständigen Gerichte keinen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt. Zuletzt lehnte das Verwaltungsgericht Köln am Tag der Abschiebung einen weiteren Eilantrag ab. Es bemängelte unter anderem die fehlende ausreichende Bevollmächtigung des auftretenden Rechtsanwalts. Auch inhaltlich sah das Gericht keine ausreichende Grundlage, die Abschiebung zu verhindern. Dabei prüfte es auch die familiären Bindungen und die Bedeutung des positiven Härtefallvotums.
Damit war allerdings nicht entschieden, dass die Stadt der Familie unter keinen Umständen einen Aufenthalt ermöglichen durfte. Denn neben den gewöhnlichen Regeln für Asyl und Aufenthalt kennt das Gesetz eine besondere Ausnahme. Menschen können auch dann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie eigentlich ausreisen müssen und die üblichen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nicht erfüllen.
Dafür gibt es eine Härtefallkommission. Sie prüft, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt rechtfertigen. Dabei können beispielsweise familiäre Bindungen, eine lange Aufenthaltsdauer oder die Integration in Schule, Ausbildung und Beruf eine Rolle spielen. Das Verfahren ist gerade für Menschen geschaffen worden, denen das gewöhnliche Aufenthaltsrecht keine Perspektive bietet.
Die Kommission entscheidet nicht allein
Allerdings hat das Härtefallverfahren eine entscheidende Besonderheit: Ein positives Ersuchen verpflichtet die zuständige Behörde nicht, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass daraus kein eigener Anspruch der Betroffenen entsteht. In Nordrhein-Westfalen kommt hinzu, dass die Landesregierung die Befugnis, über eine solche humanitäre Ausnahme zu entscheiden, den örtlichen Ausländerbehörden übertragen hat.
Die Härtefallkommission kann also nach Prüfung aller Umstände zu dem Ergebnis kommen, dass dringende Gründe für einen weiteren Aufenthalt sprechen. Sie richtet dann ein förmliches Ersuchen an die zuständige Ausländerbehörde. Diese darf daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, muss es aber nicht. Die Ausnahme unterliegt zudem gesetzlichen Voraussetzungen und Grenzen. Im Fall Rouf lag die Entscheidung bei der Stadt Leverkusen.
Deren öffentliche Begründung fällt bemerkenswert aus. Wie der „Kölner Stadt-Anzeiger“ berichtete, verwies die Verwaltung auf die verlorenen Gerichtsverfahren. Oberbürgermeister Stefan Hebbel (CDU) stellte sich hinter die Entscheidung seiner Verwaltung.
Dabei erklären die verlorenen Verfahren, weshalb die Familie ausreisepflichtig war. Sie erklären jedoch nicht, weshalb die Stadt trotz des positiven Härtefallersuchens keine Aufenthaltserlaubnis ermöglichen wollte. Denn gerade für solche Situationen hat der Gesetzgeber das Härtefallverfahren als Ausnahme von der Norm geschaffen.
Wer Nein sagt, muss Gründe nennen
Dabei enthält die nordrhein-westfälische Härtefallregelung eine Vorschrift, die im Fall Rouf besondere Bedeutung bekommt. Will eine Ausländerbehörde einem Härtefallersuchen nicht folgen, muss sie das zuständige Landesministerium und die Geschäftsstelle der Härtefallkommission vor ihrer abschließenden Entscheidung darüber informieren. Dabei muss sie auch die maßgeblichen Gründe für ihre beabsichtigte Ablehnung mitteilen. Das schreibt die Härtefallkommissionsverordnung ausdrücklich vor. Die Behörde darf also Nein sagen. Ihre Gründe muss sie jedoch offenlegen.
Welche konkreten Gründe Leverkusen im Fall Rouf angeführt hat, ist öffentlich bislang nicht bekannt. Medienanfragen beantwortete die Stadt bislang nicht.
Politische Bemühungen nach der Abschiebung
Ob die Beratung des Petitionsausschusses des NRW-Landtags etwas bewirkt, bleibt abzuwarten. Der Vater und die Tochter Ramla halten sich inzwischen bei Verwandten in Sri Lanka auf. Die Mutter und vier minderjährige Kinder sind weiterhin in Deutschland. Der 15-jährige Sohn Ruhaim befindet sich im Kirchenasyl.
Das Petitionsverfahren ist rechtlich nicht bindend und stoppt eine Abschiebung nicht automatisch. Eine spätere positive Entscheidung für den Verbleib der übrigen Familienmitglieder würde zudem die Rückkehr des bereits abgeschobenen Vaters und der volljährigen Tochter nicht automatisch ermöglichen. Dafür wären weitere aufenthaltsrechtliche Schritte erforderlich. Die bereits vollzogene Abschiebung hat eine Situation geschaffen, die sich nicht ohne Weiteres rückgängig machen lässt.
In Leverkusen ging es auch schon anders
Dass eine Ausländerbehörde ein positives Härtefallersuchen durchaus umsetzen kann, zeigt ein älterer Fall aus derselben Stadt. Im September 2024 sollte der aus Guinea stammende Sekou Sidibe Deutschland verlassen. Sein Asylantrag war bereits 2020 abgelehnt worden. Er hatte in Leverkusen eine Ausbildung begonnen, doch die Ausländerbehörde warf ihm mangelnde Mitwirkung bei der Beschaffung notwendiger Dokumente vor. Auch in seinem Fall befasste sich die NRW-Härtefallkommission mit einer möglichen Aufenthaltsperspektive.
Am 23. September 2024 verkündete die Stadt Leverkusen in einer offiziellen Pressemitteilung, dass der damalige Oberbürgermeister Uwe Richrath (SPD) dem positiven Votum der Kommission folgen werde. Die Stadt erteilte Sidibe zunächst eine dreimonatige Duldung, damit er die notwendigen Papiere beschaffen und seine Ausbildung wieder aufnehmen konnte. Der Weg für eine Aufenthaltserlaubnis war damit offen.
Die Fälle Sidibe und Rouf unterscheiden sich in ihren persönlichen Umständen. Der Vergleich zeigt jedoch: Ein abgelehnter Asylantrag und eine bestehende Ausreisepflicht hinderten die Stadt 2024 nicht daran, einem positiven Härtefallersuchen zu folgen. Zwei Jahre später entschied Leverkusen im Fall Rouf anders. In beiden Fällen sah das Gesetz die Möglichkeit einer humanitären Ausnahme vor. (mig) Aktuell Panorama
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