Bundesverwaltungsgericht
Geflüchtete dürfen nach Italien abgeschoben werden
Was erwartet Geflüchtete, wenn sie nach Italien abgeschoben werden? In dieser Frage waren die deutschen Gerichte uneins. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung getroffen. In Italien drohe keine extreme Notlage.
Sonntag, 24.11.2024, 10:12 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 24.11.2024, 8:52 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Das Bundesverwaltungsgericht stuft eine Abschiebung von alleinstehenden, arbeitsfähigen Asylsuchenden, die bereits in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden sind, als zulässig ein. Den Schutzsuchenden drohten bei einer Rückkehr nach Italien keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, entschied das Gericht in Leipzig. Das gelte für alleinstehende, erwerbsfähige und nicht-vulnerable Personen – und sowohl für Männer als auch Frauen.
Die Oberverwaltungsgerichte der Länder hatten die abschiebungsrelevante Lage in Italien zuvor unterschiedlich beurteilt. Mit seinem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung höchstrichterlich geklärt. (Az.: BVerwG 1 C 23.23 und 1 C 24.23)
Geklagt hatten eine Somalierin und eine Syrerin, die in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden waren. Sie reisten nach Deutschland weiter und stellten Asylanträge. Diese wurden abgelehnt und den Frauen wurde die Abschiebung nach Italien angedroht.
Notunterkunft und medizinische Grundversorgung gesichert
Nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Geflüchteten wie den beiden Klägerinnen „nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit“ zu erwarten, dass sie in Italien in eine extreme materielle Notlage geraten würden. Sie könnten zumindest in Notunterkünften unterkommen, die Kommunen, Kirchen oder Hilfsorganisationen in dem Mittelmeerland bereitstellen. Die medizinische Grundversorgung sei ebenfalls gewährleistet.
In Europa ist durch die Dublin-Verordnung geregelt, dass ein EU-Land für einen Asylbewerber zuständig ist, wenn er dort einen Antrag auf Schutz gestellt hat. Reisen die Flüchtlinge anschließend in ein anderes Land weiter, muss das erste Land die Schutzsuchenden nach den Dublin-Regeln zurücknehmen. Italien akzeptiert allerdings seit einiger Zeit diese Rücküberstellungen in den meisten Fällen nicht mehr. (dpa/mig) Aktuell Recht
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Wobei die Dublin VO hier nicht einschlägig ist. Die Dublin VO regelt (im deutschen Recht zu finden unter §29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), wo ein Asylverfahren durchzuführen ist (also ein reines Zuständigkeitsbestimmungsverfahren).
Das ist bei den Klägerinnen nicht mehr nötig, da sie bereits ein positiv abgeschlossenes Asylverfahren haben. Hier gilt dann die Qualifikationsrichtlinie, umgesetzt im deutschen Recht unter §29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
Gleichwohl hat die Entscheidung natürlich auch Auswirkungen auf Dublinfälle bei der Frage, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Italien droht.