Europäischer Gerichtshof
Wer andere Staatsbürgerschaft annimmt, kann deutsche verlieren
Grundsätzlich darf Deutschland Personen die Staatsbürgerschaft entziehen, die freiwillig die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates annehmen. Das entschieden die Richter des EuGH im Falle türkeistämmiger Kläger.
Donnerstag, 25.04.2024, 16:03 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 25.04.2024, 16:03 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Wer freiwillig die Staatsbürgerschaft eines Nicht-EU-Landes annimmt, kann damit nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unter Umständen seinen deutschen Pass verlieren. Eine entsprechende deutsche Regelung verstoße nicht gegen EU-Recht, entschieden die Richter am Donnerstag in Luxemburg. Allerdings müsse besonders berücksichtigt werden, dass damit auch die EU-Bürgerschaft verloren gehe.
Die Auswirkungen des Urteils dürften begrenzt sein. Denn die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts will genau diese Frage neu regeln. Bislang war ein doppelter Pass nur in bestimmten Fällen möglich, wenn auch die Mehrheit aller Einbürgerungen durch zahlreiche Ausnahmen unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit erfolgte. Künftig können aber alle Menschen, die Deutsche werden, ihre bisherige Staatsbürgerschaft behalten. Deutsche, die Bürger eines weiteren Staats werden möchten, benötigen dafür außerdem keine spezielle Genehmigung der deutschen Behörden mehr. Ohne diese Erlaubnis verlor man die deutsche Staatsbürgerschaft bisher beim Erwerb einer weiteren.
Eingebürgert und wieder ausgebürgert
Hintergrund der aktuellen Entscheidung des EuGH ist ein Fall aus Nordrhein-Westfalen. Fünf aus der Türkei eingewanderte Menschen wurden 1999 eingebürgert und mussten im Zuge dessen ihre türkische Staatsangehörigkeit aufgeben. Nach ihrer Einbürgerung beantragten sie wieder ihre türkische Staatsangehörigkeit. Damit verloren sie aber automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Das deutsche Gericht legte den Fall dem EuGH vor, weil den Menschen dadurch auch die EU-Bürgerschaft entzogen wurde – und damit das Recht, sich in der EU frei zu bewegen und aufzuhalten.
Die Richter in Luxemburg entschieden nun, dass die Voraussetzungen für die Staatsangehörigkeit die EU-Staaten selbst regeln können. Es sei legitim, dass ein Staat „das zwischen ihm und seinen Staatsbürgern bestehende Verhältnis besonderer Verbundenheit und Loyalität“ schützen wolle. Daher verstoße die bald nicht mehr angewandte deutsche Regelung nicht gegen EU-Recht. Allerdings müssten die Betroffenen sich an Gerichte wenden können, damit überprüft werden könne, ob der Verlust der EU-Bürgerschaft unverhältnismäßige Folgen für sie habe. (dpa/mig) Aktuell Recht
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