Rechtsextremismus, Neonazis, Hitlergruß, Konzert, Versammlung, Demonstration
Bei einem Rechtsrock-Konzert in Themar zeigen Neonazis den Hitlergruß (Archivfoto)

Skandal-Urteil in Sachsen

„Rechtsrock“-Gastwirt behält Gewerbeerlaubnis: Richter lassen Sieg-Heil-Rufe und Hitlergrüße weg

Trotz zahlreicher Nazi-Straftaten behält ein Ausrichter von Rechtsrock-Konzerten seine Gaststättenerlaubnis, entschied das Sächsische Oberverwaltungsgericht Bautzen. Begründung: Verfassungsschutz-Infos dürften nicht verwertet werden. Und wenn das weggelassen werde, läge gegen den Betreiber nichts vor.

Dienstag, 05.12.2023, 14:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 05.12.2023, 22:44 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Ein Gastwirt und Ausrichter von Konzerten rechtsextremer Bands aus dem Torgauer Stadtteil Staupitz darf nach einer Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes Bautzen (OVG) seine Gewerbeerlaubnis vorläufig behalten. Wie das Gericht am Montag mitteilte, gaben die Richter einer Beschwerde des Mannes statt. Im Februar hatte ihm das Ordnungsamt des Landkreises Nordsachsen das Gewerbe untersagt. Das zuständige Verwaltungsgericht lehnte einen Eilantrag des Gastwirtes in dieser Sache ab, weshalb der Fall an das OVG ging.

Nach Darstellung des Oberverwaltungsgerichtes hatten in der Gaststätte zahlreiche Konzerte von Bands der rechtsextremen Szene stattgefunden. Nach Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden sei es dabei vielfach zu Straftaten wie „Sieg-Heil“-Rufen oder dem Zeigen des Hitlergrußes gekommen, ohne dass der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Ordner oder Veranstalter eingeschritten sei, hieß es.

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Verfassungsschutz-Infos nicht verwertbar

Das OVG machte jedoch geltend, dass Erkenntnisse über mögliche Straftaten bei den Konzerten, die in Behördenzeugnissen des Bundesamtes und des Landesamtes für Verfassungsschutz standen, weder von der Gaststättenaufsicht noch vom Gericht verwertet werden dürfen.

Man orientiere sich dabei an Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht für die Übermittlung und Verwendung von mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen Daten aufgestellt habe. Das sei nur zur Abwehr besonders schwerer Straftaten zulässig, nicht aber zur Abwehr der hier in Rede stehenden Straftaten.

Wenn man die Straftaten weglässt…

Das Gericht verwies zudem auf das Trennungsgebot zwischen Verfassungsschutz und Polizei in Sachsen. „Nach der Vorschrift unterhält der Freistaat keinen Geheimdienst mit polizeilichen Befugnissen.“ Da über die „nicht verwertbaren Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden hinaus keine Gründe vorlägen, die auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers hindeuteten“, könne diese nicht festgestellt werden.

Die Zahl von Rechtsrock-Konzerten hat nach dem Wegfall von Corona-Einschränkungen wieder deutlich zugenommen. Experten zufolge ist rechtsextreme Musik in Neonazi-Netzwerken ein zentraler Baustein zur Verbreitung von rassistischen Ideologien. (dpa/mig) Aktuell Recht

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