Thüringen
Wahlausschüsse sollen bei Extremismus-Verdacht Infos einholen
Verfassungsfeinde sollen keine Bürgermeister werden - so sieht es das Thüringer Kommunalwahlrecht vor. Doch für eine Überprüfung bleibt meist wenig Zeit. Ein neuer Leitfaden hält Wahlleiter zum schnellen Handeln an, wenn Extremisten kandidieren wollen.
Montag, 13.11.2023, 16:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 13.11.2023, 11:27 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Wahlleiter für die Kommunalwahlen 2024 in Thüringen sollen sich beim Verdacht auf extremistische Kandidaten zügig Informationen beim Verfassungsschutz holen. Das sieht ein neuer Handlungsleitfaden des Thüringer Innenministeriums vor, der an die Kommunen verschickt werden soll und der Deutschen Presse-Agentur vorliegt. Hintergrund ist das Thüringer Kommunalwahlgesetz, wonach nicht zum Bürgermeister gewählt werden kann, „wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt“.
In dem Leitfaden steht nun klar, dass es Aufgabe des jeweiligen Wahlleiters ist, Auskünfte bei Behörden wie dem Landesverfassungsschutz einzuholen, wenn ein Bewerber im Verdacht steht, nicht die persönliche Eignung für ein Bürgermeisteramt mitzubringen. Die Entscheidung zur Zulassung oder Nicht-Zulassung eines Kandidaten trifft dann aber der Wahlausschuss.
Neonazi-Kandidat
Der Umgang mit extremistischen Bewerbern auf kommunale Spitzenämter wird seit Langem diskutiert. So war bei einer Bürgermeisterwahl in Südthüringen im Jahr 2022 ein bundesweit bekannter Neonazi als Kandidat an den Start gegangen – und holte fast ein Drittel der abgegebenen Stimmen.
Als im Südthüringer Landkreis Sonneberg der AfD-Politiker Robert Sesselmann zum Landrat gewählt wurde, sollte mit einer nachträglichen Überprüfung die Frage geklärt werden, ob Sesselmann für den Job geeignet ist, obwohl er Mitglied eines Landesverbandes ist, der vom Landesverfassungsschutz als erwiesen rechtsextremistisch eingestuft wurde. Die Überprüfung fiel zu seinen Gunsten aus.
„Mitgliedschaften in Parteien“
In dem neuen Leitfaden heißt es nun: Grundlage für eine Beurteilung der Kandidaten müssten konkrete Umstände sein „von hinreichendem Gewicht“, die ernste Besorgnis an der künftigen Erfüllung der Verfassungstreuepflicht auslösten. Diese seien beispielsweise „Mitgliedschaften in Parteien (…) mit verfassungsfeindlicher Zielrichtung, gleichgültig, ob die Partei für verfassungswidrig erklärt worden ist oder nicht“.
Allerdings muss unter anderem geprüft werden, ob der Bewerber sich die Ausrichtung der Partei zurechnen lassen muss. Dabei kann es etwa eine Rolle spielen, ob der Bewerber sich von Bestrebungen der Partei distanziert hat und welche Funktionen er in der Partei ausübt. (epd/mig) Aktuell Panorama
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