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Belästigung der Nachbarn

Verwaltungsgericht: Keine Baugenehmigung für Moschee in Germersheim

Ein vor vier Jahren gestellter Antrag auf einen Moscheebau in Germersheim ist jetzt vor dem Gericht gescheitert. Die Richter sorgen sich um die Nachbarn. Es gehe darum, ob sie unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt werden.

Montag, 01.05.2023, 19:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 01.05.2023, 13:51 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Das Verwaltungsgericht in Neustadt/Weinstraße hat die Klage des Ditib Türkisch Islamische Gemeinde Germersheim e.V. auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Moschee abgewiesen. Nach dem bisherigen Inhalt des Bauantrags lasse sich nicht hinreichend sicher beurteilen, ob die Nachbarschaft unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt werde, teilte das Gericht in der pfälzischen Stadt am Freitag mit. (Aktenzeichen 4 K 493/22.NW)

Dabei komme es darauf an, ob die zu erwartenden Immissionen – hier insbesondere Belastungen durch Lärm und Verkehr – der Nachbarschaft zumutbar seien. Hier seien die Angaben im Bauantrag zum großen Teil unplausibel und könnten daher nicht als Grundlage einer Baugenehmigung dienen. Zwar sei in der Baubeschreibung die maximale Personenzahl auf 500 Personen begrenzt. Bei diesem Wert handelt es sich laut Einschätzung des Gerichts aber nicht um eine realistische Prognose. Es sei mit mehr Moscheebesuchern zu rechnen, da die geplante Moschee eine doppelt so große Nutzfläche erhalten solle, wie die aktuell vom Kläger genutzte Moschee auf dem Nachbargrundstück und mit zwei Kuppeln sowie zwei Minaretten deutlich attraktiver werde, so das Gericht weiter.

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Antrag vor vier Jahren gestellt

Der Kläger hatte demnach im Juni 2019 einen Antrag zum Bau einer Moschee mit einer Nutzfläche von etwa 2.226 Quadratmetern sowie mit zwei Kuppeln und zwei Minaretten gestellt. Der Antrag war vom Kreis Germersheim abgelehnt worden, dagegen hatte der Ditib Türkisch Islamische Gemeinde e.V. im August 2022 Klage erhoben.

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Im Einzelfall müsse geprüft werden, ob die Moschee nach Art und Umfang gebietsverträglich sei, teilte das Gericht mit. Für die Kammer sei aber etwa nicht hinreichend deutlich, von wie vielen Menschen die Moschee tatsächlich genutzt werden würde. Ein weiteres Problem sei das Stellplatzkonzept. Gegen das Urteil sei Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich. (dpa/mig) Aktuell Recht

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