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Richterpult © Daniel_B_photos @ pixabay.com (CC0), bearb. MiG

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Rechtswidrig Abgeschobener hat kein Anspruch auf Rückholung

Obwohl seine Abschiebung rechtswidrig war, hat ein abgeschobener Asylbewerber keinen Anspruch auf Rückholung nach Deutschland. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden. Begründung: Er müsste nach sofort wieder abgeschoben werden.

Sonntag, 05.02.2023, 16:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 05.02.2023, 14:18 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Trotz einer rechtswidrigen Abschiebung in sein Heimatland hat ein früherer Asylbewerber aus der Demokratischen Republik Kongo keinen Anspruch auf Rückholung nach Deutschland. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und damit einen Eilantrag des Mannes abgelehnt. Eine Rückführung des Asylsuchenden nach Deutschland sei nicht sinnvoll, weil der Mann kein Bleiberecht in Deutschland habe und „sofort wieder abgeschoben werden müsste“, heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss (AZ.: 27 L 2817/22). Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

Der Mann war am 8. November 2022 entgegen einer Anordnung des Verwaltungsgerichts abgeschoben worden, da widersprüchliche Atteste zu seiner psychischen Verfassung vorlagen und ein Suizidversuch bei dem Transport nicht ausgeschlossen werden konnte, wie es hieß. Die Ausländerbehörde des Kreises Viersen wäre verpflichtet gewesen, den Mann vor der Abschiebung auf seine Reisefähigkeit untersuchen zu lassen und Schutzmaßnahmen zumindest zu prüfen.

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Zwar sei die Abschiebung des mehrfach abgelehnten Asylbewerbers rechtswidrig, der bereits im Jahr 2016 wegen erheblicher Straffälligkeit ausgewiesen worden war, erklärte das Gericht. Allerdings müsste der Kongolese bei einer Rückkehr sofort wieder abgeschoben werden.

Menschenrechtler: Gerichtsentscheidung wissentlich missachtet

Zudem gebe es keine ärztlichen oder psychologischen Belege dafür, dass der Mann aufgrund seiner jetzt erfolgten Abschiebung eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erleiden musste. Der von der Ausländerbehörde vermittelte Kooperationsarzt der Deutschen Botschaft in Kinshasa habe bei ihm lediglich neue körperliche, jedoch keine fortdauernden psychischen Erkrankungen diagnostiziert.

Flüchtlingsinitiativen hatten die Abschiebung des Mannes kritisiert. So monierte die Organisation Abschiebungsreporting NRW, dass die Behörden den Mann abgeschoben hätten, obwohl bei ihm Suizidgefahr bestanden habe. Zudem hätten sich die Behörden mit der Abschiebung „wissentlich der gerichtlichen Entscheidung“ widersetzt. (epd/mig) Aktuell Recht

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