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Rassismus im Chat

Staatsanwaltschaft ermittelt gegen mehrere Polizisten

Wegen rassistischen Chats, die „die Grenzen guten Geschmacks deutlich überschreiten“, ermittelt die Staatsanwaltschaft Koblenz gegen mehr als 50 Beschuldige – darunter Beamte der Landes- und Bundespolizei. Vorwurf: Volksverhetzung und Gewaltdarstellung.

Dienstag, 08.11.2022, 15:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 08.11.2022, 14:05 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Die Staatsanwaltschaft Koblenz ermittelt gegen mehr als 50 Beschuldigte wegen des Verdachts rassistischer Posts in Chatgruppen. „Unter den beschuldigten Personen befinden sich nach dem derzeitigen Stand vier Beamte der rheinland-pfälzischen Polizei, ein ehemaliger Student der Hochschule der Polizei sowie zwei Beamte der Bundespolizei“, teilte die Staatsanwaltschaft am Montag in Koblenz mit.

Nach derzeitigem Ermittlungsstand gehe es unter anderem um Volksverhetzung. „Die Ermittlungen gehen darauf zurück, dass auf einem privaten Mobilfunkgerät eines der Beschuldigten in anderem Zusammenhang möglicherweise strafbare Chatinhalte festgestellt worden waren“, erklärte die Staatsanwaltschaft. Im Zuge der Ermittlungen seien Ende August bei mehreren Beschuldigten Durchsuchungsmaßnahmen erfolgt.

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„Grenzen guten Geschmacks deutlich überschritten“

Derzeit sei davon auszugehen, dass die über 50 Beschuldigten in der Zeit von Juli 2018 bis 2021 in verschiedenen Messenger-Chatgruppen eine insgesamt zweistellige Zahl von möglicherweise strafrechtlich relevanten Beiträgen veröffentlicht hätten. So seien unter anderem Sticker gepostet worden, „die die Grenzen guten Geschmacks deutlich überschreiten“, so die Staatsanwaltschaft. Konkret gehe es um Bilder mit Hakenkreuz-Symbolen und Mitteilungen mit fremdenfeindlichen, behindertenfeindlichen und antisemitischen Posts. Eine abschließende strafrechtliche Einordnung stehe noch aus, hieß es.

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Wie die Staatsanwaltschaft weiter mitteilt, würden neben Verstößen gegen Paragraf 130 Strafgesetzbuch (StGB) (Volksverhetzung) und Paragraf 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) insbesondere gegen § 201a StGB (Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen) durch einen der beschuldigten Polizeibeamten geprüft. Außerdem komme eine Strafbarkeit gemäß § 131 StGB (Gewaltdarstellung) durch eine der weiteren beschuldigten Personen in Betracht. (epd/mig) Aktuell Panorama

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