Strafarbeit, Deutschpflicht, Türkisch, Sprache, Muttersprache, Schule, Bildung
Die Strafarbeit der Drittklässlerin © privat

Verwaltungsgericht Freiburg

Strafarbeit wegen Türkisch auf Schulhof war rechtswidrig

Eine Grundschülerin wurde von der Lehrerin zu einer Strafarbeit verdonnert, weil sie auf dem Schulhof Türkisch sprach. Der Fall löste eine Welle der Empörung aus und landete vor Gericht. In einem jetzt geschlossenen Vergleich musste das Regierungspräsidium einräumen: Die Strafarbeit war rechtswidrig.

Mittwoch, 26.10.2022, 15:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 26.10.2022, 14:01 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Der Fall aus dem baden-württembergischen Schwarzwald-Baar-Kreis vor zwei Jahren hatte im Netz eine Welle der Empörung ausgelöst: Eine Lehrerin hatte einer Drittklässlerin eine halbseitige Strafarbeit aufgebürdet, weil sie sich auf dem Pausenhof mit einer Freundin auf Türkisch unterhalten und dabei „erwischt“ wurde. In der Strafarbeit sollte sie erklären: „Warum wir in der Schule Deutsch sprechen!“

Die Familie intervenierte gegen die Strafarbeit und zog vor Gericht. In einem jetzt geschlossenen Vergleich räumt das Regierungspräsidium Freiburg die Rechtswidrigkeit der Strafarbeit ein – notgedrungen, wie aus Unterlagen hervorgeht, die dem MiGAZIN vorliegen. Das Verwaltungsgericht Freiburg stufte die von der Lehrerin erteilte „Zusatzaufgabe“ nicht als „pädagogische Erziehungsmaßnahme“ auf Grundlage des Schulgesetzes ein, sondern als eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Schülerin.

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Gesprächsversuche der Familie erfolglos

Ursprünglich hatten die Eltern der Grundschülerin das Gespräch mit der Lehrerin gesucht – vergeblich, wie der Anwalt der Familie, Yalçın Tekinoğlu, mitteilt. Die Lehrerin habe die Strafarbeit in einem Telefongespräch mit der Mutter der Grundschülerin verteidigt mit ihrer „pädagogischen Entscheidungsfreiheit“. Eine anschließende Mail an die Lehrerin fruchtete ebenso wenig wie der später eingelegte Widerspruch. Letzterer wurde im September 2002 als unbegründet zurückgewiesen.

Daraufhin klagte die Familie und behielt in dem geschlossenen Vergleich Recht. „Bedauerlicherweise konnte jedoch hierdurch nicht mehr geklärt werden, ob es eine Ungleichbehandlung von verschiedenen Sprachen bei einem vermeintlichen Verbot, andere nicht-deutsche Sprachen zu benutzen, gab“, erklärt Rechtsanwalt Tekinoğlu. Diese Frage sei jedoch weiterhin Gegenstand der noch laufenden dienstrechtlichen Disziplinarverfahren und werde weiterhin vehement verfolgt. Die damals Drittklässlerin besucht inzwischen ein Gymnasium. (mig) Leitartikel Recht

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