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Rassismus begründet schwere Schuld

Bundesgerichtshof bestätigt Urteile zum Lübcke-Mord

Die Verurteilung des Lübcke-Mörders Stephan Ernst zu lebenslanger Haft war aus Sicht des BGH rechtens. Rassismus begründe besondere Schwere der Schuld der Tat. Auch den Freispruch des Mitangeklagten Markus H. bestätigten die Karlsruher Richter.

Donnerstag, 25.08.2022, 15:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 25.08.2022, 14:18 Uhr Lesedauer: 3 Minuten  |  

Die lebenslange Freiheitsstrafe für Rechtsextremisten Stephan Ernst wegen des Mordes an dem Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Donnerstag, dass das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main keine Rechtsfehler aufweist (AZ: 3 StR 359/21). Der 3. BGH-Strafsenat bestätigte auch den Freispruch des Mitangeklagten Markus H. vom Vorwurf der Beihilfe zur Ermordung Lübckes.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte Ernst am 28. Januar 2021 für schuldig befunden, Lübcke heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen am 1. Juni 2019 ermordet zu haben. Überlagerndes Motiv sei die rechtsradikale und rassistische Gesinnung des Täters gewesen. Das Gericht stellte wegen des rassistischen Motivs von Ernst die besondere Schwere der Schuld fest, so dass eine vorzeitige Haftentlassung des 48-Jährigen faktisch nicht möglich ist. Über eine mögliche Sicherungsverwahrung von Ernst wird nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe in einem gesonderten Verfahren entschieden.

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Erst Geständnis, dann Widerruf

Der Angeklagte habe seit einer Bürgerversammlung in Lohfelden im Landkreis Kassel zur geplanten Unterbringung von Flüchtlingen in einer Erstaufnahmeeinrichtung seinen Fremdenhass auf Lübcke projiziert. Walter Lübcke war dort am 14. Oktober 2015 als Redner aufgetreten und hatte als Reaktion auf Störungen von Zuhörern erklärt: „Es lohnt sich, in unserem Land zu leben. Und da muss man für Werte eintreten, und wer diese Werte nicht vertritt, der kann jederzeit dieses Land verlassen, wenn er nicht einverstanden ist. Das ist die Freiheit eines jeden Deutschen.“

Laut OLG hatte Ernst daraufhin das Haus des Kasseler Regierungspräsidenten mehrfach ausgekundschaftet. Am 1. Juni 2019 um 23.20 Uhr habe der Angeklagte Lübcke auf dessen Terrasse im nordhessischen Wolfhagen-Istha mit einem Revolver Kaliber 38 aus ein bis eineinhalb Meter Entfernung in den Kopf geschossen. Ernst hatte die Tat zunächst gestanden, das Geständnis dann widerrufen und danach widersprechende Versionen über die Tat präsentiert.

„Im Zweifel für den Angeklagten“

Dagegen hatten die Frankfurter Richter den heute 46-jährigen Mitangeklagten Markus H. vom Vorwurf der Beihilfe zur Ermordung Lübckes freigesprochen. Es gebe hierfür keine durchgreifenden Beweise, so dass der Freispruch nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ begründet sei. Markus H. wurde nur wegen des unerlaubten Besitzes einer Maschinenpistole zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Waffe hatte der Angeklagte als Dekorationswaffe aufbewahrt.

Die Bundesanwaltschaft hatte Stephan Ernst noch einen Mordversuch gegen den Asylbewerber Ahmed I. vorgeworfen. Ernst soll danach am 6. Januar 2016 in Lohfelden den Flüchtling mit einem Messer in den Rücken gestochen haben. Das OLG sprach den Angeklagten von diesem Vorwurf jedoch frei. Hierfür gebe es keine ausreichenden Beweise.

Rassismus begründet besondere Schwere der Schuld

Der BGH sah in der Beweiswürdigung des OLG keine Rechtsfehler. Ernst sei zu Recht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes an dem Kasseler Regierungspräsidenten verurteilt worden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde. Es sei zulässig gewesen, „die rassistischen und ausländerfeindlichen Beweggründe des Angeklagten bei der Prüfung der besonderen Schwere der Schuld über die rein politische Motivation hinaus gesondert zu berücksichtigen“.

Nicht zu beanstanden sei auch der Freispruch von Markus H. vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord und der Freispruch von Ernst wegen versuchten Mordes an dem Asylbewerber. Fehler in der Beweiswürdigung seien auch hier nicht zu erkennen, so der BGH. (epd/mig) Aktuell Recht

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