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Die Justizia © Manu_H @ flickr.com (CC 2.0), bearb. MiG

Zeugenaussagen reichen

Ausländerbehörde muss Somalier auch ohne Dokumente einbürgern

Deutsche Behörden erkennen somalische Identitätsdokumente nicht an, wenn sie nach 1991 ausgestellt wurden. Für Einbürgerungsbewerber ist das eine unüberwindbare Hürde. Das Verwaltungsgericht Mainz entschied jetzt: Einbürgerung muss auch ohne Dokumente möglich sein.

Montag, 25.04.2022, 19:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 25.04.2022, 15:57 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Die Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen ist in Ausnahmefällen auch ohne Vorlage anerkannter Ausweisdokumente möglich. Das Mainzer Verwaltungsgericht gab in einem am Montag veröffentlichten Urteil einem in Worms lebenden Somalier Recht, dessen Antrag zuvor wegen ungeklärter Identität und Staatsangehörigkeit abgelehnt worden war (4 K 476/21.MZ).

Aufgrund der chaotischen Zustände in dem ostafrikanischen Bürgerkriegs-Staat erkennen deutsche Behörden grundsätzlich keine nach 1991 ausgestellten somalischen Reisepässe und Ausweise an. Gleiches gilt für Staatsbürgerschafts-Bescheinigungen der somalischen Botschaft in Berlin.

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Der Kläger war vor über zehn Jahren als Flüchtling nach Deutschland gekommen und erfüllte inzwischen alle sonstigen Bedingungen für eine Einbürgerung. In dem Verwaltungsverfahren hatte er schließlich Erklärungen seines Bruders und seines Onkels geltend gemacht, die in Schweden und den USA eingebürgert worden waren und seine Angaben über die gemeinsame Herkunft und das Verwandtschaftsverhältnis bestätigten.

„Stimmiges Gesamtbild“

Nach Auffassung der Mainzer Richter müssen diese Zeugenaussagen im Ausnahmefall ausreichen. Der Somalier sei im Besitz nicht anerkennungsfähiger Dokumente und somit „in einer unverschuldeten Beweisnot“, habe seine Identität aber mit anderen zulässigen Mitteln nachgewiesen. Insbesondere die Erklärung des Onkels, der noch über einen alten somalischen Pass von vor 1991 verfügte, sei entscheidend gewesen.

Zusammen mit der Anhörung aus dem Asylverfahren und der Ausländerakte ergebe sich ein „stimmiges Gesamtbild von der Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers, das mit den von ihm getätigten Angaben übereinstimmt und Zweifeln Einhalt gebietet“. Die Gerichtsentscheidung ist noch nicht rechtskräftig. (epd/mig) Aktuell Recht

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