Verwaltungsgericht Stuttgart

Einbürgerung unter falschem Namen ist nichtig

Die Einbürgerung unter einer falschen Identität ist nichtig. Da hilft auch die Verjährungsfrist von fünf Jahren nicht. Das entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem jetzt veröffentlichten Urteil.

Donnerstag, 10.01.2013, 8:27 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 14.01.2013, 13:35 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Wer sich mit einer falschen Identität einbürgern lässt, kann sich nicht auf die 5-jährige Ausschlussfrist berufen. Diese Verjährungsfrist greife nur bei einer Rücknahme der deutschen Staatsbürgerschaft. Im vorliegenden Fall sei die Einbürgerung aber von Anfang an nichtig gewesen. Das entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: 11 K 3014/12, 12.11.2012).

Was war passiert? Der Kläger war im Jahr 1995 unter der Identität einer fremden, existierenden Person mit afghanischer Staatsangehörigkeit nach Deutschland eingereist und erhielt in der Folgezeit eine Aufenthaltsgenehmigung. Im Juli 2004 wurde er auf seinen Antrag – unter der Alias-Identität – eingebürgert. Im Oktober 2010 beantragte der Kläger, seine Personalien zu berichtigen. Dabei gab er zu, dass er während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland unter falschen afghanischen Personalien aufgetreten sei. Diese Täuschungshandlung liege jedoch länger als fünf Jahre zurück und könne ihm deshalb nicht mehr vorgehalten werden. Es sei ihm ein Anliegen, in seiner Familie und seinem Umfeld unter seiner wahren Identität aufzutreten.

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Nichtige Einbürgerung
Dieses Eingeständnis nahm die Behörde zum Anlass, die Nichtigkeit der Einbürgerung des Klägers festzustellen. Hiergegen erhob der Kläger im September 2012 erfolglos Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart.

Begründung: Die Einbürgerung des Klägers sei von Anfang an nichtig gewesen. Zwingende Voraussetzung einer Einbürgerung sei es, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers feststehe. Nur wenn Gewissheit bestehe, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person sei, für die er sich ausgebe, könnte nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen beurteilt werden, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt seien.

Unerträglich
Hiergegen habe der Kläger verstoßen. Die erforderlichen Prüfungen seien unter diesen Umständen nicht durchführbar gewesen. „Die Vorstellung, dass sich ein Ausländer unter Vorgabe einer wahren Identität, die zwar eine andere, existente Person besitze, jedoch nicht er selbst, eine im Ergebnis wirksame Einbürgerung erschleichen könne, erscheine dem Gericht als unerträglich“, so die Richter.

So könne sich der Kläger nicht auf die 5-jährige Ausschlussfrist für eine Rücknahme einer Einbürgerung berufen. Eine Rücknahme setze voraus, dass es überhaupt eine wirksame Einbürgerung gegeben hat, die per Verwaltungsakt zurückgenommen werden müsse. Im vorliegenden Fall sei die Einbürgerung aber von vorneherein nichtig gewesen.

Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Darüber wird der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entscheiden. (es) Aktuell Recht

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