Bundesverwaltungsgericht

Nach Rücknahme der Einbürgerung kein Wiederaufleben des vorherigen Aufenthaltstitels

Der frühere unbefristete Aufenthaltstitel wird mit der Einbürgerung unwirksam und lebt nach deren Rücknahme nicht wieder auf. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Mittwoch, 20.04.2011, 8:26 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 26.04.2011, 0:55 Uhr Lesedauer: 3 Minuten  |  

Die Niederlassungserlaubnis, die ein Ausländer vor seiner Einbürgerung als Deutscher besessen hat, lebt nicht wieder auf, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend wegen einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung entzogen wird. Vielmehr bedarf es der Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels.

Nur in besonderen Fällen komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung der Regelung für ehemalige Deutsche (§ 38 Aufenthaltsgesetz – AufenthG) in Betracht. Dies setze allerdings voraus, dass die frühere Niederlassungserlaubnis nicht ebenfalls durch Täuschung erwirkt war. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag 1 entschieden.

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Verschwiegene Doppelehe
Die Frage, welche Rechtsfolgen die Rücknahme einer Einbürgerung für den weiteren Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland hat, stellte sich dem Bundesverwaltungsgericht in zwei Verfahren. Das eine Verfahren betraf einen aus Pakistan stammenden Kläger, dem wegen der Ehe mit einer Deutschen der Aufenthalt in Deutschland erlaubt worden war. Er erhielt in der Folgezeit einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Gleichzeitig war er auch mit einer Frau in Pakistan verheiratet. Dies hatte er gegenüber den deutschen Behörden verschwiegen. Bekannt wurde dies erst nach der Einbürgerung des Klägers und führte zu deren Rücknahme.

Der Kläger erhielt mit Rücksicht auf sein minderjähriges deutsches Kind eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Seinen Antrag auf Wiedererlangung des ursprünglichen, unbefristeten Aufenthaltstitels (jetzt: Niederlassungserlaubnis) aus der Zeit vor der Einbürgerung lehnte die Ausländerbehörde ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der frühere unbefristete Aufenthaltstitel mit der Einbürgerung unwirksam wird 2 und nach deren Rücknahme nicht wieder auflebt. Dies ergebe sich vor allem aus der in § 38 AufenthG getroffenen Regelung, die bei Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft mit Wirkung für die Zukunft nicht vorsieht, dass der alte Aufenthaltstitel automatisch wieder auflebt.

Diese Wertung des Gesetzgebers verlange, Ausländer, deren Einbürgerung – etwa wegen einer vom Ausländer begangenen Täuschung – mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird, nicht besser zu stellen. Ein automatisches Wiederaufleben der alten Aufenthaltsberechtigung komme deshalb nicht in Betracht. Aus den gleichen Gründen stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Neuerteilung einer Niederlassungserlaubnis in Anknüpfung an den früheren unbefristeten Aufenthaltstitel zu.

Verschwiegenes Getrenntleben
In dem zweiten Verfahren ging es um einen marokkanischen Staatsangehörigen, der 2001 zu seiner deutschen Ehefrau nach Deutschland gezogen war, im März 2006 eine Niederlassungserlaubnis erhalten hatte und Ende 2006 eingebürgert worden war. Die Einbürgerung wurde im September 2007 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, da sich herausstellte, dass sich die Eheleute bereits mehr als ein halbes Jahr vor der Einbürgerung des Klägers getrennt hatten und der Kläger dies im Einbürgerungsverfahren verschwiegen hatte.

Seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als ehemaliger Deutscher 3 lehnte die Ausländerbehörde ab und drohte ihm die Abschiebung nach Marokko an. Die Vorinstanz hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen, da die Vorschrift in Fällen einer erschlichenen und mit Rückwirkung aufgehobenen Einbürgerung keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel vermittle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Es hält die für ehemalige Deutsche geltende aufenthaltsrechtliche Regelung 4 in Fällen einer Rücknahme der Einbürgerung für entsprechend anwendbar. Diese erlaube zwar nicht die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, ermögliche in besonderen Fällen aber zumindest die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das solle nun der Verwaltungsgerichtshof erneut prüfen. (bk)

  1. 19. April 2011 – 1 C 2.10 und 1 C 16.10
  2. § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz
  3. § 38 AufenthG
  4. § 38 AufenthG
Aktuell Recht
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