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Bundesgerichtshof

Adoption von Flüchtlingen nur bei geklärter Identität

Der Bundesgerichtshof hat der Adoption von Flüchtlingen Grenzen gesetzt: Die Identität müsse geklärt sein und bei Volljährigen müsse ein enges persönliches Verhältnis bestehen. Der Entscheidung lag der Fall eines afghanischen Flüchtlings zugrunde.

Donnerstag, 30.09.2021, 5:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 29.09.2021, 17:27 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Deutsche können einen Flüchtling nur bei geklärter Identität adoptieren. Die Adoption eines Volljährigen muss zudem „sittlich gerechtfertigt“ sein. Es müsse daher ein enges persönliches Verhältnis bestehen wie zwischen Eltern und ihrem Kind, forderte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. (AZ: XII ZB 442/18)

Im konkreten Fall ging es um einen afghanischen Flüchtling, der 2016 über die Balkanroute nach Deutschland ohne Pass einreiste und einen Asylantrag stellte. Zunächst gab er an, gerade volljährig geworden zu sein. Seine leiblichen Eltern seien tot. Ein deutsches Ehepaar aus dem Landkreis Mayen-Koblenz nahm den jungen Mann in seinem Haushalt auf. Im Asylverfahren änderte der Flüchtling seine Angaben zu seinem Geburtsdatum und seinem Geburtsort.

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Nachdem sein Asylantrag abgelehnt worden war, beantragte das Ehepaar die Adoption des Flüchtlings. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz lehnte die Adoption ab. Zum einen sei die Identität des Flüchtlings wegen der widersprüchlichen Personenangaben ungeklärt. Zum anderen sei eine Volljährigen-Adoption nur möglich, wenn dies „sittlich gerechtfertigt“ ist. Dies sei anzunehmen, wenn ein inniges Verhältnis wie zwischen Eltern und Kindern vorliege. Das sei hier nicht der Fall.

Identität muss geklärt sein

Der BGH bestätigte im Ergebnis diese Entscheidung. Für eine Adoption müsse die Identität geklärt sein. Der Flüchtling habe diese mit der Vorlage eines später ausgestellten Reisepasses aber nachweisen können. Allerdings fehle es an der vom Gesetz geforderten „sittlichen Rechtfertigung“ der Adoption. Diese sei bei einem bestehenden oder zumindest künftig zu erwartenden „Eltern-Kind-Verhältnis“ anzunehmen.

Davon sei im Streitfall aber nicht auszugehen. So gebe es Sprachschwierigkeiten zwischen Flüchtling und dem deutschen Ehepaar. Auch lebe der junge Mann erst seit zwei Jahren in deren Haushalt. Dass der Adoptionsantrag direkt nach der ablehnenden Asylentscheidung gestellt wurde, deute darauf hin, dass der Flüchtling nur vor einer Abschiebung geschützt werden solle. Eine Eltern-Kind-Beziehung und ein „soziales Familienband“ habe das antragstellende Ehepaar nicht belegt. (epd/mig) Aktuell Recht

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