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Die Justizia © Manu_H @ flickr.com (CC 2.0), bearb. MiG

Elternwille entscheidend

Gericht bestätigt Schwester als Vormund von jungem Flüchtling

Volljährige Flüchtlinge können einer Entscheidung des OLG Hamm zufolge für ihre minderjährigen Geschwister die Vormundschaft übernehmen. In erster Instanz wurde die Vormundschaft noch dem Jugendamt übertragen. Begründung: Die volljährige Schwester spreche kein Deutsch.

Freitag, 28.07.2017, 4:20 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 30.07.2017, 17:55 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Die Vormundschaft für einen minderjährigen Flüchtling kann nach einer Gerichtsentscheidung seine volljährige Schwester übernehmen, auch wenn sie selbst Flüchtling ist. Bei einer Auswahl unter mehreren Möglichkeiten seien verwandtschaftliche Verhältnisse und der Wille der Eltern zu berücksichtigen, erklärte das Oberlandesgericht Hamm in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung. Verwandte hätten in der Regel Vorrang gegenüber nichtverwandten Menschen. In einem solchen Fall könne die Bestellung eines Amtsvormundes vermieden werden. (AZ: 4 UF 31/17)

In dem konkreten Fall ging es um einen heute 14-Jährigen, der mit seiner Familie aus Syrien zunächst nach Libyen geflüchtet war. Der Junge kam nach Gerichtsangaben im November 2016 nach Deutschland, wo bereits seine 19-jährige Schwester lebte. Das Amtsgericht Olpe hatte für ihn jedoch das Jugendamt des Kreises Olpe zum Vormund bestellt. Die ältere Schwester spreche kein Deutsch und nur unzureichend Englisch, begründete das Amtsgericht seine Entscheidung.

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Wille der Eltern und des Kindes entscheidend

Die Beschwerde des Jungen dagegen hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Dass die Schwester für ihren Bruder sorge, entspreche dem Willen der Eltern und des Jungen selbst, erklärte das Oberlandesgericht. Die Schwester hatte ein Schreiben der Eltern vorgelegt, nach dem sie sich um ihren jüngeren Bruder kümmern solle. Als nahe Verwandte kenne sie den Bruder am besten und könne seine Interessen am besten wahrnehmen, erklärte das Oberlandesgericht.

Zudem habe die Schwester etwa mit der Vorlage des elterlichen Schreibens gezeigt, dass sie trotz fehlender Kenntnissen der deutschen Sprache ihre Belange sowie die ihres Bruders regeln könne, betonten die Richter. Mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes habe sie zudem deutlich gemacht, dass sie rechtliche Fragen mit Hilfe von Rechtskundigen lösen könne. Der Beschluss des Senats für Familiensachen am Oberlandesgericht ist rechtskräftig. (epd/mig) Aktuell Recht

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  1. Heike sagt:

    Kann denn ein Geschwisterpaar dies nur mit Hilfe eines Anwaltes durchsetzen, für den aber sicher kein Geld vorhanden ist? Oder welche Möglichkeiten gibt es, wenn ein 16jähriger Migrant bei seinem 18jährigen Bruder wohnen will, seinem einzigen Familienangehörigen in Deutschland? Beide haben eine sehr enge Beziehung zueinander, müssen aber z.Z. in etwa 15 km entfernten Kleinstädten wohnen (betreutes Wohnen und Jugendhilfezentrum).