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OVG Münster

Kein Familienasyl nach Volljährigkeit des Kindes

Der internationale Schutz für Familienangehörige gilt nicht, wenn ein als Flüchtling anerkanntes Kind nicht mehr minderjährig ist. Das gilt auch dann, wenn das Kind bei Antragstellung noch minderjährig war. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden.

Freitag, 20.03.2020, 5:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 19.03.2020, 15:18 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Eltern eines inzwischen volljährig gewordenen anerkannten Flüchtlings können sich nicht auf den internationalen Schutz für Familienangehörige berufen. Dieser Schutz gilt auch dann nicht, wenn der Sohn oder die Tochter zur Zeit der Antragstellung noch minderjährig war, wie das Oberverwaltungsgericht in Münster in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil erklärte. (Az: 14 A 2778/17.A)

In dem konkreten Fall hatte ein syrisches Ehepaar mit seiner 17-jährigen Tochter auf Anerkennung als Flüchtlinge geklagt. Der bereits als Flüchtling anerkannte Sohn war bei der Meldung als Asylsuchende noch minderjährig, zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung jedoch nicht mehr.

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Die Eltern, die mit ihrer Tochter im Jahr 2016 über die Balkanroute nach Deutschland gekommen waren, hatten nach Gerichtsangaben im gleichen Jahr den sogenannten subsidiären Schutz wegen der drohenden Gefahren des Bürgerkriegs erhalten.

Gericht sieht keine politische Verfolgung

Die Eltern und die Tochter könnten jedoch nicht wegen eigener politischer Verfolgung den Status als Flüchtling beanspruchen, erklärte das Gericht. Aus dem Ausland zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern drohe nach Einschätzung des Gerichts auch dann keine Verfolgung, wenn sie Syrien illegal verlassen hätten.

Auch dass die Kläger aus einem früher von Rebellen beherrschten Gebiet umgezogen seien oder dass die Söhne Wehrdienstflucht begangen hätten, mache eine politische Verfolgung nicht wahrscheinlich, erklärten die Richter. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Eine Revision ließ der Senat des Oberverwaltungsgerichts nicht zu. (epd/mig) Aktuell Recht

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