Syrischer Flüchtling
Bundesverfassungsgericht stoppt Abschiebung nach Griechenland
Der pauschalen Abschiebung von Flüchtlingen nach Griechenland hat das Bundesverfassungsgericht einen Riegel vorgeschoben. Behörden und Gerichte müssten bei Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber die Aufnahmebedingungen im Drittstaat gründlich prüfen.
Mittwoch, 24.05.2017, 4:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 28.05.2017, 17:57 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Das Bundesverfassungsgericht hat die Abschiebung eines syrischen Flüchtlings nach Griechenland gestoppt. Der Mann hatte seinen Asylantrag in Deutschland mit den schlechten Lebensbedingungen in Griechenland begründet. Die deutschen Behörden müssten die Hinweise des Flüchtlings prüfen, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Könne die Situation in Griechenland nicht geklärt werden, sei dem Flüchtling erst einmal Schutz vor Abschiebung zu gewähren. (AZ: 2 BvR 157/17)
Der Syrer hatte im Dezember 2015 in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Dabei gab er an, dass er bereits in Griechenland Asyl erhalten habe, dort aber auf der Straße ohne jegliche Unterstützung habe leben müssen.
Verwaltungsgericht hatte Klage abgelehnt
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und die Verwaltungsgerichte lehnten den deutschen Asylantrag als unzulässig ab, da der Mann ja in Griechenland mittlerweile Schutz gefunden habe. Dagegen legte der Flüchtling Klage ein und beantragte aufschiebende Wirkung, um seine schnelle Abschiebung zu verhindern.
Doch das Verwaltungsgericht lehnte seine Klage ab. Es gebe keine Hinweise, dass anerkannte Flüchtlinge in Griechenland besonders schlecht behandelt würden.
Verfassungsgericht fordert genaue Prüfung
Dagegen forderte das Bundesverfassungsgericht eine genauere Prüfung des Falles. Gebe es, wie im vorliegenden Fall, Hinweise auf eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung, müsse dem nachgegangen werden. Behörden und Gerichte müssten sich vor einer Abschiebung über die dortigen Verhältnisse informieren.
Das sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Hier hätten sich die deutschen Gerichte und Behörden nicht damit auseinandergesetzt, inwieweit die seit 2017 eingeführten allgemeinen Sozialhilfeleistungen in Griechenland in der Praxis auch anerkannten Flüchtlingen zustehen. (epd/mig) Aktuell Recht
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