
Bundesgerichtshof
Keine Bildung für Flüchtlingskinder im Flughafen-Transitbereich
Deutschland muss einem schulpflichtigen Kind, das über mehrere Monate im Transitbereich eines Flughafens auf seine Abschiebung wartet, keinen Zugang zu Bildung ermöglichen. Das hat der Bundesgerichtshof im Falle eines 6-Jährigen aus Angola entschieden.
Montag, 30.08.2021, 5:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 29.08.2021, 15:45 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Eigentlich schulpflichtige Flüchtlingskinder im Transitbereich eines Flughafens haben einem Gerichtsurteil zufolge keinen Anspruch auf Zugang zu Bildung. Nur weil es am Bildungszugang fehlt, muss der Transitaufenthalt im Flughafen nicht beendet und die Einreise in Deutschland erlaubt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. (AZ: XIII ZB 94/19)
Im konkreten Fall war der sechsjährige Junge zusammen mit seinen Eltern und zwei Geschwistern am 9. August 2018 von Angola aus nach Frankfurt am Main geflogen. Nachdem die Asylanträge der Familie abgelehnt wurden, kamen die Flüchtlinge in eine Flüchtlingsunterkunft im Transitbereich des Flughafens unter. Von dort aus sollten sie abgeschoben werden.
Kein Zugang zu Bildung
Das Amtsgericht hatte die Aufenthaltsanordnung in der Unterkunft mehrfach wegen gescheiterter Abschiebungen verlängert. Erst am 2. November 2018 wurde die Familie nach Angola abgeschoben.
Gerichtlich hatte der Junge aber zuvor noch geltend gemacht, dass die Verlängerung des Aufenthaltes im Transitbereich des Flughafens rechtswidrig war. Ihm sei dort kein Zugang zu Bildung gewährt worden, argumentierte das schulpflichtige Kind.
„Kein strukturelles Defizit“
Doch der BGH hatte gegen die mehrfache Verlängerung des Aufenthalts in der Unterkunft im Transitbereich keine Bedenken. Dass kein Bildungszugang gewährt wurde, stelle kein „strukturelles Defizit“ dar. Es habe in der Unterkunft ein Familienzimmer, Spielgelegenheiten und soziale und psychologische Betreuung gegeben.
Der Transitaufenthalt sei auch nicht auf längere Dauer angelegt gewesen, so dass der Bildungszugang nicht gewährt werden musste. Die beteiligte Behörde habe zudem mit der „größtmöglichen Beschleunigung“ die Überstellung nach Angola betrieben, so das Gericht. (epd/mig)
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