Bundesgerichtshof
Flüchtlings-Unterbringung im Flughafen kein Freiheitsentzug
Auch wenn die Unterbringungen eines Asylbewerbers im Transitbereich eines Flughafens mit einem Freiheitsentzug vergleichbar sei, handele es sich nicht um eine Freiheitsentziehung. Das entschied das Bundesgerichtshof.
Dienstag, 09.05.2017, 4:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 10.05.2017, 21:09 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Das Festhalten von Asylsuchenden im Transitbereich des Frankfurter Flughafens stellt laut Bundesgerichtshof keinen rechtswidrigen Freiheitsentzug dar. Auch wenn sich ein Flüchtling in dem sogenannten Flughafenverfahren zur Prüfung seines Asylantrags dort aufhalten muss, stehe es ihm frei, jederzeit auf dem Luftweg wieder abzureisen, erklärte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Beschluss. (AZ: V ZB 170/16)
Im konkreten Fall stellte ein aus der Elfenbeinküste stammender Mann am 21. April 2016 bei seiner Ankunft am Frankfurter Flughafen einen Asylantrag. Er wurde daraufhin vor seiner Einreise nach Deutschland im Transitbereich des Frankfurter Flughafens untergebracht. Dort sollte sein Asylantrag geprüft werden.
Der Asylsuchende darf die ihm zugewiesene Unterkunft nicht verlassen. An dem Flughafenverfahren müssen alle Asylsuchende teilnehmen, die entweder über keine oder gefälschte Ausweispapiere verfügen oder aus einem als sicher geltenden Herkunftsland stammen.
Unterbringung bis zu 30 Tage zulässig
Im entschiedenen Rechtsstreit wurde der Betroffene am 4. Mai 2016 in die Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen entlassen, da über den Asylantrag nicht sofort entschieden werden konnte. Die Unterbringung im Transitbereich des Flughafens wollte der Flüchtling als rechtswidrigen Freiheitsentzug gerichtlich bescheinigt haben.
Doch um einen Freiheitsentzug habe es sich nicht gehandelt, auch wenn die Unterbringung im Transitbereich nach einer gewissen Dauer mit einem Freiheitsentzug vergleichbar sei, befand der Bundesgerichtshof. Nach dem Gesetz sei die Unterbringung bis zu 30 Tage ohne richterliche Anordnung zulässig, wenn über den Asylantrag noch nicht entschieden wurde. Das sei hier der Fall. Dem Mann habe es zudem freigestanden, jederzeit wieder abzureisen. (epd/mig) Aktuell Recht
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