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Bundesfinanzhof

Betrieb von Flüchtlingsheimen umsatzsteuerfrei

Der Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH für Länder und Kommunen ist steuerfrei. Dasselbe gilt für den Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Freitag, 27.08.2021, 5:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 26.08.2021, 17:48 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Das Finanzamt darf für den Betrieb von Flüchtlingsheimen und Obdachlosenunterkünften keine Umsatzsteuer kassieren. Bewirtschaftet eine GmbH im Auftrag des Bundes oder der Kommune Wohneinrichtungen für Flüchtlinge, Aussiedler und Obdachlose, handelt es sich nach EU-Recht um eng mit der Sozialfürsorge verbundene umsatzsteuerbefreite Leistungen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: V R 1/19)

Im konkreten Fall ging es um eine GmbH, die eine Vielzahl von Heimen für Flüchtlinge, Aussiedler und wohnsitzlose Menschen bewirtschaftete. Zu den erbrachten Leistungen gehörte unter anderem die Instandhaltung der Ausstattung in der Unterkunft und die Reinigung. Fachpersonal sorgte für die soziale Betreuung der untergebrachten Menschen. Teilweise wurde auch ein Sicherheitsdienst gestellt und an Flüchtlinge Wertgutscheine, Taschengeld oder Sachleistungen ausgegeben.

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Finanzamt verlangte Umsatzsteuer

Das Finanzamt sah die Umsätze aus dem Betrieb der Unterkünfte als umsatzsteuerpflichtig an. Dem widersprach jedoch der BFH. Nach europäischem Recht seien „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen von der Steuer befreit, wenn sie von Einrichtung bewirkt werden, die der betreffende Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt hat“, so die Richter am Bundesfinanzhof.

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Hier handele sich hier um solche Einrichtungen mit sozialem Charakter. Die in den Unterkünften aufgenommenen Menschen seien „wirtschaftlich hilfebedürftig“. Weil die GmbH neben dem Betrieb der Unterkünfte auch weitere Umsätze machte, konnte der BFH nicht abschließend über den Fall entscheiden. Das Finanzgericht muss hierzu weitere Feststellungen treffen. (epd/mig) Aktuell Recht

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