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Bundesverwaltungsgericht
Keine längere Überstellungsfrist bei Nichterscheinen zur Abschiebung
Zur zwangsweisen Abschiebung nicht erschienene Asylbewerber gelten nicht als flüchtig. Entsprechend darf das Bamf die sechsmonatige Überstellungsfrist nicht auf 18 anheben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Donnerstag, 19.08.2021, 5:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 18.08.2021, 15:59 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Asylbewerber, die nicht zu ihrer zwangsweisen Überstellung in einen anderen EU-Staat erscheinen, gelten im Sinne der Dublin-III-Verordnung nicht als flüchtig. Das entschied am Dienstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Demnach darf auch die Überstellungsfrist nicht auf 18 Monate verlängert werden.
Geklagt hatten den Angaben zufolge mehrere Personen, die bereits vor ihrem Asylantrag in Deutschland in anderen EU-Staaten Schutzgesuche gestellt hatten. Nachdem die Anträge vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) abgelehnt wurden, seien die Kläger nicht zur Überstellung in die zuständigen EU-Staaten erschienen.
Aufenthaltsort bekannt
Daraufhin seien sie vom Bundesamt als flüchtig eingestuft und die Überstellungsfrist auf 18 Monate hinaufgesetzt worden. In der Regel hat ein EU-Staat sechs Monate Zeit, um einen Asylbewerber in das EU-Land zu überstellen, in das er zuerst eingereist ist. Das Ersteinreiseland ist laut Dublin-Verordnung für das Asylverfahren zuständig.
Die Entscheidung des Bundesamtes wurde bereits durch Vorinstanzen aufgehoben und nun vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. In der Begründung hieß es, dass allein die Verletzung von Mitwirkungspflichten bei einer zwangsweisen Überstellung nicht dazu führe, dass eine Person als flüchtig gilt – solange der Aufenthaltsort der zuständigen Behörde bekannt ist und somit objektiv eine Überstellung möglich ist. (epd/mig) Aktuell Recht
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