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Interview

Völkerrechtler Helmut Aust: „Der Begriff Völkermord wurde erst parallel zum Holocaust geprägt“

Historiker bezeichnen die Ermordung zehntausender Angehöriger der Herero und Nama durch deutsche Kolonialtruppen im damaligen Deutsch-Südwestafrika als „ersten Völkermord des 20. Jahrhunderts“. Die Bundesregierung legt wiederum Wert auf den Hinweis, dass sie „aus heutiger Perspektive“ Völkermord waren. Der Berliner Völkerrechtler Helmut Aust erläutert im Gespräch, was es mit solchen Begrifflichkeiten im internationalen Recht auf sich hat.

Von Montag, 31.05.2021, 5:20 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 30.05.2021, 16:32 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Warum nennt die Bundesregierung die Gräueltaten an Herero und Nama nicht Völkermord, ohne den Zusatz „aus heutiger Perspektive“ zu betonen?

Helmut Aust: Das hängt mit einem allgemeinen Prinzip aus dem Völkerrecht zusammen: Dass die Rechtmäßigkeit einer Handlung immer danach gemessen wird, wie die Rechtslage war, als diese Handlung passiert ist. Das völkerrechtliche Konzept zum Völkermord wiederum entwickelte sich erst parallel zum Holocaust. Der Völkerrechtler Raphael Lemkin prägte damals den Begriff Genozid (Griechisch für Volk: genos, Lateinisch für töten: caedere). Erst nach dem Zweiten Weltkrieg, im Jahr 1948, wurde mit der UN-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes dieser Ansatz im Umgang mit Genozid im völkerrechtlichen Sinn etabliert.

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Könnte man denn von deutschen Kriegsverbrechen sprechen?

Hier argumentierte die Bundesregierung bisher, dass die Regeln des Völkerrechts damals in der Situation nicht zur Anwendung kamen, weil die das Verhältnis zwischen Staaten regelten – und nicht das Verhältnis zwischen einer Kolonialarmee und der lokalen Bevölkerung. Formal ist das ein zutreffendes Argument. Zugleich muss man sich aber auch die Frage stellen, ob man sich wirklich auf solche formalen Kategorien zurückziehen möchte und ob es nicht auch damals einen Mindeststandard an Humanität gegeben hat. Hier zeichnete sich aber bei der Bundesregierung zuletzt auch ein Umdenken ab.

Individuelle Reparationszahlungen lehnt die Bundesregierung auch ab. Wie ist hier die rechtliche Begründung?

Auch dazu gab es damals keine völkerrechtlichen Regelungen. Heute wiederum knüpfen Reparationen an das Recht auf Wiedergutmachung an, das aber auch auf zwischenstaatlicher Ebene angesiedelt ist. Hier haben sich alle bundesdeutschen Regierungen deshalb immer auf die Grundlage gestellt, dass Entschädigungen an Einzelpersonen nicht im geltenden Recht vorgesehen sind, sondern erst zwischen den Staaten vereinbart werden müssen. Dass die Regierung hier zurückhaltend ist, dürfte auch mit der Furcht vor weiteren Entschädigungsforderungen aus Ländern wie Griechenland und Polen für deutsche Kriegsverbrechen im Zweiten Weltkrieg eine Rolle spielen. (epd/mig) Aktuell Interview Panorama

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  1. A.F.B. sagt:

    Der allgemein gebrauchte Begriff „Völkermord“ ist nicht korrekt!
    Von Mord an einer einzelnen Person ist die Rede, wenn diese getötet worden ist. Lebt sie nach dem Angriff auf sie jedoch noch, und sei es verletzt oder geschädigt, dann handelt es sich nur um versuchten Mord. Dementsprechend sollte von „Völkermord“ auch nur dann die Rede sein, wenn ein Volk vollkommen ausgelöscht ist, sei es physisch durch den Tod aller seiner Mitglieder oder durch die Vernichtung seiner Kultur und Sprache.
    Da die Nama und Herero heute noch als Völker existieren, sollte man allenfalls von „versuchtem Völkermord“ sprechen.
    Im Falle des Unglücks, das den Armeniern 1915 während des Ersten Weltkriegs im Osmanischen Reich während ihrer Deportation widerfuhr, handelt es sich ebenfalls nicht um Völkermord, da einerseits die Armenier als Volk überlebt haben und andererseits der Nachweis für den Vorsatz zu ihrer Tötung nicht erbracht ist, so daß es sich nicht einmal um versuchten Völkermord handelt.
    Wenn die Bundesregierung oder der Bundestag in solchen Fällen von „Völkermord“ spricht, betrachte ich dies daher als Irreführung.