
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Vollverschleierung am Steuer nicht zulässig
Eine Frau darf mit einer Vollverschleierung kein Kraftfahrzeug führen. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Falle einer Nikab-Trägerin entschieden. Begründung: Das Kfz biete bereits ausreichenden Schutz.
Freitag, 27.11.2020, 5:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 26.11.2020, 17:06 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Eine Vollverschleierung am Steuer eines Kraftfahrzeugs ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nicht zulässig. Die 6. Kammer des Gerichts untersagte am Donnerstag einer Muslimin in einem Eilverfahren, am Steuer ein Kopf-Schultertuch, den sogenannten Nikab, zu tragen. Die Religionsfreiheit erlaube in diesem Fall keine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen. (AZ.: 6 L 2150/20)
Das Gericht gab der Bezirksregierung Recht, die den Antrag der Frau auf Tragen eines Schleiers am Steuer abgelehnt hatte. Die Kammer verwies zur Begründung auf die Straßenverkehrsordnung, wonach das Gesicht des Fahrers beziehungsweise der Fahrerin eines Kraftwagens erkennbar bleiben müsse. Dieses Verhüllungs- und Verdeckungsverbot sei mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit vereinbar.
Gericht: Kfz bietet ausreichend Schutz
Den Schutz, den der Nikab der Trägerin biete, werde von einem geschlossenen Kraftfahrzeug bereits weitgehend gewährleistet, weil es als eine Art privater Schutzraum wirke, argumentierte das Gericht. Die Insassin eines Autos sei durch das Fahrzeug weitgehend davor geschützt, dass sich andere Personen in einer Weise näherten, die als unsittlich empfunden werden könnte. Nur das unverdeckte Gesicht ermögliche zudem den Bußgeld- und Strafverfolgungsbehörden, Verkehrsverstöße wirksam zu ahnden.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich. (epd/mig)
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