NSU, V-Personen, V-Männer, Nationalsozialistischer Untergrund
NSU und Umfeld, eine geschredderte Akte © Tribunal NSU-Komplex auflösen

Bundsverwaltungsgericht

Verfassungsschutz muss Auskunft über NSU-Verfahren geben

Immer noch halten Verfassungsschutzämter Informationen über den NSU-Komplex zurück. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden: Journalisten haben Anspruch auf Auskunft über Disziplinarverfahren gegen Beamten, der Aktenvernichtungen angeordnet hatte.

Mittwoch, 14.10.2020, 5:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 13.10.2020, 19:11 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Das Bundesamt für Verfassungsschutz muss laut einem Gerichtsurteil Journalisten Auskunft auch aus einem abgeschlossenen Disziplinarverfahren erteilen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag entschieden (BVerwG 2 C 41.18). Der Auskunftsanspruch finde seine Rechtsgrundlage im Personalaktenrecht.

Im konkreten Fall hatte ein Journalist geklagt, der Auskunft zu einem abgeschlossenen Verfahren gegen einen ehemaligen Referatsleiter beim Bundesamt für Verfassungsschutz beansprucht. Dem Beamten wurde vorgeworfen, nach Bekanntwerden der rechtsterroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) die Vernichtung von Akten angeordnet zu haben.

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Die im Bundesbeamtengesetz erforderliche Interessenabwägung zwischen dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Beamten und dem Informationsinteresse falle zugunsten der Presse aus, hieß es. Eine journalistische Relevanzprüfung finde dabei nicht statt.

Informationsinteresse überragend groß

Es sei Sache der Presse zu entscheiden, welche Informationen sie für erforderlich halte, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer Berichterstattung aufzubereiten. Dem Auskunftsanspruch stehe die Pflicht zur Vernichtung der Disziplinarakte nicht entgegen.

Vor dem Hintergrund der hohen Bedeutung der Aufarbeitung der Verbrechen des NSU für das Gemeinwesen ist laut dem Leipziger Urteil dem Informationsinteresse der Presse ein „überragend großes Gewicht beizumessen“. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher die Revision der Bundesrepublik Deutschland als Beklagte „zum ganz überwiegenden Teil zurückgewiesen“, hieß es. (epd/mig) Aktuell Recht

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