Oberverwaltungsgericht Hamburg
Abschiebung ohne Richterspruch rechtswidrig
Ohne eine richterliche Anordnung dürfen Behörden Flüchtlinge nicht aus Wohnunterkünften abschieben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg im Fall einer irakischen Familie entschieden.
Freitag, 21.08.2020, 5:20 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 20.08.2020, 16:06 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Wenn Flüchtlinge aus einer Wohnunterkunft abgeschoben werden sollen, brauchen die Behörden nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Hamburg auch dafür eine richterliche Anordnung. Die Abschiebung einer vierköpfigen irakischen Familie aus Hamburg im Jahr 2017 sei daher rechtswidrig gewesen, teilte das OVG am Donnerstag mit (Az 4 Bf 160/19).
Es bestätigte damit eine frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichts (9 K 1669/18). Die mittlerweile fünfköpfige Familie lebt nach Angaben der Diakonie-Beratung „Fluchtpunkt“, die das Verfahren initiiert hatte, derzeit in Hamburg und wartet auf ihr Asylverfahren.
Wohnunterkunft ohne richterliche Anordnung betreten
Städtische Mitarbeiter hatten für die geplante Abschiebung morgens um 6.30 Uhr die Räume der Flüchtlingsfamilie in einer Wohnunterkunft ohne richterliche Anordnung betreten. Wohnungen und Geschäftsräume dürfen grundsätzlich aber nur dann durchsucht werden, wenn die Mieter zustimmen oder eine richterliche Anordnung vorliegt.
Die genutzten Zimmer der Wohnunterkunft sind nach Einschätzung des OVG eine Wohnung im rechtlichen Sinne. Auch handele es sich um eine Durchsuchung, wenn Behördenmitarbeiter eine Wohnung betreten, um Menschen abzuschieben.
„Fluchtpunkt begrüßt Urteil“
„Fluchtpunkt“ begrüßte das Urteil. Das Gericht habe damit klargestellt, dass es „kein einfaches Betreten“ der Wohnung sei, wenn Behördenmitarbeiter Menschen für die Abschiebung abholen. Damit werde ein Grundrecht geschützt. Auch sei eindeutig geklärt worden, dass auch in einer Wohnunterkunft der gesetzliche Schutz der Wohnung gelte.
Eine Revision ließ das Oberverwaltungsgericht nicht zu. Möglich ist aber eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Ausländerbehörde wollte das Urteil nicht kommentieren, sondern die Begründung abwarten. (epd/mig) Aktuell Recht
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