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Die sog. Shariah-Polizisten auf Streife

Bundesgerichtshof

Geldstrafen für „Shariah-Police“ rechtmäßig

Die sogenannte „Scharia-Polizei“ hatte im Jahr 2014 bundesweit für Aufregung gesorgt. Jetzt hat der Bundesgerichtshof die Geldstrafen gegen die Wuppertaler Jugendlichen bestätigt. Sein Dortmunder Neonazi-Pendant "Stadtschutz" war straffrei davongekommen.

Dienstag, 21.07.2020, 5:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 20.07.2020, 18:42 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Der Bundesgerichtshof hat die verhängten Geldstrafen gegen die selbst ernannte „Shariah-Police“ in Wuppertal wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot bestätigt. Das Urteil des Landgerichts Wuppertal weise keine Rechtsfehler auf, erklärten die Karlsruher Richter in ihrem am Montag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 3 StR 547/19)

Den sieben Angeklagten wurde vorgeworfen, bei einem nächtlichen Rundgang im September 2014 als „Shariah-Polizisten“ durch die Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld gezogen zu sein. Dabei wollten die aus der salafistischen Szene stammenden Männer junge Muslime davon abhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen und Alkohol zu trinken. Um ihrem Auftreten Nachdruck zu verleihen, trugen die Männer Warnwesten, teilweise mit der Aufschrift „Shariah-Police“.

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Das Bekanntwerden des Falls hatte eine bundesweite Welle der Empörung hervorgerufen und wurde zum Politikum. Die „Sharia Polizisten“ waren sogar Thema im Bundesinnenministerium. Der damalige Minister Thomas de Maizière hatte den nächtlichen Rundgang der Jugendlichen wie folgt kommentiert: „Die Scharia wird auf deutschem Boden nicht geduldet.“

Geldstrafen zwischen 30 und 80 Tagessätzen

Die Staatsanwaltschaft warf den Angeklagten einen Verstoß gegen das Uniformverbot oder zumindest Beihilfe dazu vor. Das Landgericht Wuppertal sprach die Männer zunächst frei. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung am 11. Januar 2018 auf (AZ: 3 StR 427/17). Es könne durchaus ein Verstoß gegen das Uniformverbot oder Beihilfe dazu vorliegen, da die Männer mit ihren „Shariah-Police“-Westen eine einschüchternde Wirkung bezweckten.

Daraufhin verurteilte das Landgericht die Angeklagten zu Geldstrafen zwischen 30 und 80 Tagessätzen. Diese hätten gegenüber anderen Menschen mit ihrem Auftreten eine „suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung“ erzielen wollen und damit gegen das Uniformverbot verstoßen oder Beihilfe dazu geleistet.

„Stadtschutz“ nicht strafbar

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte nun die Verurteilungen. Die Geldstrafen seien rechtmäßig, auch wenn die Angeklagten bei ihrem nächtlichen Rundgang tatsächlich gar keine anderen muslimischen Personen angetroffen haben, um diese von ihrem vermeintlich unsittlichen Lebenswandel abzuhalten.

In einem ähnlich gelagerten Fall hatte das Amtsgericht Dortmund eine Gruppe von Rechtsextremisten wegen des Tragens von T-Shirts mit der Aufschrift „Stadtschutz“ als nicht strafbare Handlung eingestuft. Eine entsprechende Klage gegen ein halbes Dutzend Nazis wurde noch vor Eröffnung des eigentlichen Verfahrens abgewiesen. Rechtsradikale hatten im September 2014 auf den Straßen patrouilliert, einheitliche T-Shirts getragen und sich dabei als „Stadtschutz“ aufgespielt. Der „Stadtschutz“ galt als Antwort von Dortmunder Nazis auf die Wuppertaler „Scharia-Polizei“. (epd/mig) Aktuell Recht

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