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Justitia © Ajel @ pixabay.com (Lizenz), bearb. MiG

Corona

Schwangere Asylsuchende muss nicht in Einrichtung wohnen

Die Bezirksregierung Arnsberg wollte eine hochschwangere Frau in einer zentralen Aufnahmeeinrichtung unterbringen. Dagegen wehrte sich die Asylsuchende mit Erfolg. In der Flüchtlingsunterkunft könnten die Abstandregelungen nicht eingehalten werden.

Dienstag, 12.05.2020, 5:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 11.05.2020, 17:50 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Zum Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus kann die verpflichtende Unterbringung einer schwangeren Asylsuchenden in einer Aufnahmeinrichtung vorläufig gestoppt werden. Eine Frau mit einer weit fortgeschrittenen Schwangerschaft gehöre zu einer „als besonders vulnerabel anzusehenden Personengruppe“, erklärte das Verwaltungsgericht Münster am Montag nach einem Eilverfahren. Der Beschluss ist unanfechtbar. (AZ.: 6a L 365/20)

Im konkreten Fall hatte die Antragstellerin erklärt, in der Zentralen Unterbringungseinrichtung in Rheine aufgrund der beengten Wohnverhältnisse nicht den gebotenen Mindestabstand von 1,50 Metern einhalten zu können. Auch müsse sie sich Sanitäranlagen mit anderen Bewohnern teilen und es stünden nicht genügend Reinigungsmittel zur Verfügung. Wegen ihrer Schwangerschaft müsse sie sich zudem wiederholt in stationäre Behandlung begeben und befürchte, sich bei einem weiteren Aufenthalt in der Einrichtung mit dem Coronavirus zu infizieren.

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Das Verwaltungsgericht Münster gab ihr recht. Die Bezirksregierung Arnsberg müsse die verpflichtende Unterbringung von ihr und ihrem Ehemann in der Aufnahmeeinrichtung beenden. Die nordrhein-westfälische Corona-Schutzverordnung enthalte Abstandsregeln und weitere Regelungen, etwa zu Kontaktbeschränkungen. Dadurch werde deutlich, „dass der Verordnungsgeber eine Ausbreitung des Virus durch das Zusammentreffen von Menschen bei Zusammenkünften und in Einrichtungen aller Art als besonders wahrscheinlich ansehe“, erklärte das Gericht. Würden Asylbewerberunterkünfte anders behandelt, stelle dies einen Widerspruch dar. (epd/mig)

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  1. Gerrit sagt:

    Wenn eine Erzieherin, z.B. in einem Kindergarten, schwanger wird und beispielsweise nicht immun ist gegen Masern, Mumps, Windpocken erhält sie ein sogenanntes Beschäftigungsverbot (Bestandteil des Mutterschutzgesetzes).

    Das soll dem Schutz des ungeborenen Lebens gelten. UND DAS IST GUT SO !!!

    Warum die Bezirksregierung den Schutz einer ausländischen Schwangeren und des ungeborenen Lebens anders „bewertet“, kann man mit normalem Menschenverstand nicht nachvollziehen. Leben ist Leben!