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Gericht

Corona-Abstandregel gilt auch in Asylunterkunft

Die Corona-Abstandregeln gelten auch in Flüchtlingsunterkünften. Das hat das Verwaltungsgericht Leipzig entschieden. Es gab einem Eilantrag eines Asylbewerbers statt, der mit einer weiteren Person in einem zwei mal zwei Meter großen Zimmer untergebracht ist.

Donnerstag, 23.04.2020, 5:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 22.04.2020, 20:56 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Die Abstandsregeln zur Eindämmung des Coronavirus müssen laut einem Gerichtsbeschluss auch in Flüchtlingsunterkünften eingehalten werden können. Das Verwaltungsgericht Leipzig gab am Mittwoch einem entsprechenden Eilantrag eines Asylbewerbers in Nordsachsen auf vorläufigen Rechtsschutz statt (AZ: 3 L 204/20). Die zuständige Landesdirektion will den Beschluss prüfen, die Linkspartei forderte die sofortige dezentrale Unterbringung aller rund 2.000 Betroffenen.

Laut dem Gerichtsbeschluss kann die für die Unterkünfte zuständige sächsische Landesdirektion den Antragsteller nicht weiter dazu verpflichten, in der Aufnahmeeinrichtung in Dölzig (Kreis Nordsachsen) zu wohnen. Die Ausbreitung der durch das Coronavirus ausgelösten Lungenkrankheit Covid-19 müsse gerade auch in Unterkünften für Asylbewerber zwingend verhindert werden, begründete das Gericht. Bewohner müssten daher die Möglichkeit haben, den in der sächsischen Corona-Verordnung geforderten Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,50 Metern einzuhalten.

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Der Betroffene hatte sein Anliegen demnach zunächst erfolglos bei der Landesdirektion vorgebracht und beschritt daraufhin den Rechtsweg. Er habe dargelegt, mit einer weiteren Person in einem zwei mal zwei Meter großen Zimmer untergebracht zu sein, erklärte das Gericht. Küche und sanitäre Einrichtungen müsse er sich mit 50 weiteren Menschen teilen. Laut Gericht gehört der Mann zudem zu einer Altersgruppe, in der eine Covid-19-Erkrankung „eine Lungenentzündung sowohl mit Krankenhausaufenthalt und auch kritischem Verlauf nach sich ziehen könne“.

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Linke: Leben in Erstaufnahme ist Risiko

Die Landesdirektion hat sich in dem Verfahren demnach nicht geäußert. Daher habe auch nicht festgestellt werden können, ob „zwischenzeitlich notwendige Schutzmaßnahmen“ getroffen worden seien, erklärte das Gericht. Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Der Sprecher der Landesdirektion, Holm Felber, sagte dem „Evangelischen Pressedienst“, man werde den Gerichtsbeschluss prüfen, sobald er vorliege, und dann „die nötigen Schritte einleiten“.

Die Linksfraktion im sächsischen Landtag begrüßte den Gerichtsbeschluss. Die Pflicht, in Erstaufnahmen zu leben, sei derzeit ein Gesundheitsrisiko, erklärte die flüchtlingspolitische Sprecherin der Fraktion, Juliane Nagel. Man fordere die Staatsregierung daher auf, die aktuell rund 2.000 Menschen in den Erstaufnahmen „kommunal und dezentral unterzubringen“. (epd/mig) Aktuell Recht

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