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Presse © Petra Bork / pixelio.de

"Öffentliches Interesse"

Herkunft des Bahnhof-Täters darf genannt werden

Die Herkunft des Gewalttäters vom Frankfurter Hauptbahnhof durfte genannt werden. Das hat der Presserat entschieden. Eine Rüge kassierten "Bild" und "Bild.de" wegen der Berichterstattung über den Stuttgarter Schwertmord.

Dienstag, 17.09.2019, 5:19 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 19.09.2019, 16:36 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Die Herkunft des Gewalttäters vom Frankfurter Hauptbahnhof durfte laut Deutschem Presserat genannt werden. An der Herkunftsnennung habe ein berechtigtes öffentlichen Interesse gegeben, erklärte der Presserat am Freitag in Berlin. Er sah in diesem Fall keine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Richtlinie 12.1 des Pressekodex und wies entsprechende Beschwerden ab. Das Selbstkontrollorgan der Presse sprach auf seiner jüngsten Sitzung allerdings 13 Rügen aus – unter anderem wegen Verletzungen des Opferschutzes und der Sorgfaltspflicht.

„Bild“ und „Bild.de“ erhielten eine Rüge wegen der Berichterstattung über den Stuttgarter Schwertmord. Sie sei übertrieben sensationell gewesen und respektlos vor dem Leid der Angehörigen, erklärte der Presserat. Er kritisierte vor allem die Täterperspektive.

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So habe die Redaktion auf der Titelseite ein Foto des mutmaßlichen Mörders mit erhobenen blutigen Armen gezeigt und sei damit Gefahr gelaufen, sich zum Werkzeug des Verbrechers zu machen. Auch die identifizierende Darstellung des Opfers sei nicht vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt. Zu sehen war ein Porträtfoto des Mannes vor der Tat, daneben ein verpixeltes Bild des Sterbenden in einer Blutlache.

„Schweinefleisch-Verbot“ in Kitas OK

Beschwerden über Berichte zum „Schweinefleisch-Verbot“ in Kitas wies der Presserat indes als unbegründet zurück. In dem Bericht „Aus Rücksicht auf das ‚Seelenheil‘: Kita streicht Schweinefleisch für alle Kinder“ und dem Kommentar „Kniefall vor den Falschen!“ in „Bild“ und „Bild.de“ seien weder eine Verletzung des Wahrhaftigkeitsgebots (Ziffer 1 Pressekodex) noch eine Diskriminierung (Ziffer 12) zu erkennen.

Dass eine Kitaleitung ankündigte, Schweinefleisch vom Speiseplan zu nehmen, durfte laut Presserat als „Schweinefleisch-Verbot“ interpretiert werden. Trotz intensiver Diskussion über die inhaltliche Zuspitzung der Berichterstattung kam der Beschwerdeausschuss einstimmig zur Einschätzung, dass sie im Rahmen der Meinungsfreiheit zulässig ist.

Rüge gegen Bild.de

Gerügt wurde zudem ein Bericht über Bluttests bei Brustkrebs („Bild.de“), der falsche Hoffnungen geweckt habe, sowie Asteroid-Schlagzeilen („Hamburger Morgenpost“, „Berliner Kurier“, „Express“ und „TZ“), die erst auf den zweiten Blick als Werbung zu erkennen waren. Die „Junge Freiheit“ erhielt eine Rüge wegen einer irreführenden Überschrift („Tauber will Asylkritikern Grundrechte entziehen“), die einen Vorstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht bedeute. (epd/mig) Aktuell Panorama

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