Europäischer Gerichtshof
Urteil zu Schwindel bei Familienzusammenführung
Aufenthaltstitel, die zum Zweck der Familienzusammenführung ausgestellt wurden, können entzogen werden, wenn die Person, zu der die Zusammenführung stattfindet, seine Aufenthaltserlaubnis erschlichen hat. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Donnerstag, 21.03.2019, 5:20 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 24.03.2019, 13:47 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Eine durch Täuschung zustande gekommene Aufenthaltserlaubnis in der EU zum Zweck der Familienzusammenführung kann entzogen werden, auch wenn der Betreffende nicht von der Täuschung wusste. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 14. März zum Fall einer chinesischen Familie in den Niederlanden. (AZ: C-557/17)
Der Vater hatte laut den niederländischen Behörden seinen eigenen Aufenthaltstitel erschwindelt, teilte der EuGH mit. Über eine Familienzusammenführung erhielten seine Frau und ihr Sohn Aufenthaltstitel, die von dem Schwindel nichts gewusst haben sollen. Nach mehreren Jahren in den Niederlanden erhielten beide langfristige Aufenthaltsberechtigungen.
Individuelle Prüfung
Der EuGH urteilte nun zur Aufenthaltserlaubnis zwecks Familienzusammenführung, dass diese laut EU-Gesetzgebung der Integration dessen diene, der sich in der EU aufhalte – hier also des Mannes und Vaters. Da die Aufenthaltstitel von Frau und Kind demnach bloß abgeleitet waren, könnten sie bei Täuschung entzogen werden.
Allerdings dürfe das nicht automatisch passieren, sondern erst nach individuellen Prüfungen, machten die Richter klar. Diese betreffe zum Beispiel die Bindungen, die Mutter und Sohn zu dem EU-Land entwickelt hätten. Abgesehen davon seien die langfristige Aufenthaltsberechtigungen auf jeden Fall zu entziehen. Das EU-Recht sehe dies bei Täuschung vor, egal ob der Betreffende diese verantwortete oder davon wusste. (epd/mig) Aktuell Recht
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