Asyl
Dürfen Flüchtlinge an Deutschlands Grenzen abgewiesen werden?
Seit dem Sommer 2015 diskutieren Politiker, Juristen und Menschenrechtler darüber, ob Asylsuchende an der deutschen Grenze zurückgewiesen werden dürfen. Die Auseinandersetzung gipfelte jetzt in einem Streit zwischen Bundesinnenminister Seehofer und Bundeskanzlerin Merkel. Die Frage ist vor allem juristisch umstritten. Von Dirk Baas
Montag, 18.06.2018, 5:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 19.06.2018, 16:46 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Experten sind uneins in der Frage, ob nach dem hiesigen Asylgesetz Schutzsuchenden die Einreise verweigert werden darf, wenn sie aus einem „sicheren Drittstaat“ oder einem sogenannten Dublin-Staat in der EU kommen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat dazu eine klare Position: „Es ist mit europa- und menschenrechtlichen Verpflichtungen nicht in Einklang zu bringen, Menschen, die einen Asylantrag stellen, an den Grenzen Deutschlands zurückzuweisen.“
Das deutsche Aufenthaltsgesetz sieht vor, dass ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, an der Grenze zurückgewiesen wird (§ 15, Abs. 1). So wird verfahren, wenn etwa Ausweise oder Pässe fehlen oder die Herkunft der Menschen unklar ist. Anders verhält es sich allerdings, wenn die Ankömmlinge Asyl suchen. Nach europäischem Recht hat jeder Flüchtling in Deutschland Anspruch auf die individuelle Prüfung seines Antrags. Demnach dürfte er ohne diese Prüfung nicht zurückgewiesen werden, müsste also zumindest vorübergehend ins Land gelassen werden.
Einzelfallprüfung
Dazu kommt EU- oder internationales Recht, das Zurückweisungen erschwert. Wem im Herkunftsstaat Gefahr oder Verfolgung droht, der hat einen individuellen Anspruch auf Schutz vor Zurückweisung (Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention). Zudem müssen gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention Zurückweisungen unterbleiben, wenn Folter oder eine unmenschliche Behandlung drohen.
Gegen das Schließen der Grenze spricht zudem, dass auch Anträge von Asylsuchenden aus sicheren Herkunfts- und Drittstaaten stets inhaltlich zu prüfen sind. Zwar sind Schutzanträge von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich als „offensichtlich unbegründet“ abzulehnen (AsylG § 29a). Aber: Ein Asylbewerber kann im Einzelfall deutlich machen, dass das entsprechende Land für ihn nicht sicher ist und ihm dort Verfolgung oder andere schwerwiegende Gefahren drohen – und vor Gericht ziehen.
Menschenrechtsinstitut: Zurückweisung rechtswidrig
Das Deutsche Institut für Menschenrechte betont ausdrücklich, dass Deutschland gemäß Dublin-Verordnung zunächst grundsätzlich zu prüfen hat, welcher EU-Mitgliedstaat für das Asylverfahren zuständig ist: „Stellen Asylsuchende einen Antrag auf Schutz gegenüber deutschen Grenzbehörden, ist Deutschland gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Dublin III-Verordnung für den Antrag zuständig.“ Erst wenn diese Einzelfallprüfung abgeschlossen ist und die Zuständigkeit eines anderen EU-Staates feststeht, kann Deutschland an diesen Staat ein Rückübernahmeersuchen stellen und die Person dorthin bringen lassen.
Und weiter: „In Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 heißt es explizit, dass die Mitgliedstaaten ‚jeden‘ Antrag auf internationalen Schutz prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ‚einschließlich an der Grenze‘ stellt.“
Das sieht auch das UN-Flüchtlingshilfswerk UNCHR so. Dessen Leiter in Deutschland, Dominik Bartsch, sagte der Zeitung „Die Welt“: „Deutschland ist verpflichtet, bei Schutzsuchenden, die an der Grenze um Asyl nachsuchen, zu prüfen, welches Land zuständig ist. Jedenfalls für die Dauer dieser Prüfung muss die betreffende Person auch bleiben dürfen.“ (epd/mig) Aktuell Panorama
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Sinnlose Debatte- und der Heimatschutzminister ist nicht auf dem Boden des Rechts. Schon zwei mal ist die Politik Merkels vom EuGH bestätigt worden (Urteile Hassan, Jaffari).
Zuletzt ganz aktuell vor 3 Wochen, in der Rechtssache Hassan.
Warum auch Leitmedien und Agenturen dies nicht klarstellen offenbart, dass nur in eine Richtung gerne berichtet werden soll. Um Recht geht e, aber sowieso nicht mehr sondern um Recht(s)ruck.
Falls bei der Debatte rechtlich fundierte Meinung von Interesse sein soll, hilft auch dies:
https://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-europa-und-eu/sinnloser-streit-ueber-die-zurueckweisung-von-asylsuchenden-an-der-grenze.html