Bundesverfassungsgericht

Muslimin darf nicht verschleiert Auto fahren

Autofahrer dürfen im Straßenverkehr keinen Gesichtsschleier tragen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht im Falle einer muslimischen Autofahrerin. Sie habe nicht einmal ansatzweise begründet, warum das Verhüllungsverbot ihre Glaubensfreiheit verletze.

Dienstag, 20.03.2018, 6:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 21.03.2018, 17:37 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass muslimische Autofahrerinnen im Straßenverkehr ihren Gesichtsschleier ablegen müssen. Die Karlsruher Richter wiesen in einem am Montag veröffentlichten Beschluss den Antrag einer Muslimin auf einstweilige Anordnung zur Aussetzung des in der Straßenverkehrsverordnung enthaltenen Verhüllungsverbots ab. Der Antrag sei nicht ausreichend begründet worden, so das höchste deutsche Gericht. (AZ: 1 BvQ 6/18)

Die muslimische Antragstellerin hatte argumentiert, dass das Verhüllungsverbot für Kraftfahrzeugführer ihre Religionsfreiheit verletze. Sie trage wegen ihres islamischen Glaubens seit sieben Jahren einen Gesichtsschleier, den sogenannten Nikab, und könne auch während der Autofahrt nicht darauf verzichten.

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Das Verhüllungsverbot führe letztlich dazu, dass sie ihren Führerschein nicht mehr zu Ende machen könne. Sie könne verschleiert weder die noch ausstehenden Fahrstunden nehmen, noch die praktische Fahrprüfung ablegen. Sie sei aber als alleinerziehende und auf dem Land lebende Frau auf das Auto angewiesen. Schließlich sei auch nicht bekannt, „dass die Identifizierung verschleierter Frauen bei automatisierten Verkehrskontrollen Probleme bereite“, behauptete sie.

„Nicht ansatzweise“ begründet

Doch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wies das Bundesverfassungsgericht wegen einer unzureichenden Begründung zurück. Die Muslimin habe „nicht ansatzweise“ begründet, inwieweit das Verhüllungsverbot ihre Glaubensfreiheit verletze.

Das Verhüllungsverbot habe den Zweck, die Identität von Autofahrern nach Verkehrsverstößen festzustellen und sie belangen zu können. Außerdem solle mit dem Verhüllungsverbot eine „ungehinderte Rundumsicht“ gewährleistet werden, damit andere Verkehrsteilnehmer geschützt würden. Schließlich habe die Antragstellerin nicht klar erläutert, warum ihr ein schwerer Nachteil entsteht, wenn sie unverschleiert Auto fährt. (epd/mig) Aktuell Recht

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  1. Chrissi sagt:

    Geh nach Saudi-Arabien, wenn du hier nicht vollverschleiert Autofahren kannst! Dort kannst du leider auch erst ab Juni 2018 selbst Autofahren als Frau. Die Frauen kämpfen dort seit Jahren für ihr Recht, ohne Chauffeur selbstständig Autofahren zu dürfen… aber du kannst deine Freiheiten, die du hier in D hast, nicht wertschätzen. Das ist schade.
    Ich begrüße das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Ich finde sogar, dass Burka/Nikab immer dann verboten sein sollten, wenn sich die Muslimin in einer offiziellen Situation befindet, z. B. auf dem Amt, in der Schule, im Beruf….etc. Auch Toleranz hat ihre Grenzen. Ich gehe ja auch nicht im Mini-Rock in einem islamischen Land spazieren.

  2. karakal sagt:

    Die Begründung des Gerichts ist nicht oder nur schwer nachvollziehbar, da es in einer Anzahl von islamisch geprägten Ländern kein Problem darstellt, wenn Autofahrerinnen eine Gesichtsbedeckung tragen, die die Augen freiläßt. Der Niqāb liegt gewöhnlich dicht auf der Oberfläche des Gesichts auf, so daß eine „ungehinderte Rundumsicht“ durchaus gewährleistet ist, wenn der Ausschnitt für die Augen nicht zu eng ist.
    Die Feststellung der Identität von Autofahrern nach Verkehrsverstößen kann, je nach Umständen, auch auf andere Weise behindert werden.

  3. Mike sagt:

    „ie Begründung des Gerichts ist nicht oder nur schwer nachvollziehbar, da es in einer Anzahl von islamisch geprägten Ländern kein Problem darstellt,“

    Ist Deutschland ein islamisch geprägtes Land?