Europäischer Gerichtshof
Für Dublin-Abschiebungen gilt Sechsmonatsfrist
Wenn EU-Länder nach den EU-Asylregeln abschieben wollen, müssen sie sich beeilen. Der Europäische Gerichtshof stellt jetzt fest, eine Ausweisung müsse grundsätzlich innerhalb einer Sechsmonatsfrist erfolgen.
Donnerstag, 26.10.2017, 6:20 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 29.10.2017, 13:57 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Ein EU-Land darf einen Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Systems nicht in ein anderes EU-Land abschieben, wenn seit dessen Zustimmung zur Aufnahme des Asylbewerbers mehr als ein halbes Jahr vergangen ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am Mittwoch im Fall eines iranischen Asylbewerbers in Österreich, dass dieser sich mit dem Ablauf der Frist gegen die Abschiebung nach Bulgarien wehren darf (AZ: C-201/16).
Die Dublin-III-Verordnung regelt, welcher EU-Staat für das Asylgesuch eines Schutzsuchenden zuständig ist. In der Regel ist es das Land, wo dieser zuerst europäischen Boden betreten hat. Im vorliegenden Fall hätte daher Bulgarien den Asylantrag des Iraners prüfen müssen, der in der Zwischenzeit allerdings weiter nach Österreich gezogen war. Vor dem EuGH ging es darum, ob Österreich die Regel noch in Anspruch nehmen durfte, nachdem die in der Dublin-Verordnung für die Abschiebung vorgesehene Sechs-Monats-Frist abgelaufen war.
Der EuGH urteilte, dass dies nicht möglich sei. Das ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut der Verordnung. Es stehe darüber hinaus mit dem Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf Schutz in Einklang. Österreich sei nun verpflichtet, unverzüglich mit der Prüfung des Asylantrags zu beginnen, erklärte der EuGH. (epd/mig) Aktuell Recht
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