Oberverwaltungsgericht
Keine Ausbildungsduldung für qualifizierte Ausländer
Seit der Änderung des "Aufenthaltsgesetzes" vor einem Jahr wird Ausländern bei Aufnahme einer Berufsausbildung die Duldung erteilt. Davon sei jedoch abzusehen, wenn der Ausländer bereits eine Berufsqualifikation habe, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Montag, 07.08.2017, 4:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 08.08.2017, 16:51 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Ein Ausländer mit Berufsqualifikation hat nach einem Gerichtsurteil keinen Anspruch auf Duldung, wenn er in seinem erlernten Beruf zusätzlich eine Ausbildung aufnimmt. Die im August 2016 ins Ausländergesetz aufgenommene Bestimmung, dass einem Ausländer bei Aufnahme einer Berufsausbildung die Duldung zu erteilten sei, gelte nicht für bereits qualifizierte Zuwanderer, teilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am Freitag in Koblenz mit. In diesem Fall sei die Aufnahme einer Ausbildung „rechtsmissbräuchlich“. (AZ: 7 B 11276/17.OVG)
Der Zweck der Ausbildungsduldung werde umgangen, wenn inhaltlich gar keine Ausbildung erfolge, begründete das Gericht seine Entscheidung. Andernfalls würde ein Fehlanreiz geschaffen, dass Arbeitgeber ausgebildete Fachkräfte unter den Bedingungen eines Lehrverhältnisses beschäftigten.
In dem Fall beantragte im pfälzischen Landau ein Armenier, der nach Ablehnung seines Asylantrags ausreisepflichtig war, die Duldung mit der Begründung, er strebe die Ausbildung zum Glaser mit dem Schwerpunkt Fensterbau an. Er war in Armenien bereits 14 Jahre lang als Fensterbauer tätig gewesen, zuletzt gar als Selbstständiger mit eigenem Betrieb. Nachdem die Ausländerbehörde ihn abschieben wollte, zog er vor Gericht. Bereits das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Das Oberverwaltungsgericht wies nun auch die Beschwerde dagegen zurück. (epd/mig)
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