Menschenrechtsgerichtshof
NPD scheitert mit Klage wegen Diskriminierung der Partei
Die NPD als Opfer von Diskriminierung? Beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof hatten die Rechtsradikalen Hilfe gesucht, weil sie in Deutschland diskriminiert würden. Die Richter wiesen die Beschwerde jedoch ab.
Freitag, 28.10.2016, 8:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 01.11.2016, 16:07 Uhr Lesedauer: 3 Minuten |
Die rechtsradikale NPD ist mit einer Klage gegen Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gescheitert. Die Beschwerde sei „offensichtlich unbegründet“, erklärte das Gericht am Donnerstag in Straßburg. Die NPD hatte eine vermeintliche Diskriminierung durch Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung und in dem Zusammenhang das Fehlen eines wirksamen Rechtsschutzes beklagt. Darin sah die Partei eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention. (AZ: 55977/13)
Die 1964 gegründete Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist eine Partei am rechten Rand, sie wird auch als rechtsradikal oder rechtsextrem beschrieben. Die NPD selbst charakterisiert sich als nationalistisch. Auf der Internetseite der Partei heißt es außerdem: „Wir wollen das liberale Parteienregime – ganz demokratisch! – durch ein neues Gemeinwesen mit einem volksgewählten Präsidenten und Volksabstimmungen in allen Lebensfragen der Nation ablösen.“
NPD fühlt sich benachteiligt
Geltend gemacht hatte die NPD vor dem EGMR, dass sie von staatlichen Stellen auch als verfassungswidrig bezeichnet werde. Das beschere ihr konkrete Nachteile und laufe de facto auf ein Parteiverbot hinaus. Zum Beispiel würden Mitglieder im öffentlichen Dienst diskriminiert oder davon abgehalten, bei Wahlen zu kandidieren. Fast immer müsse die Nutzung öffentlicher Einrichtungen für Parteiveranstaltungen eingeklagt werden und genehmigte Demonstrationen könnten nicht ungestört stattfinden. Auch habe die Partei massive Schwierigkeiten, Bankkonten zu eröffnen und in den Medien ausreichend vertreten zu sein, gab der EGMR Argumente der Partei wieder.
Die NPD fand, dass dadurch die in der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegten Rechte auf Meinungsfreiheit, auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit und ferner das Recht auf freie Wahlen aus einem Zusatzprotokoll verletzt würden. Dagegen gebe es auf nationaler Ebene keine wirksame Beschwerdemöglichkeit – diese ist in Artikel 13 der Konvention ebenfalls verbrieft.
Gericht: NPD genießt wirksamen Rechtsschutz
Der EGMR entschied nun, dass der NPD in Deutschland durchaus wirksamer Rechtsschutz gegen Diskriminierung zur Verfügung gestanden habe. Sie habe sich in den einzelnen Fällen vor Verwaltungs-, Zivil- beziehungsweise Strafgerichten zur Wehr setzen können. Das Gericht wies unter anderem das NPD-Argument zurück, dass Rechtsschutz unwirksam sei, wenn er erst nach einem vermeintlichen Verstoß gegen Rechte der Partei geltend gemacht werden könne. Eine Beschwerde sei vielmehr grundsätzlich dann „wirksam, wenn sie entweder einen Verstoß verhindert oder wenn sie für angemessene Abhilfe für einen bereits geschehenen Verstoß sorgt“. Die von der NPD geforderte Erklärung, dass sie nicht verfassungswidrig sei, sei für den wirksamen Rechtsschutz hingegen nicht notwendig.
Die sieben Richter, darunter der Vorsitzende Khanlar Hajiyev aus Aserbaidschan und die Deutsche Angelika Nußberger, fällten den Beschluss einstimmig, er ist endgültig. Der EGMR ist eine Einrichtung des Europarats, der von Straßburg aus über die Einhaltung der Menschenrechte wacht.
Die Beschwerde beim EGMR wurde im September 2013 eingereicht. Zuvor war die NPD Anfang 2013 mit einer ähnlichen Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gescheitert. Seit Dezember 2013 läuft davon unabhängig ein vom Bundesrat angestrengtes NPD-Verbotsverfahren in Karlsruhe. Ein erstes Verbotsverfahren war wegen V-Männern in den Reihen der NPD gescheitert. Die Frage, ob die NPD verfassungswidrig ist, haben damit bisher weder EGMR noch Bundesverfassungsgericht beantwortet. (epd/mig) Aktuell Recht
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