Die Justiz @ pixabay, CC0 Public Domain, bearb. MiG
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Rechtsstreit

Mehr EU-Ausländer klagen bei Kommunen Sozialhilfe ein

Dem Bundessozialgericht zufolge haben EU-Bürger Anspruch auf Sozialhilfe nach einem verfestigten Aufenthalt von sechs Monaten. Dieses Recht klagen immer mehr EU-Ausländer ein. Darauf will das Arbeitsministerium mit einem Gesetz reagieren.

Mittwoch, 12.10.2016, 8:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 13.10.2016, 16:38 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Immer mehr EU-Ausländer klagen den Bezugsanspruch auf Sozialhilfe ein. Die Zahl der Menschen aus anderen EU-Staaten, die bei deutschen Kommunen Sozialhilfeleistungen einfordern oder einklagen, ist nach Auskunft des Städtetags innerhalb eines Jahres deutlich gestiegen, wie die Rheinische Post berichtete. Dabei beriefen sich EU-Bürger auf die Urteile des Bundessozialgerichts, sagte der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetags, Helmut Dedy, der Zeitung.

Die Städte begrüßten daher die Pläne der Bundesregierung, den Anspruch von EU-Bürgern auf Sozialleistungen zu begrenzen, sagte Dedy. „Wir brauchen dieses Gesetz jetzt rasch, damit die Kommunen nicht weiter zusätzliche Sozialausgaben schultern müssen, die nach Urteilen des Bundessozialgerichtes auf sie zugekommen sind.“ Angesichts der Herausforderungen für die Städte durch die Aufnahme von Flüchtlingen würde es die Integrationsmöglichkeiten, aber auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Städte zusätzlich belasten, wenn die Auslegung des Bundessozialgerichtes nicht korrigiert wird, warnte Dedy.

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Gesetzentwurf bald im Kabinett

In einem Urteil im Herbst vergangenen Jahres hatte das Bundessozialgericht EU-Bürgern einen Anspruch auf Sozialhilfe in Deutschland nach einem „verfestigten“ Aufenthalt von mindestens sechs Monaten zugesprochen, auch wenn sie vorher nicht gearbeitet haben.

Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) hatte daraufhin ein Gesetz angekündigt, das den Sozialhilfeanspruch von EU-Bürgern einschränkt. Der Gesetzentwurf kommt am Mittwoch ins Kabinett. Er sieht vor, dass EU-Bürger für fünf Jahre von Hartz-IV- und Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen sein sollen, wenn sie nicht durch eigene Arbeit Ansprüche erworben haben. (epd/mig) Aktuell Recht

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