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Ein Kriegsschiff © yetdark @ flickr.com (CC 2.0), bearb. MiG

Trotz Kritik

EU treibt Militäreinsatz gegen Schleuser voran

Europa bereitet sich auf Militäraktionen im Mittelmeer gegen Schleuser vor. Die Bundesregierung äußert sich zurückhaltend. Deutlich Kritik an den Plänen kommt von der Opposition und Menschenrechtsorganisationen. Die EU habe nichts begriffen.

Montag, 18.05.2015, 8:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 19.05.2015, 16:53 Uhr Lesedauer: 3 Minuten  |  

In Brüssel kommen am Montag die Außen- und die Verteidigungsminister der 28 EU-Staaten zusammen, um über die geplante EU-Militäroperation gegen Schleuser zu beraten. An diesen Gesprächen nehmen auch Außenminister Frank-Walter Steinmeier (SPD) und Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen (CDU) teil. Vorrangiges Ziel des Einsatzes soll es sein, systematisch Schleuserboote aufzuspüren und zu zerstören. Derzeit bemüht sich die EU um ein robustes Mandat des UN-Sicherheitsrates, um ein breites Spektrum an Maßnahmen ergreifen zu können.

Das Beschlagnahmen einfacher Schleuserboote auf hoher See ist laut Brüsseler Diplomaten rechtlich relativ unkompliziert. Juristisch und politisch schwieriger wird es, wenn die Boote unter der Flagge eines bestimmten Staates fahren oder sich in nationalen Hoheitsgewässern oder Häfen befinden. Konkret geht es vor allem um die Frage, wie der Krisenstaat Libyen eingebunden wird – von dort aus brechen im Moment besonders viele Flüchtlingsschiffe auf.

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Bundesaußenminister Steinmeier hatte am Donnerstag deutlich gemacht, dass er mit einem UN-Mandat für einen Militäreinsatz gegen Schleuserbanden im Mittelmeer rechne. Er habe nicht den Eindruck, dass es zu einem Veto kommen werde, sagte Steinmeier am Rand eines Nato-Außenministertreffens im türkischen Belek. Auch die EU-Außenbeauftragte Federica Mogherini hatte jüngst Hoffnung geäußert, dass es bereits in den nächsten Tagen eine Resolution in ihrem Sinne geben könnte.

Indessen stoßen die EU-Pläne zum Kampf gegen Schleuserbanden in Deutschland auf erhebliche Skepsis. „Das Wichtigste ist zunächst einmal die Seenotrettung“, sagte der Menschenrechtsbeauftragte der Bundesregierung, Christoph Strässer (SPD). Mit der Zerstörung der Schiffe seien die Menschen nicht davon abzuhalten, Wege nach Europa zu suchen. Die Grünen-Fraktionschefin im Bundestag, Katrin Göring-Eckardt, bezeichnete die Pläne als „Scheinaktivitäten“. Vielmehr sei es nötig, Flüchtlingen einen sicheren Weg nach Europa zu eröffnen.

Der „Cap Anamur“-Gründer Rupert Neudeck lehnte Militäroperationen gegen Schleuserbanden auf dem Mittelmeer kategorisch ab. Die EU habe offenbar noch nicht begriffen, dass hinter den Flüchtlingsströmen ein viel größeres Problem stehe, sagte Neudeck am Freitag im RBB-Inforadio. Es seien 18 Millionen junge afrikanische Menschen auf dem Weg durch Afrika in Richtung Europa, weil sie eine Perspektive suchten. Diesen könnte man beispielsweise über Berufausbildungsprogramme helfen.

Göring-Eckardt sagte, mit dem Zerstören von Booten sei Schleusern nicht beizukommen. Ein solches Vorgehen sorge nur dafür, „dass die Menschen in noch älteren, unsicheren Booten aufbrechen“. Der CDU-Innenexperte Wolfgang Bosbach sagte, es sei unstrittig, dass jede Aktion gegen das Schlepperwesen nur auf einer sicheren Rechtsgrundlage erfolgen kann. „Und genau daran müssen wir arbeiten“, fügte Bosbach hinzu: „Mit Resolutionen und Appellen lassen sich diese kriminellen Banden jedenfalls nicht bekämpfen.“

Die Bundeswehr rettete unterdessen erneut rund 300 Menschen im Mittelmeer. Nach ihren Angaben nahm die Fregatte „Hessen“ am Donnerstagabend 85 Schiffbrüchige an Bord. Im Laufe des Tages hatte sie bereits 209 Menschen vor Schiffbruch bewahrt. Die insgesamt drei Boote waren zwischen 83 und 115 Kilometer von der libyschen Küste entfernt. Die insgesamt 294 Geretteten sollten voraussichtlich am Freitagvormittag den italienischen Behörden übergeben werden. (epd/mig) Aktuell Politik

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  1. Matthias sagt:

    @ Tai Fei und Aloo masala:

    Aloo hat mich überzeugt ;-)

    Der Unterschied zwischen Schleusern und Fluchthelfern kann sich unterschiedlich definieren. Nehme ich Tai Feis Definition an (Jemand hilft anderen beim illegalen Grenzübertritt) dann ist es tatsächlich das gleiche.

    Man könnte aber auch von anderen Sichtweisen ausgehen. Wenn ich ein Einreisevisum in ein Land brauche und verhelfe einem Dritten zur Einreise ohne Einreisevisum (Erlaubnis) wird man das juristisch als „Schleusung“ bezeichnen. So würde es aktuell auch das AufenthG definieren in den §§ 96 i.V.m. 95 AufenthG.

    Hilft man nun jemandem in ein Land einzureisen, in welches er ohne Einreisevisum einreisen darf, wird das nicht vom Schleusertum umfasst, juristisch zumindest nicht.

    DDR Bürger brauchten für die West-BRD kein Einreisevisum, Ihnen stand Freizügigkeit (nicht zu verwechseln mit der heutigen Freizügigkeit) nach deutschem Recht zu.

    So entschied der BGH in der Angelegenheit eines Fluchthelfers:

    Wer Flüchtende dabei unterstütze, „das ihnen zustehende Recht auf Freizügigkeit zu verwirklichen, kann sich auf billigenswerte Motive berufen und handelt sittlich nicht anstößig.“

    Und entsprechend gab es keine strafrechtlichen Verurteilungen. Im Gegensatz wurde die Fluchthilfe sogar als „legitime“ Dienstleistung erachtet, dessen Kosten sogar eingeklagt werden konnten.

    Einem Flüchtling steht diese „Freizügigkeit“ nicht zu laut Gesetz, und nur darauf beziehe ich mich jetzt. Der Flüchtling hat juristisch nur die theoretische Möglichkeit legal oder illegal ins Bundesgebiet zu reisen. Dass der legale Weg über Einreisevisa meist unrealistisch ist, weiß ich wohl, ändert aber nichts an der Rechtssystematik.

    Könnte der Flüchtling legal einreisen und würde ihm ein Dritter gegen Geld dafür helfen, wäre dies keine Schleusung. Wenn aber keine legale Einreisemöglichkeit besteht, ist eine Einreise unerlaubt, d.h. vom Grundsatz her ein Straftatbestand (der bei Flüchtlingen ja nicht unbedingt vorgehalten werden muss). Hilft nun ein Dritter gegen Geld bei der unerlaubten Einreise ist dies nach den oben zitierten Vorschriften eine Schleusung.

    Kurz:

    Schleusung : Hilfe unerlaubt einzureisen
    Fluchthilfe: Hilfe zu erlaubten Einreise unter Inkaufnahme eine unerlaubten Ausreise

    Das ist meine Sichtweise.

    Fairerweise müsste man natürlich erwähnen, dass die Einreise in die BRD für DDR Bürger nur nach westdeutschen Gesetzen legal war, nicht aber nach den ostdeutschen. Läge man nun diese Sichtweise zugrunde, hätte es sich immer um einen illegalen Grenzübertritt gehandelt. Das erkennt man auch an der anderen strafrechtlichen Beurteilung durch die DDR – Behörden.

    Die Anwendbarkeit von DDR-Recht auf BRD-Gebiet ist aber m.E. ein anderes Thema.

  2. Tai Fei sagt:

    Matthias sagt: 21. Mai 2015 um 13:04
    „Hilft man nun jemandem in ein Land einzureisen, in welches er ohne Einreisevisum einreisen darf, wird das nicht vom Schleusertum umfasst, juristisch zumindest nicht.
    DDR Bürger brauchten für die West-BRD kein Einreisevisum, Ihnen stand Freizügigkeit (nicht zu verwechseln mit der heutigen Freizügigkeit) nach deutschem Recht zu….

    „Einem Flüchtling steht diese “Freizügigkeit” nicht zu laut Gesetz, und nur darauf beziehe ich mich jetzt. Der Flüchtling hat juristisch nur die theoretische Möglichkeit legal oder illegal ins Bundesgebiet zu reisen. Dass der legale Weg über Einreisevisa meist unrealistisch ist, weiß ich wohl, ändert aber nichts an der Rechtssystematik.

    Das ist meine Sichtweise.
    Fairerweise müsste man natürlich erwähnen, dass die Einreise in die BRD für DDR Bürger nur nach westdeutschen Gesetzen legal war, nicht aber nach den ostdeutschen. Läge man nun diese Sichtweise zugrunde, hätte es sich immer um einen illegalen Grenzübertritt gehandelt. Das erkennt man auch an der anderen strafrechtlichen Beurteilung durch die DDR – Behörden.
    Die Anwendbarkeit von DDR-Recht auf BRD-Gebiet ist aber m.E. ein anderes Thema.“

    Nun ist diese Sichtweise jedoch verkürzt. Es geht auch nicht darum, ob DDR-Recht auf BRD-Gebiet anwendbar ist. Ist es natürlich nicht, dass gilt aber auch umgekehrt. Die DDR (nach 1973) war völkerrechtlich ein anerkannter Staat. Damit steht BRD-Recht aber auch nicht über DDR-Recht und Fluchthilfe war daher Schleusertum, da der Grenzübertritt ohne gültige Visa nach DDR-Recht illegal war. Auch wenn die BRD für sich entschieden hat, dieses nicht zu verfolgen bzw. sogar zu fördern ändert das NICHTS am Grundsatz. Im Übrigen war es durchaus möglich LEGAL in die BRD auszuwandern. Zwar erlebten Diejenigen etliche Schikanen aber im Gulag ist niemand verschwunden, wenn er einen offiziellen Ausreiseantrag gestellt hat.

    Zur Freizügigkeit:
    Nun mag einem Flüchtling keine „Freizügigkeit“ zustehen. Aber DE wie auch die ganze EU haben die Flüchtlingskonventionen unterzeichnet. Damit steht es Flüchtlingen sehr wohl zu, Aufnahme in der EU zu finden. Dass der legale Weg über Einreisevisa unrealistisch wäre ist falsch, er ist faktisch kaum möglich. Damit unterbindet die EU in Gleicherweise die Einreise, wie damals die DDR die Ausreise, wobei die legale Ausreisechance damals sogar größer war. Infolge dessen sind die damaligen Fluchthelfer ebenfalls nichts anderes als die heutigen Schleuser.

    Ihre Unterscheidung, so spitzfindig sie auch ist, ist irrelevant, denn lt. ratifizierter Flüchtlingskonvention steht Flüchtlingen theoretisch die Einreise zu. Ferner war damals die legale Ausreise aus der DDR durchaus möglich.

    Worin besteht denn also nun der Unterschied?

  3. Matthias sagt:

    Zugegeben war ich rechtlich nicht sicher, was die Flüchtlingskonvention betrifft, habe mir das aber noch einmal durchgelesen. Woraus ziehen sie, dass dem Flüchtling die Einreise zusteht?

    Ich bezweifle, dass ich sie von meiner Meinung überzeuge oder sie mich von ihrer. Für mich gibts einen Unterschied zwischen Fluchthelfer und Schleuser, für andere nicht. Damit kann ich gut Leben. Das ändert leider nichts an der Tragödie im Mittelmeer oder vergleichbaren Situationen in Asien.

  4. posteo sagt:

    @Tai Fei
    Worin besteht ..der Unterschied?

    Die legale Ausreise für DDR war damals durchaus möglich, sofern es sich um ausgewählte regimetreue Bürger gehandelt hat, oder um Rentner, für die dann die Rentenkasse der BRD hat aufkommen müssen. Die DDR-Flüchtlinge waren aber dem Regime in der Regel bereits negativ aufgefallen und hatten daher kaum Aussicht auf Erfolg.

    Auch die DDR-Schleuser wurden belangt, wenn sie erwischt wurden, und zwar sehr empfindlich (Bautzen!). Aber natürlich nicht in der BRD, sondern in der DDR, dem Land, in dem die AUREISE strafbar war. Ebenso werden die Mittelmeer-Schleuser auch nicht in den Abfahrtsländern belangt, weil die Ausreise DORT nicht illegal ist, aber auch nicht dafür, dass sie Leute auf nicht seetüchtige Boote packen, aber darauf habe ich schon an anderer Stelle hingewiesen.

  5. posteo sagt:

    Natürlich ist damit das Problem nicht vom Tisch, dass Flüchtlinge und Asylbewerber nur auf deutschem Staatsgebiet einen Antrag auf Anerkennung stellen können.
    Da ich mir inzwischen auch überlegt habe, dass die Bewerber, die in einem europäischen Asylberberzentrum in Nordafrika abgelehnt würden, wahrscheinlich in den dortigen Staaten blieben, finde ich diese Idee aus Sicht der Anreinerstaaten auch nicht mehr so toll.
    Daher sehe ich die einzig vernünftige Lösung darin, die Botschaften für Asylberber zu öffnen.

  6. Tai Fei sagt:

    Matthias sagt: 22. Mai 2015 um 18:53
    „Woraus ziehen sie, dass dem Flüchtling die Einreise zusteht?
    Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge (Art. 28)
    Straffreiheit der illegalen Einreise, sofern der Flüchtling sich umgehend bei den Behörden meldet (Art. 31 Abs. 1)
    Schutz vor Ausweisung (Art. 33, Non-Refoulement-Prinzip – Grundsatz der Nichtzurückweisung)

    posteo sagt: 22. Mai 2015 um 19:01
    „Die legale Ausreise für DDR war damals durchaus möglich, sofern es sich um ausgewählte regimetreue Bürger gehandelt hat, oder um Rentner, für die dann die Rentenkasse der BRD hat aufkommen müssen. Die DDR-Flüchtlinge waren aber dem Regime in der Regel bereits negativ aufgefallen und hatten daher kaum Aussicht auf Erfolg.“

    Das ist nicht richtig, sie vergleichen hier Äpfel und Birnen.
    Einmal die kurzzeitige Ausreise. Ja, die wurde i.d.R. nur Rentnern und stark regimetreuen Bürger zu gestanden. Allerdings gab es da auch Ausnahmen. Unser Bundesgauckler war ja nach eigenen Angaben schon immer Widerständler und Bürgerrechtlicher und durfte dennoch ins NSW.
    Zweitens die dauerhafte Ausreise. Die wurde durchaus auch Bürger zugestanden, die „negativ“ aufgefallen waren. Die Bearbeitung nahm zwar i.d.R. Jahre in Anspruch und diese Bürger wurden oft schikaniert (Hauseigentum praktisch enteignet, Berufsverbote in bestimmten Branchen, Benachteilungen bei Anmeldungen für hochwertige Konsumgüter oder Wohnungen usw.) Letztendlich wurde die Ausreise jedoch i.d.R. genehmigt.

    posteo sagt: 22. Mai 2015 um 19:01
    „Auch die DDR-Schleuser wurden belangt, wenn sie erwischt wurden, und zwar sehr empfindlich (Bautzen!). Aber natürlich nicht in der BRD, sondern in der DDR, dem Land, in dem die AUREISE strafbar war. Ebenso werden die Mittelmeer-Schleuser auch nicht in den Abfahrtsländern belangt, weil die Ausreise DORT nicht illegal ist, aber auch nicht dafür, dass sie Leute auf nicht seetüchtige Boote packen, aber darauf habe ich schon an anderer Stelle hingewiesen.“

    Sag ich ja, es besteht KEIN Unterschied nur die Rollen sind vertauscht. Wurde früher die Ausreise bestraft, trifft das heute auf die Einreise zu.

  7. Matthias sagt:

    @ Tai Fei

    Danke für die genannten Zitate. Allerdings sind die juristisch nicht die Erlaubnisse zur Einreise, sondern gelten nur für Sachverhalte NACH der Einreise. Juristisch sehr eindeutig.

    Den Flüchtlingsausweis kann nur erhalten, wer Flüchtling im Sinne der GFK ist, dies wird NACH der Einreise erst festgestellt.

    Art 28 ist definitiv nicht die Vorschrift zur erlaubten Einreise!

    Anmerkung von mir: Es wäre natürlich schön, wenn man eine Flüchtlingsanerkennung aus dem Ausland heraus betreiben könnte, leider ist dies nicht der Fall. Damit könnten zahlreiche Probleme aus der Welt geschafft werden.

    Art 31 sichert, unter einigen Voraussetzungen, die Straffreiheit der illegalen Einreise zu. Auch diese Vorschrift erlaubt nicht die Einreise, sondern klärt „lediglich“ das die unerlaubte Einreise (den Begriff illegale Einreise gibt es im deutschen Aufenthaltsgesetz nicht) nicht strafrechtlich verfolgt wird.
    Aber es wird klar, schon vom Wortlaut, dass die Einreise unerlaubt war.

    Art 33 passt nun überhaupt nicht in den Bereich der Einreiseformalitäten. Er erklärt nur, dass ein Flüchtling nicht ausgewiesen werden darf, es sei denn es liegen bestimmte, hier erhebliche, Gründe vor.

    Ein „Zustehen der Einreise“ im juristischen Sinne ist der Genfer Konvention nicht zu entnehmen. Mir gefällt das so auch nicht. Die Rechtssystematik ist in sich geschlossen im Sinne von schlüssig. Ein Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention ist nach deutschem Recht der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 1. Alternative AufenthG. Ein Visumantrag zur Einreise nach dieser Vorschrift ist derzeit nicht möglich, so dass nach deutschem Recht, zumindest die Möglichkeit der legalen Einreise zu nur diesem Zweck nicht möglich ist.

  8. Tai Fei sagt:

    @Matthias
    Genau diese Spitzfindigkeiten sind es ja, mit den sich die BRD hier sauber aus der Affäre zieht.

    Art 28.:“
    Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise ausstellen, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebietes gestatten…“

    Damit KÖNNTE man Einreisevisa in den BRD-Botschaften vergeben.

    Art 30 „
    Die vertragschließenden Staaten werden wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten,….

    2. Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen beim Wechsel des Aufenthaltsortes keine Beschränkungen auferlegen …“

    Die fehlende Strafverfolgung legalisiert im Nachhinein die Einreise und passt in Bezug zu den Schleppern zum:
    Matthias sagt: 21. Mai 2015 um 13:04
    BGH-Beschluss: „Wer Flüchtende dabei unterstütze, “das ihnen zustehende Recht auf Freizügigkeit zu verwirklichen, kann sich auf billigenswerte Motive berufen und handelt sittlich nicht anstößig.”

    Sie schreiben weiterhin:
    Matthias sagt: 21. Mai 2015 um 13:04
    „Und entsprechend gab es keine strafrechtlichen Verurteilungen. Im Gegensatz wurde die Fluchthilfe sogar als “legitime” Dienstleistung erachtet, dessen Kosten sogar eingeklagt werden konnten.“

    Lt. Art. 30 müsste die BRD also auch hier auf Strafverfolgung verzichten.

    Sie haben selber festgestellt:
    „Matthias sagt: 26. Mai 2015 um 10:12
    „Den Flüchtlingsausweis kann nur erhalten, wer Flüchtling im Sinne der GFK ist, dies wird NACH der Einreise erst festgestellt.“

    Wer aber die Einreise bereits verhindert, erschwert und illegalisiert unterläuft ja den Sinn des Abkommens. Lt. Konvention muss also der potentielle Flüchtling sehr wohl überhaupt erst mal Zugang nach DE erhalten. Dort muss er seine Flüchtlingsstatus glaubhaft nachweisen. Ich gebe zu, dass das in der Theorie einfacher klingt als in der Praxis. Nur wenn der Flüchtling, teils sogar mit Gewalt (und ja solche Fälle gibt es) bereits an der Einreise gehindert wird, wie soll er dann seine RECHTE geltend machen. Durch das Dublin-Abkommen wird schließlich auch Art. 33 pervertiert, da hier einseitig sichere Drittstaaten definiert werden.

  9. Matthias sagt:

    Boah, das ist aber jetzt ziemlich viel auf einmal. Ich betone an der Stelle nochmals, dass ich in erster Linie juristisch versuche zu argumentieren:

    1. Der deutsche Gesetzgeber könnte ggf. entsprechende Visa einführen. Dies hat er in Bezug auf die Genfer Konvention nicht getan. Die Genfer Konvention verpflichtet nicht zur Einführung dieser Visa oder geht implizit davon aus, dass die Einreise anderweitig erfolgt.

    2. Die fehlende Strafverfolgung legalisiert NICHT im nachhinein die Einreise. § 14 AufenthG definiert, wann eine Einreise unerlaubt ist. §§ 95 ff. AUfenthG behandeln den Straftatbestand. Konkret ist feststellbar, die Einreise ist unerlaubt nach § 14 AufenthG, der Strafantrag wird aber nicht gestellt oder aber er wird gestellt und von der Strafverfolgung wird abgesehen. Ein im nachhinein legalisieren erfolgt nicht. zur Verdeutlichung:
    Nehmen wir an ich stehle ein Handy im Laden. Unzweifelhaft ist dies eine Straftat nach dem StGB. Nun werde ich aber nicht verurteilt, etwa weil ich zum Beispiel nicht zurechnungsfähig war. Damit ist der Diebstahl nicht legalisiert, sondern es erfolgte deswegen nur keine Verurteilung.

    Insofern kann sich auch nicht auf das BGH Urteil bezogen, da nach BRD – Recht, keine unerlaubte Einreise ins Bundesgebiet stattgefunden hat.

    3. Gemeint ist sicher der Verzicht der Strafverfolgung nach Art. 31 GFK
    Ich denke der Schluss hat sich durch das zu 2. und 1. geschriebene erledigt. Der unerlaubt eingereiste wird bei Asylantragsstellung oder Beantragung des Flüchtlingsstatusses i.d.R. nicht strafrechtlich verfolgt. Bezieht es sich auf die Schleuser, erfolgt eine Verurteilung bei Beihilfe zur unerlaubten Einreise oder dem unerlaubten Aufenthalt.

    4. Zum Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention

    Das gehört in den Bereich der Rechtsgeschichte, m.E. war aber Sinn (so geht es aus den Präambeln hervor) Flüchtlinge zu schützen.
    ABER: Wer ist Flüchtling laut Genfer Konvention? Jeder der aus eine Notsituation aus seiner Heimat ausreist? Nach dem Wortlaut gilt dies auch nur für Personen, die aufgrund von Ereignissen vor 1951 flüchteten.

    Erst die nachfolgenden Protokolle. etwas das von 1967 definiert den Begriff Flüchtling weiter. Was ich damit sagen will ist, dass die Genfer Konvention keinesfalls eine Reisefreiheit oder Freizügigkeit für Flüchtlinge herstellen wollte oder konnte.

    5. Art 33 GFK wird durch die Dublinverordnung pervertiert:

    Dublin regelt die Zuständigkeiten für die Durchführung des Asylverfahrens. Einseitige Erklärungen, wer sicherer Drittstaat ist und wer nicht liegen m.E. nicht vor, es handelt sich um eine EU-VO, die alle Mitgliedsstaaten nebst Schweiz und Norwegen beteiligt waren. Aber auch hier ist zu beachten, dass es darum geht, welcher Staat das Asylverfahren prüft, d.h., dass es zum Zeitpunkt der Anwendung des Dublin-Übereinkommens i.d.R. noch gar keine Aussage darüber geben kann, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK überhaupt vorliegt. Insofern wäre kein Verstoss gegen die GFK juristisch herleitbar.

  10. Tai Fei sagt:

    Ja, die GFK bezieht sich nur auf Ereignisse vor 1951 aber die nachfolgenden Protokolle beinhalten keine zeitliche Begrenzung und wurden ebenfalls von den EU-Staaten unterzeichnet. Und ja explizit verstößt die EU nicht gegen die Konventionen, sie legt sie halt nur so, wie es politisch opportun ist. Das ist doch der springende Punkt. Der Ausgangspunkt dieser Diskussion war immer noch der Vergleich zu den DDR-Flüchtlingen. Hier wurde der illegale Grenzübertritt seitens der BRD mit der eigens definierten Freizügigkeit einseitig legalisiert. Andererseits wird anderen Flüchtlingen der Zutritt zum Territorium verweigert bzw. erschwert. Dabei wurde jedoch ratifiziert, dass eine Strafverfolgung bei illegalem Grenzübertritt nicht erfolgt. Das ist zwar de jure nicht das Gleiche, de fact aber schon.

    Die GFK und Nachfolgeprotokolle gehen auf die Einreise explizit überhaupt nicht ein. Was ja das große Manko ist. Allerdings stellt Art. 28 bereits jetzt schon die Möglichkeit legale Einreisevisa in den Botschaften auszustellen. Das wird aber verschwiegen. Es mag nicht verpflichtend sein, ist aber juristisch möglich. Ferner ist nicht alles, was hinkt ein Vergleich. Ein Dieb der nicht zurechnungsfähig ist, ist keinesfalls vor der Strafverfolgung sicher. Nur ein Gericht kann die Unzurechnungsfähigkeit feststellen. Zu einem Gerichtverfahren kommt es aber nur nach erfolgter Strafverfolgung. Im Falle eines illegalen Grenzübertritts darf aber lt. GFK und Nachfolgeprotokolle GAR KEINE Strafverfolgung erfolgen. Wenn jedoch keine Strafverfolgung zum illegalen Grenzüberritt erfolgt, wie soll dann eine Beihilfe ermittelt werden? Ist der Flüchtlingsstatus gegeben, dann kann sich der Hilfeleistende wohl nicht auf billigenswerte Motive stützen? Wie war das noch mit Ihren Werten?

    Dass der Flüchtlingsstatus erst NACH der Einreise geprüft werden kann, ist nur der derzeitigen Praxis geschuldet. Mit Art. 28 GFK und Nachfolgeprotokolle wäre es durchaus schon eher in den Botschaften möglich.

    Matthias sagt: 26. Mai 2015 um 14:56
    „…Dublin regelt die Zuständigkeiten für die Durchführung des Asylverfahrens. Einseitige Erklärungen, wer sicherer Drittstaat ist und wer nicht liegen m.E. nicht vor,…“

    Wikipedia „Drittstaatenregelung“:
    „… Faktisch führte dies auch auf europäischer Ebene eine Drittstaatenregelung ein….“

    Sie verstecken sich hinter juristischen Spitzfindigkeiten mit welchen eine opportune Politik durchgesetzt wird und behaupten für Werte zu sprechen. Welche Werte sollen denn das sein?

    Fakt ist; ehemalige Fluchthelfer haben einen illegalen Grenzübertritt organisiert, welcher seitens der Einreise strafrechtlich nicht verfolgt wird. Heutige Schlepper organisieren einen illegalen Grenzübertritt der bei der Ausreise strafrechtlich nicht verfolgt wird. Also wo ist denn nun der Unterschied? Lediglich die Rollen sind vertauscht, die grundsätzlich illegale Handlung bleibt die Gleiche. Alles andere, was Sie als Bsp. anführen, ist Agendasetting. Wo liegt den der Unterschied zwischen ehemaligen DDR-Flüchtlingen und heutigen aus Syrien, Somalien und Eritrea? Mit all Ihren schönen Argumenten drücken Sie sich letztendlich vor dieser Grundsatzfrage.